Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung
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Staatshaftung<br />
Bei den meisten Staatshaftungen haftet <strong>der</strong> Kanton bei Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit des<br />
Beamten bzw. Arztes. Ein Verschulden des Staatsangestellten ist nicht<br />
notwendig. Es muss sich jedoch um eine amtliche Verrichtung handeln.<br />
Als amtliche Verrichtung gilt alles, was unter den Begriff <strong>der</strong> staatlichen o<strong>der</strong><br />
öffentlichen Aufgabenerfüllung fällt. Die Behandlung von Patienten am<br />
öffentlichen Spital gilt als amtliche Verrichtung.<br />
Es ist auch möglich, dass das Staatshaftungsrecht auf Art. 41 OR verweist<br />
und die gleichen Regeln angewendet haben will. In diesem Fall war häufig <strong>der</strong><br />
Verfahrensweg strittig.<br />
8.3. Vertragliche Regelung <strong>der</strong> Behandlung im Privatspital<br />
Bei <strong>der</strong> Behandlung im Privatspital muss zwischen totalem<br />
Spitalaufnahmevertrag und gespaltenem Spitalaufnahmevertrag<br />
unterschieden werden:<br />
Totaler Spitalaufnahmevertrag<br />
Inhalt: Unterkunft, Verpflegung, Pflege und ärztliche Behandlung.<br />
Vertragsart: Innominatvertrag „mixti iuris“<br />
Pflege und ärztliche Versorgung sind Tathandlungsaufträge<br />
Gespaltener Spitalaufnahmevertrag<br />
Inhalt: Unterkunft, Verpflegung, Pflege ohne ärztliche Behandlung.<br />
Vertragsart: Innominatvertrag „mixti iuris“<br />
Pflege ist Tathandlungsauftrag<br />
8.4. Rechtliche Qualifikation des Arztvertrags<br />
Der Vertrag zwischen Arzt und Patient ist ein Tathandlungsauftrag nach<br />
Art. 394 ff. OR.<br />
8.5. <strong>Haftung</strong> für ärztliche Behandlung nach Privatrecht<br />
Die Voraussetzung <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> für ärztliche Behandlung richten sich nach den<br />
allgemeinen Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> des Beauftragten.<br />
Es müssen folgende Tatbestandselemente erfüllt sein:<br />
1. Schaden<br />
2. Vertragsverletzung (Sorgfaltspflichtverletzung)<br />
3. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen <strong>der</strong> Vertragsverletzung und<br />
dem Schaden<br />
4. Verschulden (mit umgekehrter Beweislast)<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 39/50