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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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Die Wertsteigerung muss im Sinne einer Vorteilsanrechnung angerechnet<br />

werden, wenn die Wertsteigerung wirtschaftlich nutzbar ist und sich <strong>der</strong><br />

Nutzen in Geld auszahlt (Bsp: höherer Mietzins).<br />

Die Wertsteigerung muss an den Schaden nicht angerechnet werden, wenn<br />

es sich bloss um einen „Lustgewinn“ handelt o<strong>der</strong> wenn die potentielle<br />

Verkäuflichkeit erhöht wurde, aber kein Verkauf des Hauses geplant ist.<br />

In Deutschland wird die Vorteilsanrechnung als „aufgedrängte<br />

Bereicherung“ o<strong>der</strong> „aufgedrängter Mehrwert“ bezeichnet.<br />

Das Bundesgericht hat die Berechnung <strong>der</strong> Vorteilsanrechnung noch nicht<br />

definitiv geregelt.<br />

10.7. Kausalzusammenhang<br />

Der Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn <strong>der</strong> Bauherr im Vertrauen auf<br />

die Richtigkeit des Kostenvoranschlages nachteilige Dispositionen getroffen<br />

hat.<br />

Dabei wird das hypothetisches Alternativverhalten des Bauherrns betrachtet<br />

(Bsp. billigere Bauweise / Verzicht auf das Bauvorhaben).<br />

11. Rechtsformen <strong>der</strong> Zusammenarbeit <strong>der</strong> Anwälte<br />

11.1. Definition kaufmännisches Gewerbe<br />

Das kaufmännische Gewerbe ist in Art. 934 OR sowie Art. 52 und 53 HRegV<br />

definiert.<br />

Art. 934 Abs. 1 OR sowie Art. 52 Abs. 1 HRegV verpflichtet den Inhaber eines<br />

Handels-, Fabrikations- o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es nach kaufmännischer Art geführtes<br />

Gewerbe betreibt, sein Gewerbe in das Handelsregister eintragen zu lassen.<br />

Als Gewerbe wird eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete<br />

wirtschaftliche Tätigkeit verstanden (Art. 52 Abs. 3 HRegV).<br />

Art. 53 C HRegV definiert, die nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe.<br />

Art. 53 C HRegV lautet wie folgt:<br />

„Zu den an<strong>der</strong>en, nach kaufmännischer Art geführten Gewerben gehören diejenigen,<br />

die (…) nach Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und<br />

eine geordnete Buchführung erfor<strong>der</strong>n.“<br />

11.3. Der Anwaltsberuf als kaufmännisches Unternehmen.<br />

Die <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> wurden früher nicht als kaufmännisches Gewerbe aufgefasst.<br />

Im Urteil BGE 124 III 366 wurde aufgrund eines Briefkopfes eine<br />

Anwaltskanzlei als Kollektivgesellschaft qualifiziert. Begründet wurde dies mit<br />

dem gegen aussen erweckten Vertrauen in eine gesellschaftliche Verbindung.<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 46/50

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