Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung
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Die Substitution existiert nur im Auftragsrecht. Rechtsgrundlage ist<br />
Art. 398 Abs. 3 OR. Der Subunternehmer ist Hilfsperson und kein Substitut.<br />
Handelt es sich um einen Substituten haftet <strong>der</strong> Geschäftsherr nur für die<br />
gehörige Sorgfalt bei <strong>der</strong> Wahl und Instruktion des Dritten (<strong>Haftung</strong>sprivileg).<br />
Voraussetzung für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Substitution (Art. 399 Abs. 3 OR)<br />
1. zur Übertragung ermächtigt<br />
2. durch die Umstände genötigt<br />
3. Übertragung übungsgemäss zulässig<br />
4. Erfüllung durch einen wirtschaftlich selbständigen Dritten.<br />
5. Keine Beaufsichtigung o<strong>der</strong> Leitung des Dritten<br />
6. Rechtfertigung des <strong>Haftung</strong>sprivilegs<br />
bei Abwägung des Interessens zwischen Beauftragten und<br />
Auftraggeber<br />
7. Beizug des Dritten muss im Interesse des Auftraggebers erfolgen<br />
Eine Substitution liegt vor, wenn <strong>der</strong> Beauftragte die Erfüllung durch einen<br />
wirtschaftlich selbstständigen Dritten vornehmen lässt, ohne diesen zu<br />
leiten o<strong>der</strong> zu beaufsichtigen und sich das damit verbundene<br />
<strong>Haftung</strong>sprivileg bei gegenseitiger Abwägung <strong>der</strong> Interessen des Beauftragten<br />
und des Auftraggebers rechtfertigen lässt.<br />
Das <strong>Haftung</strong>sprivileg ist nur gerechtfertigt, wenn <strong>der</strong> Beizug des Dritten im<br />
Interesse des Auftraggebers erfolgt.<br />
Merke:<br />
Wenn Substitution nicht zulässig ist, kann <strong>der</strong> Beizug einer Hilfsperson für<br />
untergeordnete Arbeiten zulässig sein.<br />
Bsp. Beizug einer Laborantin durch Arzt<br />
<strong>Haftung</strong> bei Substitution<br />
a) Beizug eines Substituten zulässig<br />
<strong>Haftung</strong> nur für gehörige Sorgfalt bei <strong>der</strong> Wahl und Instruktion des<br />
Dritten<br />
(Art. 399 Abs. 2 OR)<br />
b) Beizug eines Substituten unzulässig<br />
Beauftragter haftet für die Handlungen des Substituten kausal, wie<br />
wenn es seine eigenen wären<br />
(Art. 399 Abs. 1 OR)<br />
6.10. Freizeichnungen<br />
Der Schuldner kann seine <strong>Haftung</strong> vertraglich wegbedingen (Art. 100 OR).<br />
Die <strong>Haftung</strong> für rechtswidrige Absicht o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit kann nicht<br />
wegbedungen werden (Art. 100 Abs. 1 OR). Die Freizeichnung kann nach<br />
Ermessen des Richters nichtig betrachtet werden, wenn die Verantwortlichkeit<br />
aus dem Betrieb eines konzessionierten Gewerbes erfolgt<br />
(Art. 100 Abs. 2 OR).<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 29/50