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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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Die Sorgfaltspflichten <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> werden zum Teil<br />

durch (öffentlichrechtliche) Berufspflichten verstärkt:<br />

a) Anwälte<br />

Anwälte üben ihren Beruf „sorgfältig und gewissenhaft“ aus.<br />

(Art. 12 lit. a BGFA)<br />

b) Selbständige universitäre Medizinalpersonen<br />

Sie üben ihren Beruf „sorgfältig und gewissenhaft“ aus.<br />

(Art. 40 lit. a MedBG)<br />

Das MedBG ist disziplinarrechtlich von Bedeutung und nicht<br />

haftungsrechtlich. <strong>Haftung</strong>srechtlich ist Art. 398 Abs. 2 OR<br />

entscheidend. Es ist keine Doppelnorm.<br />

2.5. Loyalitätspflichten<br />

Nach Art. 398 Abs. 2 OR haftet <strong>der</strong> Beauftragte dem Auftraggeber für getreue<br />

und sorgfältige Ausführung des übertragenen Geschäfts.<br />

Aus <strong>der</strong> Treuepflicht wird die Loyalitätspflicht <strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> <strong>freien</strong><br />

<strong>Berufe</strong> abgeleitet.<br />

Gebote und Verbote aufgrund Loyalitätspflicht:<br />

a) Information und Beratung<br />

b) Verbot von Interessenkollisionen<br />

c) Gebot zur Transparenz<br />

d) Pflicht zur Geheimhaltung<br />

Die Treuepflicht wird teilweise durch das öffentlichrechtliche Berufsrecht<br />

verstärkt.<br />

Beispiel Anwalt<br />

Verbot <strong>der</strong> Interessenkollision<br />

Der Anwalt darf nicht beide Parteien beraten. Er darf auch nicht gegen einen<br />

ehemaligen Klienten klagen, sofern er Materialien aus einem früheren<br />

Verfahren verwendet.<br />

2.6. Obhuts- und Schutzpflichten<br />

Obhuts- und Schutzpflichten sind Nebenpflichten. Sie werden aus <strong>der</strong> auf dem<br />

Vertrauensgrundsatz basierenden Pflicht zu loyalem Verhalten abgeleitet.<br />

Die Obhuts- und Schutzpflichten beinhalten folgendes:<br />

a) Pflicht <strong>der</strong> Parteien aufeinan<strong>der</strong> Rücksicht zu nehmen.<br />

b) Konkretisierung in Aufklärungs- Informations- und Beratungspflichten<br />

c) Die Pflichten sind nicht selbständig klagbar. Ihre Verletzung begründet<br />

eine Schadenersatzpflicht.<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 9/50

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