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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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6.6. Verletzung von Nebenpflichten<br />

6.6.1. Grundlage <strong>der</strong> Nebenpflichten (Bsp.: Art. 2 ZGB)<br />

25<br />

Schweizerische Dogmatik<br />

Die schweizerische Lehre leitet aus Art. 2 ZGB zahlreiche Neben- und<br />

Verhaltenspflichten ab. Diese werden automatisch zum Vertragsinhalt.<br />

Deutsche Dogmatik<br />

Die deutsche Dogmatik hält den Einbezug von Art. 2 ZGB in den Konsens für<br />

eine Fiktion. Die Pflichten von Art. 2 ZGB wurden vom Parteiwillen gelöst und<br />

diese Pflichten stützen sich auf ein so genanntes „einheitliches gesetzliches<br />

Schuldverhältnis“.<br />

Neuere schweizerische Lehrmeinungen folgen dieser Dogmatik<br />

a) BasK-Wiegand, Einl. Art. 97 – 109 N. 5 und 13<br />

b) Gauch / Schluep / Schmid / Rey, N. 2516<br />

Einheitliches gesetzliches Schuldverhältnis<br />

Das einheitliche gesetzliche Schuldverhältnis ergibt eine Grundstruktur für<br />

Verhaltenspflichten und <strong>der</strong>en Verletzung.<br />

Entstehung: Mit Beginn des rechtsgeschäftlichen Kontakts<br />

Beendigung: Mit Beendigung des rechtsgeschäftlichen Kontakts<br />

Eine Verletzung dieser Pflicht qualifiziert sich als Verletzung einer Pflicht aus<br />

dem Schuldverhältnis. Die Konsequenzen richten sich nach den für das<br />

Vertragsrecht geltenden Regeln.<br />

Bsp.: Verschuldensvermutung<br />

Das Verschulden des Schuldners wird vermutet. Er kann sich jedoch<br />

exkulpieren.<br />

<strong>Haftung</strong> für Hilfspersonen nach Art. 101 OR<br />

Verjährung nach Art. 127 OR<br />

Die Verletzung des einheitlichen gesetzlichen Schuldverhältnisses stellt<br />

folgendes dar:<br />

a) vor Vertragsschluss: culpa in contrahendo<br />

b) nach Vertragsschluss: eine positive Vertragsverletzung<br />

6.6.2. Struktur <strong>der</strong> Nebenpflichten<br />

Die Nebenpflichten beruhen auf <strong>der</strong> Pflicht zu loyalem Verhalten. Sie<br />

verpflichten die Parteien, aufeinan<strong>der</strong> in umfassen<strong>der</strong> Weise Rücksicht zu<br />

nehmen. Diese Pflichten sind in <strong>der</strong> Regel nicht selbständig klagbar. Ihre<br />

Verletzung begründet aber eine Schadenersatzpflicht.<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 25/50

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