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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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39<br />

Staatshaftung<br />

Bei den meisten Staatshaftungen haftet <strong>der</strong> Kanton bei Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit des<br />

Beamten bzw. Arztes. Ein Verschulden des Staatsangestellten ist nicht<br />

notwendig. Es muss sich jedoch um eine amtliche Verrichtung handeln.<br />

Als amtliche Verrichtung gilt alles, was unter den Begriff <strong>der</strong> staatlichen o<strong>der</strong><br />

öffentlichen Aufgabenerfüllung fällt. Die Behandlung von Patienten am<br />

öffentlichen Spital gilt als amtliche Verrichtung.<br />

Es ist auch möglich, dass das Staatshaftungsrecht auf Art. 41 OR verweist<br />

und die gleichen Regeln angewendet haben will. In diesem Fall war häufig <strong>der</strong><br />

Verfahrensweg strittig.<br />

8.3. Vertragliche Regelung <strong>der</strong> Behandlung im Privatspital<br />

Bei <strong>der</strong> Behandlung im Privatspital muss zwischen totalem<br />

Spitalaufnahmevertrag und gespaltenem Spitalaufnahmevertrag<br />

unterschieden werden:<br />

Totaler Spitalaufnahmevertrag<br />

Inhalt: Unterkunft, Verpflegung, Pflege und ärztliche Behandlung.<br />

Vertragsart: Innominatvertrag „mixti iuris“<br />

Pflege und ärztliche Versorgung sind Tathandlungsaufträge<br />

Gespaltener Spitalaufnahmevertrag<br />

Inhalt: Unterkunft, Verpflegung, Pflege ohne ärztliche Behandlung.<br />

Vertragsart: Innominatvertrag „mixti iuris“<br />

Pflege ist Tathandlungsauftrag<br />

8.4. Rechtliche Qualifikation des Arztvertrags<br />

Der Vertrag zwischen Arzt und Patient ist ein Tathandlungsauftrag nach<br />

Art. 394 ff. OR.<br />

8.5. <strong>Haftung</strong> für ärztliche Behandlung nach Privatrecht<br />

Die Voraussetzung <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> für ärztliche Behandlung richten sich nach den<br />

allgemeinen Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> des Beauftragten.<br />

Es müssen folgende Tatbestandselemente erfüllt sein:<br />

1. Schaden<br />

2. Vertragsverletzung (Sorgfaltspflichtverletzung)<br />

3. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen <strong>der</strong> Vertragsverletzung und<br />

dem Schaden<br />

4. Verschulden (mit umgekehrter Beweislast)<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 39/50

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