Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung
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Die Zumutbarkeit kann in folgenden Fällen nicht geben sein:<br />
19<br />
1. Die Medizinalperson muss sich keiner Gefährdung des eigenen Lebens<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit aussetzen.<br />
2. Die Fähigkeiten und Möglichkeiten <strong>der</strong> Medizinalperson sind zu<br />
berücksichtigen.<br />
Ist die Medizinalperson aufgrund ihrer Ausbildung nicht in <strong>der</strong> Lage, im<br />
konkreten Fall sach- o<strong>der</strong> fachgerechte Hilfe zu leisten, liegt kein<br />
Disziplinarfehler vor. Die Medizinalperson kann ihren Beistand<br />
allerdings nicht unter Hinweis auf fehlende Spezialkenntnisse ablehnen,<br />
solange sie aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung besser in <strong>der</strong><br />
Lage ist, Hilfe zu leisten als verfügbare Dritte.<br />
Mitwirkung in Notfalldiensten<br />
Diese Berufspflicht setzt voraus, dass das kantonale Recht einen<br />
entsprechenden Notfalldienst vorsieht.<br />
Grundsätzlich können Medizinalpersonen ihre Mitwirkung im Notfalldienst<br />
nicht unter Hinweis auf eine mangelnde Qualifikation zur Hilfe in Notfällen<br />
ablehnen. Die Berufspflicht des Art. 40 lit. a MedBG wird aber dazu führen,<br />
dass <strong>der</strong> Spezialarzt den Notfall-Patienten in ein öffentliches Spital einweist.<br />
Die kantonale Regelung kann die Möglichkeit <strong>der</strong> Dispensation (gegen<br />
Ersatzabgabe) vorsehen.<br />
5.3.14. Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung<br />
(Art. 40 lit. h MedBG)<br />
„Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, halten sich<br />
an folgende Berufspflichten:<br />
a. (…)<br />
b. (…)<br />
c. (…)<br />
d. (…)<br />
e (…)<br />
f. (…)<br />
g. (…)<br />
h. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe <strong>der</strong> Art und des<br />
Umfangs <strong>der</strong> Risiken, die mir ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>e, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen.<br />
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung o<strong>der</strong> die entsprechende<br />
Leistung einer Sicherstellung ist neu eine Berufspflicht und nicht mehr<br />
Voraussetzung für die Berufsausübung. Art. 40 lit. h MedBG sieht zudem<br />
keine Mindestdeckung vor.<br />
Da die Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr Voraussetzung zur<br />
Berufsausübung son<strong>der</strong>n nur noch eine Berufspflicht ist, kann man sich fragen,<br />
was passiert, wenn eine Medizinalpersonen keinen Versicherer mehr findet.<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 19/50