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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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Art. 8 PrHG erklärt die Freizeichnung für nichtig.<br />

„Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz gegenüber dem<br />

Geschädigten beschränken o<strong>der</strong> wegbedingen, sind nichtig.“<br />

Umstritten ist, ob die <strong>Haftung</strong> des Beauftragten für sorgfältige Erfüllung<br />

wegbedungen werden kann. Nach Ansicht von Prof. Fellmann ist dies <strong>der</strong> Fall.<br />

Nach Ansicht an<strong>der</strong>er Autoren ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, da die sorgfältige<br />

Ausführung ein zwingen<strong>der</strong> Bestandteil des Auftrages ist.<br />

Inhalt <strong>der</strong> Freizeichnung<br />

- <strong>Haftung</strong> aus Vertrag<br />

- <strong>Haftung</strong> aus Delikt<br />

6.11. Wegbedingung <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> für Handlungen von Hilfspersonen<br />

Grundlage <strong>der</strong> Freizeichnung für die Handlungen von Hilfspersonen ist<br />

Art. 101 Abs. 2 und 3 OR.<br />

Ein <strong>Haftung</strong>sauschluss für rechtswidrige Absicht o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit ist<br />

grundsätzlich zulässig.<br />

Sofern die <strong>Haftung</strong> aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten<br />

Gewerbes folgt, kann <strong>der</strong> Richter die <strong>Haftung</strong> für nichtig erklären.<br />

Inhalt <strong>der</strong> Freizeichnung<br />

- <strong>Haftung</strong> aus Vertrag<br />

- <strong>Haftung</strong> aus Delikt<br />

Art. 8 PrHG erklärt die Freizeichnung auch für Handlungen von Hilfspersonen<br />

als nichtig.<br />

Freizeichnung für Körperschäden<br />

Nach neuerer Lehre ist die Freizeichnung für Körperschäden nach Art. 20 OR<br />

nichtig.<br />

Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

An die Freizeichnungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen werden<br />

zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt:<br />

1. Enge Auslegung <strong>der</strong> Freizeichnung<br />

2. Auslegung im Zweifel zulasten des Ausstellers<br />

(in dupio contra stipulatorem)<br />

3. Freizeichnung muss eindeutig und klar<br />

4. Freizeichnung darf nicht ungewöhnlich sein.<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 30/50

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