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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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6.6.3. Erscheinungsformen von Nebenpflichten<br />

26<br />

Die Nebenpflichten können gemäss Rey in folgende Gruppen eingeteilt<br />

werden:<br />

a) Leistungsorientierte Verhaltenspflichten<br />

Aufklärungspflicht des Arztes, Pistensicherung, Beratung <strong>der</strong> Bank<br />

hinsichtlich Anlagerisiken<br />

b) Obhuts- und Schutzpflichten<br />

Sie schützen Leib und Leben <strong>der</strong> Parteien.<br />

c) Mitteilungs- und Aufklärungspflichten<br />

Der unterschiedliche Informations- und Kenntnisstand <strong>der</strong> Parteien soll<br />

ausgeglichen werden.<br />

d) Verschaffungspflichten<br />

Sie sollen dem Gläubiger die umfassende Erfüllung seiner For<strong>der</strong>ung<br />

verschaffen.<br />

z.B. gehörige Versendung von Waren<br />

e) Mitwirkungspflichten<br />

Der Gläubiger muss bei <strong>der</strong> Erreichung des Leistungszweckes<br />

mitwirken. Ihn trifft beispielsweise auch eine Schadenmin<strong>der</strong>ungspflicht.<br />

Der Gläubiger muss auch die Verletzung von Nebenpflichten beweisen.<br />

6.7. <strong>Haftung</strong> für Hilfspersonen (Art. 101 OR)<br />

Die Hilfspersonenhaftung ist bei folgenden Tatbestandselementen gegeben:<br />

1. Hilfsperson<br />

Unter Hilfsperson ist jede Drittperson zu verstehen, die anstelle des<br />

Schuldners selbständig o<strong>der</strong> unter Anweisung des Schuldners handelt<br />

o<strong>der</strong> die neben dem Schuldner bei <strong>der</strong> Erfüllungshandlung mitwirkt. Das<br />

Verhältnis des Beauftragten zur Hilfsperson kann arbeitsvertraglicher,<br />

auftragsrechtlicher o<strong>der</strong> werkvertragsrechtlicher Natur sein.<br />

Bsp.: Subunternehmer<br />

Assistenzarzt<br />

Arbeitnehmer<br />

Fallbeispiel:<br />

Der Metzger liefert dem Wirt verdorbenes Fleisch. Der Wirt serviert<br />

dieses Fleisch seinen Gästen. Die Gäste werden krank.<br />

Der Metzger ist die Hilfsperson des Wirtes. Der Wirt haftet für das<br />

verdorbene Fleisch.<br />

Organe sind keine Hilfspersonen. Sie haften nach Art. 55 Abs. 2 ZGB<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Spezialnorm.<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 26/50

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