Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung
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5.3.8. Einhaltung <strong>der</strong> Grenzen <strong>der</strong> erworbenen Kompetenzen<br />
(Art. 40 lit. a MedBG)<br />
16<br />
„Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, halten sich<br />
an folgende Berufspflichten:<br />
a. (…)<br />
b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten<br />
und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung.“<br />
Art. 40 lit. b MedBG soll die Aktualisierung des Wissens und <strong>der</strong> beruflichen<br />
Kompetenz gewährleisten.<br />
Das Gesetz äussert sich nicht zum zeitlichen Umfang und zur Art <strong>der</strong> Kontrolle.<br />
Der Fortbildungsbedarf <strong>der</strong> Medizinalpersonen ist zwangsläufig verschieden.<br />
Auf welche Art und Weise die Medizinalperson sich fortbildet, bleibt ihr<br />
überlassen. Massgebend ist allein, dass sich damit ihr Wissen und ihre<br />
beruflichen Kompetenzen aktualisieren lassen.<br />
5.3.9. Wahrung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Patienten<br />
(Art. 40 lit. c MedBG)<br />
„Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, halten sich<br />
an folgende Berufspflichten:<br />
a. (…)<br />
b. (…)<br />
c. Sie wahren die Rechte <strong>der</strong> Patientinnen und Patienten.“<br />
Diese Gesetzesbestimmung hat vor allem Appellcharakter. Der genaue Inhalt<br />
dieser Pflicht lässt sich dem MedBG nicht entnehmen.<br />
Mögliche Rechte sind:<br />
a) Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und <strong>der</strong> damit verbundene<br />
b) <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> körperlichen Integrität<br />
c) <strong>der</strong> Schutz des <strong>freien</strong> Willens<br />
d) Anspruch auf Dokumentation (Krankengeschichte)<br />
e) Recht auf freie Arztwahl<br />
Die Berufspflicht des Art. 40 lit. c MedBG ist aber erst tangiert, wenn das<br />
Verhalten <strong>der</strong> Medizinalperson gegen eine grundlegende Regel verstösst.<br />
Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 43 MedBG setzt jedoch<br />
ein grobes Fehlverhalten voraus.<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 16/50