Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung
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5.3.10. Einschränkung <strong>der</strong> Werbung<br />
(Art. 40 lit. d MedBG)<br />
17<br />
„Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, halten sich<br />
an folgende Berufspflichten:<br />
a. (…)<br />
b. (…)<br />
c. (…)<br />
d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht<br />
und we<strong>der</strong> irreführend noch aufdringlich ist.“<br />
Medizinalpersonen dürfen grundsätzlich für ihre Dienste Werbung machen.<br />
Die Werbung ist jedoch eingeschränkt. So ist u.a. die aufdringliche und<br />
irreführende Werbung verboten. Die Werbung muss zudem objektiv sein.<br />
Dieser Gesetzesartikel ist problematisch, da Werbung nie objektiv ist, son<strong>der</strong>n<br />
immer den Zweck hat ein Produkt o<strong>der</strong> eine Dienstleistung zu verkaufen.<br />
Die Objektivität ist keine eigenständige Norm. Das Kriterium <strong>der</strong> Objektivität<br />
geht im Verbot <strong>der</strong> aufdringlichen und irreführenden Werbung unter.<br />
Das Werbeverbot <strong>der</strong> Medizinalpersonen geht weiter als das Werbeverbot <strong>der</strong><br />
Rechtsanwälte.<br />
Mit <strong>der</strong> Werbeeinschränkung sollen folgende Ziele eingeschränkt werden:<br />
a) Keine unnötige Behandlung aufgrund von Arztwerbung.<br />
b) Niemand soll durch Werbung zu einer falschen Behandlung verleitet<br />
werden.<br />
c) Die Werbung darf keinen Heilerfolg versprechen.<br />
5.3.11. Vorrang <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Patienten<br />
(Art. 40 lit. e MedBG)<br />
„Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, halten sich<br />
an folgende Berufspflichten:<br />
a. (…)<br />
b. (…)<br />
c. (…)<br />
d. (…)<br />
e. Sie wahren bei <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit Angehörigen an<strong>der</strong>er Gesundheitsberufe<br />
ausschliesslich die Interessen <strong>der</strong> Patientinnen und Patienten und handeln<br />
unabhängig von finanziellen Vorteilen.“<br />
Richtungweisend ist die Treuepflicht des Beauftragten nach den Grundsätzen<br />
des Auftragsrechts.<br />
Der Beauftragte muss den Interessen des Auftraggebers gegenüber allen<br />
an<strong>der</strong>en Belangen stets den Vorrang einräumen. Er hat die eigenen<br />
(finanziellen) Interessen den Interessen des Auftraggebers unterzuordnen.<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 17/50