Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung
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Art. 8 PrHG erklärt die Freizeichnung für nichtig.<br />
„Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz gegenüber dem<br />
Geschädigten beschränken o<strong>der</strong> wegbedingen, sind nichtig.“<br />
Umstritten ist, ob die <strong>Haftung</strong> des Beauftragten für sorgfältige Erfüllung<br />
wegbedungen werden kann. Nach Ansicht von Prof. Fellmann ist dies <strong>der</strong> Fall.<br />
Nach Ansicht an<strong>der</strong>er Autoren ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, da die sorgfältige<br />
Ausführung ein zwingen<strong>der</strong> Bestandteil des Auftrages ist.<br />
Inhalt <strong>der</strong> Freizeichnung<br />
- <strong>Haftung</strong> aus Vertrag<br />
- <strong>Haftung</strong> aus Delikt<br />
6.11. Wegbedingung <strong>der</strong> <strong>Haftung</strong> für Handlungen von Hilfspersonen<br />
Grundlage <strong>der</strong> Freizeichnung für die Handlungen von Hilfspersonen ist<br />
Art. 101 Abs. 2 und 3 OR.<br />
Ein <strong>Haftung</strong>sauschluss für rechtswidrige Absicht o<strong>der</strong> grobe Fahrlässigkeit ist<br />
grundsätzlich zulässig.<br />
Sofern die <strong>Haftung</strong> aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten<br />
Gewerbes folgt, kann <strong>der</strong> Richter die <strong>Haftung</strong> für nichtig erklären.<br />
Inhalt <strong>der</strong> Freizeichnung<br />
- <strong>Haftung</strong> aus Vertrag<br />
- <strong>Haftung</strong> aus Delikt<br />
Art. 8 PrHG erklärt die Freizeichnung auch für Handlungen von Hilfspersonen<br />
als nichtig.<br />
Freizeichnung für Körperschäden<br />
Nach neuerer Lehre ist die Freizeichnung für Körperschäden nach Art. 20 OR<br />
nichtig.<br />
Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
An die Freizeichnungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen werden<br />
zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt:<br />
1. Enge Auslegung <strong>der</strong> Freizeichnung<br />
2. Auslegung im Zweifel zulasten des Ausstellers<br />
(in dupio contra stipulatorem)<br />
3. Freizeichnung muss eindeutig und klar<br />
4. Freizeichnung darf nicht ungewöhnlich sein.<br />
<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 30/50