Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung
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8. <strong>Haftung</strong> des Arztes<br />
8.1. Arten <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung und ihre <strong>Haftung</strong>sfolgen<br />
38<br />
In <strong>der</strong> Praxis stellt sich das Problem, dass es in <strong>der</strong> Schweiz sowohl<br />
öffentliche Spitäler als auch private Spitäler gibt. Zudem ist es üblich, dass<br />
Chefärzte in öffentlichen Spitälern Privatpatienten auf eigene Rechnung<br />
behandeln dürfen.<br />
Die ärztliche Behandlung kann wie folgt aufgeteilt werden:<br />
1. Behandlung im öffentlichen Spital<br />
1.1. durch Chefarzt mit Privatpraxis<br />
Das Spital haftet nicht für Behandlungsfehler des Chefarztes.<br />
Es liegt ein gespaltener Spitalaufnahmevertrag vor<br />
1.2. durch angestellten Spitalarzt<br />
Das Spital haftet für Behandlungsfehler des Spitalarztes.<br />
Der Spitalarzt ist eine Hilfsperson des Spitals.<br />
Die <strong>Haftung</strong> des Spitals richtet sich nach kantonalem<br />
Staatshaftungsrecht.<br />
2. Behandlung im Privatspital<br />
2.1. durch Spitalarzt<br />
Das Spital haftet für Behandlungsfehler des Spitalarztes.<br />
Es liegt ein totaler Spitalaufnahmevertrag vor.<br />
Der Spitalarzt ist eine Hilfsperson des Spitals.<br />
Die <strong>Haftung</strong> des Spitals richtet sich nach<br />
Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 101 OR<br />
2.2. durch Belegarzt<br />
Das Spital haftet nicht für Behandlungsfehler des Chefarztes.<br />
Es liegt ein gespaltener Spitalaufnahmevertrag vor.<br />
3. Behandlung durch den Privatarzt in Privatpraxis<br />
Der Arzt haftet nach Art. 398 Abs. 2 OR.<br />
Wird <strong>der</strong> Fehler durch eine Hilfsperson des Arztes verursacht, haftet er<br />
nach Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 101 OR.<br />
8.2. <strong>Haftung</strong> für Behandlung am öffentlichen Spital<br />
Abweichende Bestimmungen zum Privatrecht<br />
Der Kanton kann für die <strong>Haftung</strong> für amtliche Verrichtungen von Art. 41 OR<br />
abweichen (Art. 61 OR). Er muss dazu ein separates Staatshaftungsrecht<br />
erlassen.<br />
Erlässt <strong>der</strong> Kanton kein separates Staatshaftungsrecht, haftet <strong>der</strong> bei ihm<br />
angestellte Arzt persönlich nach Art. 41 OR.<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 38/50