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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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Die Zumutbarkeit kann in folgenden Fällen nicht geben sein:<br />

19<br />

1. Die Medizinalperson muss sich keiner Gefährdung des eigenen Lebens<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit aussetzen.<br />

2. Die Fähigkeiten und Möglichkeiten <strong>der</strong> Medizinalperson sind zu<br />

berücksichtigen.<br />

Ist die Medizinalperson aufgrund ihrer Ausbildung nicht in <strong>der</strong> Lage, im<br />

konkreten Fall sach- o<strong>der</strong> fachgerechte Hilfe zu leisten, liegt kein<br />

Disziplinarfehler vor. Die Medizinalperson kann ihren Beistand<br />

allerdings nicht unter Hinweis auf fehlende Spezialkenntnisse ablehnen,<br />

solange sie aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung besser in <strong>der</strong><br />

Lage ist, Hilfe zu leisten als verfügbare Dritte.<br />

Mitwirkung in Notfalldiensten<br />

Diese Berufspflicht setzt voraus, dass das kantonale Recht einen<br />

entsprechenden Notfalldienst vorsieht.<br />

Grundsätzlich können Medizinalpersonen ihre Mitwirkung im Notfalldienst<br />

nicht unter Hinweis auf eine mangelnde Qualifikation zur Hilfe in Notfällen<br />

ablehnen. Die Berufspflicht des Art. 40 lit. a MedBG wird aber dazu führen,<br />

dass <strong>der</strong> Spezialarzt den Notfall-Patienten in ein öffentliches Spital einweist.<br />

Die kantonale Regelung kann die Möglichkeit <strong>der</strong> Dispensation (gegen<br />

Ersatzabgabe) vorsehen.<br />

5.3.14. Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung<br />

(Art. 40 lit. h MedBG)<br />

„Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, halten sich<br />

an folgende Berufspflichten:<br />

a. (…)<br />

b. (…)<br />

c. (…)<br />

d. (…)<br />

e (…)<br />

f. (…)<br />

g. (…)<br />

h. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe <strong>der</strong> Art und des<br />

Umfangs <strong>der</strong> Risiken, die mir ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen.<br />

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung o<strong>der</strong> die entsprechende<br />

Leistung einer Sicherstellung ist neu eine Berufspflicht und nicht mehr<br />

Voraussetzung für die Berufsausübung. Art. 40 lit. h MedBG sieht zudem<br />

keine Mindestdeckung vor.<br />

Da die Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr Voraussetzung zur<br />

Berufsausübung son<strong>der</strong>n nur noch eine Berufspflicht ist, kann man sich fragen,<br />

was passiert, wenn eine Medizinalpersonen keinen Versicherer mehr findet.<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 19/50

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