Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung
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3. Negatives Vertragsinteresse<br />
Herbeiführung des (hypothetischen) Vermögensstandes, wie er ohne<br />
Abschluss des Vertrages bestünde.<br />
7.4. Unterschiede zum ausservertraglichen Schadensbegriff<br />
Im Bereich <strong>der</strong> positiven Vertragsverletzung gibt es zwischen dem<br />
vertraglichen und dem ausservertraglichen Schaden keinen grundsätzlichen<br />
Unterschied.<br />
(Neuenschwan<strong>der</strong>, Die Schlechterfüllung im schweizerischen Vertragsrecht, Diss.<br />
Bern, 1971, 12)<br />
7.5. Umfang des Schadenersatzes<br />
Rechtsgrundlage: Art. 99 OR<br />
„Der Schuldner haftet im allgemeinen für jedes Verschulden.“<br />
„Das Mass <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> richtet sich nach <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Natur des Geschäftes…“<br />
„Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> bei unerlaubten<br />
Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.“<br />
Regeln zur Berechnung des Schadenersatzes<br />
1. Das Recht <strong>der</strong> unerlaubten Handlung ist grundsätzlich anwendbar.<br />
2. Die „Natur des Geschäftes“ ist zu berücksichtigen.<br />
D.h. <strong>der</strong> Richter hat die Risikoneigung des betreffenden Geschäftes /<br />
Vertrages zu berücksichtigen.<br />
3. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist vom Richter<br />
zu schätzen<br />
(Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 OR).<br />
4. Der Geschädigte hat Anspruch auf den Schadenszins von 5 %.<br />
Der Schadenszins von 5 % ist seit Eintritt des Schadens geschuldet. Es<br />
werden keine Zinseszinsen geschuldet.<br />
5. Der Schaden ist nicht immer voll zu ersetzen<br />
(Schadenersatzbemessung).<br />
Vorgehen beim Berechnen des Schadenersatzes<br />
1. Schadensberechnung<br />
Es muss zwischen Schadenspositionen und Genugtuungsansprüche<br />
unterschieden werden:<br />
Schadenersatz<br />
Der Richter hat im Einzelfall die Höhe des geschuldeten Ersatzes zu<br />
bestimmen (Schätzung des Schadens, sofern <strong>der</strong> Schaden nicht genau<br />
bestimmt werden kann / Art. 42 OR).<br />
Genugtuungsansprüche<br />
Art. 47 OR Tötung eines Menschen / Körperverletzung<br />
Art. 49 OR Schwere Verletzung <strong>der</strong> Persönlichkeit<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 32/50