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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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50<br />

Aus Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergibt sich für angestellte Anwälte eine unter<br />

bestimmten Umständen wi<strong>der</strong>legbare Vermutung für das Fehlen <strong>der</strong><br />

Unabhängigkeit. Angestellte Anwälte sind daher nicht zwingend vom<br />

Registereintrag ausgeschlossen.<br />

Eine Anwalts-AG ist nur zulässig, wenn die Beherrschung und Kontrolle <strong>der</strong><br />

AG durch die Anwälte in <strong>der</strong> GV gewährleistet ist.<br />

11.8. Verhältnis zum Klienten<br />

Der Anwaltsvertrag besteht zwischen dem Klienten und <strong>der</strong> Anwalts-AG.<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 50/50

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