Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung
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6.6.3. Erscheinungsformen von Nebenpflichten<br />
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Die Nebenpflichten können gemäss Rey in folgende Gruppen eingeteilt<br />
werden:<br />
a) Leistungsorientierte Verhaltenspflichten<br />
Aufklärungspflicht des Arztes, Pistensicherung, Beratung <strong>der</strong> Bank<br />
hinsichtlich Anlagerisiken<br />
b) Obhuts- und Schutzpflichten<br />
Sie schützen Leib und Leben <strong>der</strong> Parteien.<br />
c) Mitteilungs- und Aufklärungspflichten<br />
Der unterschiedliche Informations- und Kenntnisstand <strong>der</strong> Parteien soll<br />
ausgeglichen werden.<br />
d) Verschaffungspflichten<br />
Sie sollen dem Gläubiger die umfassende Erfüllung seiner For<strong>der</strong>ung<br />
verschaffen.<br />
z.B. gehörige Versendung von Waren<br />
e) Mitwirkungspflichten<br />
Der Gläubiger muss bei <strong>der</strong> Erreichung des Leistungszweckes<br />
mitwirken. Ihn trifft beispielsweise auch eine Schadenmin<strong>der</strong>ungspflicht.<br />
Der Gläubiger muss auch die Verletzung von Nebenpflichten beweisen.<br />
6.7. <strong>Haftung</strong> für Hilfspersonen (Art. 101 OR)<br />
Die Hilfspersonenhaftung ist bei folgenden Tatbestandselementen gegeben:<br />
1. Hilfsperson<br />
Unter Hilfsperson ist jede Drittperson zu verstehen, die anstelle des<br />
Schuldners selbständig o<strong>der</strong> unter Anweisung des Schuldners handelt<br />
o<strong>der</strong> die neben dem Schuldner bei <strong>der</strong> Erfüllungshandlung mitwirkt. Das<br />
Verhältnis des Beauftragten zur Hilfsperson kann arbeitsvertraglicher,<br />
auftragsrechtlicher o<strong>der</strong> werkvertragsrechtlicher Natur sein.<br />
Bsp.: Subunternehmer<br />
Assistenzarzt<br />
Arbeitnehmer<br />
Fallbeispiel:<br />
Der Metzger liefert dem Wirt verdorbenes Fleisch. Der Wirt serviert<br />
dieses Fleisch seinen Gästen. Die Gäste werden krank.<br />
Der Metzger ist die Hilfsperson des Wirtes. Der Wirt haftet für das<br />
verdorbene Fleisch.<br />
Organe sind keine Hilfspersonen. Sie haften nach Art. 55 Abs. 2 ZGB<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Spezialnorm.<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 26/50