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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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8. <strong>Haftung</strong> des Arztes<br />

8.1. Arten <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung und ihre <strong>Haftung</strong>sfolgen<br />

38<br />

In <strong>der</strong> Praxis stellt sich das Problem, dass es in <strong>der</strong> Schweiz sowohl<br />

öffentliche Spitäler als auch private Spitäler gibt. Zudem ist es üblich, dass<br />

Chefärzte in öffentlichen Spitälern Privatpatienten auf eigene Rechnung<br />

behandeln dürfen.<br />

Die ärztliche Behandlung kann wie folgt aufgeteilt werden:<br />

1. Behandlung im öffentlichen Spital<br />

1.1. durch Chefarzt mit Privatpraxis<br />

Das Spital haftet nicht für Behandlungsfehler des Chefarztes.<br />

Es liegt ein gespaltener Spitalaufnahmevertrag vor<br />

1.2. durch angestellten Spitalarzt<br />

Das Spital haftet für Behandlungsfehler des Spitalarztes.<br />

Der Spitalarzt ist eine Hilfsperson des Spitals.<br />

Die <strong>Haftung</strong> des Spitals richtet sich nach kantonalem<br />

Staatshaftungsrecht.<br />

2. Behandlung im Privatspital<br />

2.1. durch Spitalarzt<br />

Das Spital haftet für Behandlungsfehler des Spitalarztes.<br />

Es liegt ein totaler Spitalaufnahmevertrag vor.<br />

Der Spitalarzt ist eine Hilfsperson des Spitals.<br />

Die <strong>Haftung</strong> des Spitals richtet sich nach<br />

Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 101 OR<br />

2.2. durch Belegarzt<br />

Das Spital haftet nicht für Behandlungsfehler des Chefarztes.<br />

Es liegt ein gespaltener Spitalaufnahmevertrag vor.<br />

3. Behandlung durch den Privatarzt in Privatpraxis<br />

Der Arzt haftet nach Art. 398 Abs. 2 OR.<br />

Wird <strong>der</strong> Fehler durch eine Hilfsperson des Arztes verursacht, haftet er<br />

nach Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 101 OR.<br />

8.2. <strong>Haftung</strong> für Behandlung am öffentlichen Spital<br />

Abweichende Bestimmungen zum Privatrecht<br />

Der Kanton kann für die <strong>Haftung</strong> für amtliche Verrichtungen von Art. 41 OR<br />

abweichen (Art. 61 OR). Er muss dazu ein separates Staatshaftungsrecht<br />

erlassen.<br />

Erlässt <strong>der</strong> Kanton kein separates Staatshaftungsrecht, haftet <strong>der</strong> bei ihm<br />

angestellte Arzt persönlich nach Art. 41 OR.<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 38/50

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