Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung
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Die Sorgfaltspflichten <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> werden zum Teil<br />
durch (öffentlichrechtliche) Berufspflichten verstärkt:<br />
a) Anwälte<br />
Anwälte üben ihren Beruf „sorgfältig und gewissenhaft“ aus.<br />
(Art. 12 lit. a BGFA)<br />
b) Selbständige universitäre Medizinalpersonen<br />
Sie üben ihren Beruf „sorgfältig und gewissenhaft“ aus.<br />
(Art. 40 lit. a MedBG)<br />
Das MedBG ist disziplinarrechtlich von Bedeutung und nicht<br />
haftungsrechtlich. <strong>Haftung</strong>srechtlich ist Art. 398 Abs. 2 OR<br />
entscheidend. Es ist keine Doppelnorm.<br />
2.5. Loyalitätspflichten<br />
Nach Art. 398 Abs. 2 OR haftet <strong>der</strong> Beauftragte dem Auftraggeber für getreue<br />
und sorgfältige Ausführung des übertragenen Geschäfts.<br />
Aus <strong>der</strong> Treuepflicht wird die Loyalitätspflicht <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> <strong>freien</strong><br />
<strong>Berufe</strong> abgeleitet.<br />
Gebote und Verbote aufgrund Loyalitätspflicht:<br />
a) Information und Beratung<br />
b) Verbot von Interessenkollisionen<br />
c) Gebot zur Transparenz<br />
d) Pflicht zur Geheimhaltung<br />
Die Treuepflicht wird teilweise durch das öffentlichrechtliche Berufsrecht<br />
verstärkt.<br />
Beispiel Anwalt<br />
Verbot <strong>der</strong> Interessenkollision<br />
Der Anwalt darf nicht beide Parteien beraten. Er darf auch nicht gegen einen<br />
ehemaligen Klienten klagen, sofern er Materialien aus einem früheren<br />
Verfahren verwendet.<br />
2.6. Obhuts- und Schutzpflichten<br />
Obhuts- und Schutzpflichten sind Nebenpflichten. Sie werden aus <strong>der</strong> auf dem<br />
Vertrauensgrundsatz basierenden Pflicht zu loyalem Verhalten abgeleitet.<br />
Die Obhuts- und Schutzpflichten beinhalten folgendes:<br />
a) Pflicht <strong>der</strong> Parteien aufeinan<strong>der</strong> Rücksicht zu nehmen.<br />
b) Konkretisierung in Aufklärungs- Informations- und Beratungspflichten<br />
c) Die Pflichten sind nicht selbständig klagbar. Ihre Verletzung begründet<br />
eine Schadenersatzpflicht.<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 9/50