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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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6.8. <strong>Haftung</strong> für Hilfsperson (Art. 55 OR)<br />

Die <strong>Haftung</strong> nach Art. 55 OR weist zur <strong>Haftung</strong> nach Art. 101 OR folgende<br />

Unterschiede aus:<br />

1. Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> nach Art. 101 OR genügt eine Vertragsverletzung.<br />

2. Subordinationsverhältnis zwischen Geschäftsherr und Hilfsperson<br />

3. Es handelt sich um eine milde Kausalhaftung.<br />

Der Geschäftsherr kann sich exkulpieren, wenn er beweist, dass er die<br />

Hilfsperson sorgfältig ausgewählt (cura in egligendo), instruiert (cura in<br />

instuendo) und überwacht (cura in custodiendo) hat.<br />

Die Arbeit muss zweckmässig organisiert (cura in organisato) sein. Die<br />

Hilfsperson muss geeignetes Material o<strong>der</strong> Werkzeug vom<br />

Geschäftsherrn zur Verfügung gestellt bekommen haben.<br />

Die <strong>Haftung</strong> nach Art. 55 OR ist bei folgenden Tatbestandselementen<br />

gegeben:<br />

1. Schaden<br />

2. Kausalzusammenhang<br />

a) Fehlverhalten einer Hilfsperson<br />

b) In Ausübung dienstlicher o<strong>der</strong> geschäftlicher Verrichtungen<br />

c) Natürliche Kausalität<br />

d) Adäquate Kausalität<br />

Es können die gleichen Unterbrechungsgründe geltend gemacht<br />

werden wie bei Art. 41 Abs. 1 OR.<br />

3. Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit<br />

4. Geschäftsherreneigenschaft<br />

5. Sorgfältsbeweis zulässig<br />

6.9. Substitution im Auftragsrecht<br />

Lässt <strong>der</strong> Beauftragte eine Arbeit durch eine Hilfsperson erfüllen, kann es sich<br />

um<br />

a) eine Hilfsperson nach Art. 101 OR<br />

b) einen Substituten nach Art. 399 Abs. 3 OR<br />

handeln.<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 28/50

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