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Haftung der freien Berufe: Zusammenfassung

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BGE 124 III 366 lautet auszugsweise:<br />

„… gemeinsam, namentlich mit einheitlichem Briefkopf und einheitlicher Zahlstelle<br />

auftretende Anwälte dürften vertrauenstheoretisch als gesellschaftlich verbunden<br />

aufgefasst werden.“<br />

Zu einer gleichen Schlussfolgerung kam auch das Obergericht des Kantons<br />

Zürich vom 13.11.2001.<br />

11.2. Folgen <strong>der</strong> Qualifikation als kaufmännisches Gewerbe<br />

Mit <strong>der</strong> Qualifikation gewisser Anwaltskanzleien als kaufmännische Gewerbe<br />

fällt die Privilegierung bei <strong>der</strong> rechtlichen Beurteilung <strong>der</strong> von Anwältinnen und<br />

Anwälten gewählten gesellschaftlichen Organisationsformen weg.<br />

Zusammenschlüsse dürfen daher nicht mehr vermutungsweise als einfache<br />

Gesellschaften qualifiziert werden.<br />

Für deliktisches Verhalten eines Anwaltes haftet in <strong>der</strong> Kollektivgesellschaft<br />

subsidiär die Gesellschaft. Wird die Kollektivgesellschaft erfolglos betrieben<br />

(fruchtlos gepfändet) o<strong>der</strong> fällt sie in Konkurs, haften die Gesellschafter<br />

solidarisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.<br />

11.3. Mögliche Gesellschaftsformen im Schweizer Recht<br />

Es gibt Rechtsgemeinschaften und Körperschaften. Körperschaften sind auch<br />

juristische Personen. Die Aufzählung ist abschliessend. Das<br />

Gesellschaftsrecht kennt eine strenge Typengebundenheit.<br />

Rechtsgemeinschaften<br />

a) Einfache Gesellschaft<br />

b) Kollektivgesellschaft<br />

c) Kommanditgesellschaft<br />

Körperschaften<br />

a) Aktiengesellschaften<br />

b) Kommanditaktiengesellschaften<br />

c) GmbH<br />

d) Genossenschaften<br />

e) Vereine<br />

Anwälte haben sich bis jetzt nur in <strong>der</strong> Rechtsform einer Kollektivgesellschaft<br />

und einer Aktiengesellschaft verbunden.<br />

<strong>Zusammenfassung</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>der</strong> <strong>freien</strong> <strong>Berufe</strong> von Markus Widmer 47/50

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