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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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Die Substitution existiert nur im Auftragsrecht. Rechtsgrundlage ist<br />

Art. 398 Abs. 3 OR. Der Subunternehmer ist Hilfsperson und kein Substitut.<br />

Handelt es sich um einen Substituten haftet <strong>der</strong> Geschäftsherr nur für die<br />

gehörige Sorgfalt bei <strong>der</strong> Wahl und Instruktion des Dritten (<strong>Haftung</strong>sprivileg).<br />

Voraussetzung für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Substitution (Art. 399 Abs. 3 OR)<br />

1. zur Übertragung ermächtigt<br />

2. durch die Umstände genötigt<br />

3. Übertragung übungsgemäss zulässig<br />

4. Erfüllung durch einen wirtschaftlich selbständigen Dritten.<br />

5. Keine Beaufsichtigung o<strong>der</strong> Leitung des Dritten<br />

6. Rechtfertigung des <strong>Haftung</strong>sprivilegs<br />

bei Abwägung des Interessens zwischen Beauftragten und<br />

Auftraggeber<br />

7. Beizug des Dritten muss im Interesse des Auftraggebers erfolgen<br />

Eine Substitution liegt vor, wenn <strong>der</strong> Beauftragte die Erfüllung durch einen<br />

wirtschaftlich selbstständigen Dritten vornehmen lässt, ohne diesen zu<br />

leiten o<strong>der</strong> zu beaufsichtigen und sich das damit verbundene<br />

<strong>Haftung</strong>sprivileg bei gegenseitiger Abwägung <strong>der</strong> Interessen des Beauftragten<br />

und des Auftraggebers rechtfertigen lässt.<br />

Das <strong>Haftung</strong>sprivileg ist nur gerechtfertigt, wenn <strong>der</strong> Beizug des Dritten im<br />

Interesse des Auftraggebers erfolgt.<br />

Merke:<br />

Wenn Substitution nicht zulässig ist, kann <strong>der</strong> Beizug einer Hilfsperson für<br />

untergeordnete Arbeiten zulässig sein.<br />

Bsp. Beizug einer Laborantin durch Arzt<br />

<strong>Haftung</strong> bei Substitution<br />

a) Beizug eines Substituten zulässig<br />

<strong>Haftung</strong> nur für gehörige Sorgfalt bei <strong>der</strong> Wahl und Instruktion des<br />

Dritten<br />

(Art. 399 Abs. 2 OR)<br />

b) Beizug eines Substituten unzulässig<br />

Beauftragter haftet für die Handlungen des Substituten kausal, wie<br />

wenn es seine eigenen wären<br />

(Art. 399 Abs. 1 OR)<br />

6.10. Freizeichnungen<br />

Der Schuldner kann seine <strong>Haftung</strong> vertraglich wegbedingen (Art. 100 OR).<br />

Die <strong>Haftung</strong> für rechtswidrige Absicht o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit kann nicht<br />

wegbedungen werden (Art. 100 Abs. 1 OR). Die Freizeichnung kann nach<br />

Ermessen des Richters nichtig betrachtet werden, wenn die Verantwortlichkeit<br />

aus dem Betrieb eines konzessionierten Gewerbes erfolgt<br />

(Art. 100 Abs. 2 OR).<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 29/50

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