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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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5.3.8. Einhaltung <strong>der</strong> Grenzen <strong>der</strong> erworbenen Kompetenzen<br />

(Art. 40 lit. a MedBG)<br />

16<br />

„Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, halten sich<br />

an folgende Berufspflichten:<br />

a. (…)<br />

b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten<br />

und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung.“<br />

Art. 40 lit. b MedBG soll die Aktualisierung des Wissens und <strong>der</strong> beruflichen<br />

Kompetenz gewährleisten.<br />

Das Gesetz äussert sich nicht zum zeitlichen Umfang und zur Art <strong>der</strong> Kontrolle.<br />

Der Fortbildungsbedarf <strong>der</strong> Medizinalpersonen ist zwangsläufig verschieden.<br />

Auf welche Art und Weise die Medizinalperson sich fortbildet, bleibt ihr<br />

überlassen. Massgebend ist allein, dass sich damit ihr Wissen und ihre<br />

beruflichen Kompetenzen aktualisieren lassen.<br />

5.3.9. Wahrung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Patienten<br />

(Art. 40 lit. c MedBG)<br />

„Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, halten sich<br />

an folgende Berufspflichten:<br />

a. (…)<br />

b. (…)<br />

c. Sie wahren die Rechte <strong>der</strong> Patientinnen und Patienten.“<br />

Diese Gesetzesbestimmung hat vor allem Appellcharakter. Der genaue Inhalt<br />

dieser Pflicht lässt sich dem MedBG nicht entnehmen.<br />

Mögliche Rechte sind:<br />

a) Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten und <strong>der</strong> damit verbundene<br />

b) <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> körperlichen Integrität<br />

c) <strong>der</strong> Schutz des <strong>freien</strong> Willens<br />

d) Anspruch auf Dokumentation (Krankengeschichte)<br />

e) Recht auf freie Arztwahl<br />

Die Berufspflicht des Art. 40 lit. c MedBG ist aber erst tangiert, wenn das<br />

Verhalten <strong>der</strong> Medizinalperson gegen eine grundlegende Regel verstösst.<br />

Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 43 MedBG setzt jedoch<br />

ein grobes Fehlverhalten voraus.<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 16/50

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