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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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3. Negatives Vertragsinteresse<br />

Herbeiführung des (hypothetischen) Vermögensstandes, wie er ohne<br />

Abschluss des Vertrages bestünde.<br />

7.4. Unterschiede zum ausservertraglichen Schadensbegriff<br />

Im Bereich <strong>der</strong> positiven Vertragsverletzung gibt es zwischen dem<br />

vertraglichen und dem ausservertraglichen Schaden keinen grundsätzlichen<br />

Unterschied.<br />

(Neuenschwan<strong>der</strong>, Die Schlechterfüllung im schweizerischen Vertragsrecht, Diss.<br />

Bern, 1971, 12)<br />

7.5. Umfang des Schadenersatzes<br />

Rechtsgrundlage: Art. 99 OR<br />

„Der Schuldner haftet im allgemeinen für jedes Verschulden.“<br />

„Das Mass <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> richtet sich nach <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Natur des Geschäftes…“<br />

„Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> bei unerlaubten<br />

Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.“<br />

Regeln zur Berechnung des Schadenersatzes<br />

1. Das Recht <strong>der</strong> unerlaubten Handlung ist grundsätzlich anwendbar.<br />

2. Die „Natur des Geschäftes“ ist zu berücksichtigen.<br />

D.h. <strong>der</strong> Richter hat die Risikoneigung des betreffenden Geschäftes /<br />

Vertrages zu berücksichtigen.<br />

3. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist vom Richter<br />

zu schätzen<br />

(Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 OR).<br />

4. Der Geschädigte hat Anspruch auf den Schadenszins von 5 %.<br />

Der Schadenszins von 5 % ist seit Eintritt des Schadens geschuldet. Es<br />

werden keine Zinseszinsen geschuldet.<br />

5. Der Schaden ist nicht immer voll zu ersetzen<br />

(Schadenersatzbemessung).<br />

Vorgehen beim Berechnen des Schadenersatzes<br />

1. Schadensberechnung<br />

Es muss zwischen Schadenspositionen und Genugtuungsansprüche<br />

unterschieden werden:<br />

Schadenersatz<br />

Der Richter hat im Einzelfall die Höhe des geschuldeten Ersatzes zu<br />

bestimmen (Schätzung des Schadens, sofern <strong>der</strong> Schaden nicht genau<br />

bestimmt werden kann / Art. 42 OR).<br />

Genugtuungsansprüche<br />

Art. 47 OR Tötung eines Menschen / Körperverletzung<br />

Art. 49 OR Schwere Verletzung <strong>der</strong> Persönlichkeit<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 32/50

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