Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
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2. Rechtsträger<br />
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Alle natürlichen und juristischen Personen.<br />
Auch urteilsfähige Minderjährige können sich darauf berufen, BV 11 II.<br />
Auch Ausländern steht die Meinungsfreiheit zu, doch können ihnen stärkere Beschränkungen auferlegt<br />
werden, insbesondere was die politische Komponente betrifft. Ausländer dürfen sich politisch betätigen,<br />
soweit sie dadurch die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährden.<br />
3. Einschränkungen<br />
I. Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />
Beschränkungen der Meinungsfreiheit sind notwendig, um andere Personen in ihren persönlichen Verhältnissen und in<br />
ihrer Ehre zu schützen.<br />
Beschränkungen: ZGB 28 – 28l, OR 41, 49, StGB 173 ff, 276 Ziff. 1 I, 275 bis , 296.<br />
Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem UWG<br />
Personen, die im staatlichen Leben hervortreten, müssen sich mehr Kritik und Berichterstattung, sogar über die<br />
persönlichen Verhältnisse 6 II.<br />
, gefallen lassen.<br />
Allgemeine Voraussetzungen<br />
Gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit.<br />
Zulässig: Verpflichtung zu sachlicher Berichterstattung in kantonalem Gerichtsorganisationsgesetz<br />
Ausschluss fehlbarer Gerichtsberichterstatter von öffentlichen Verhandlungen<br />
Vermummungsverbot bei Demonstrationen (mit Ausnahmen)<br />
III. Verbot präventiver Massnahmen<br />
Bspw. Verbot der Zensur, d.h. jede behördliche Kontrolle des Inhalts von Sendungen oder Druckerzeugnissen.<br />
Allerdings dürfen Demonstrationen auf öffentlichem Grund generell einer Bewilligungspflicht unterstellt werden und<br />
auch der Vertrieb von Druckerzeugnissen auf öffentlichem Grund darf unter gewissen Voraussetzungen<br />
bewilligungspflichtig erklärt werden.<br />
Die Pflicht, vorgesehene Redner an Demos in dem Gesuch um Bewilligung anzugeben, verstösst gegen die<br />
Meinungsfreiheit. [Sie können immer noch nach der Bewilligung angegeben werden].<br />
IV. Besonderheiten bei der Beanspruchung von öffentlichem Grund<br />
Nach Bundesgericht ist die für die Aufsicht über öffentliche Sachen zuständige Behörde auch ohne gesetzliche<br />
Grundlage 7 befugt, eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlichen Grundes von einer<br />
Bewilligung abhängig zu machen.<br />
Betreffend Demonstrationen besteht wohl gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ein bedingter<br />
Anspruch auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs; aber Einschränkungen sind nicht nur aus polizeilichen<br />
Gründen, sondern auch aus anderen öffentlichen Interessen möglich.<br />
Bei der Abgabe von Drucksachen auf öffentlichem Grund spielt die Intensität der Benutzung öffentlichen Grundes eine<br />
Rolle, die u.a. durch die Entgeltlichkeit beeinflusst wird.<br />
V. Einschränkungen für Personen im Sonderstatusverhältnis<br />
Die Meinungspflicht des Beamten wird durch seine Treuepflicht eingeschränkt, welche innerhalb und ausserhalb des<br />
Dienstes zum Tragen kommt. Eine Verletzung liegt vor, wenn eine Äusserung erfolgt, die seine Amtsführung oder das<br />
Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung beeinträchtigen würde.<br />
Auch der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verlangt vom Richter, dass er sich politischer<br />
Meinungsäusserungen enthält, die das gesellschaftliche Umfeld von Vorgängen betreffen, die die Rechtspflegeorgane<br />
zum Einschreiten veranlassen.<br />
4. Verhältnis zu anderen Freiheitsrechten<br />
Auch bei der Beurteilung von Äusserungen kommerziellen Inhalts darf nicht allein auf die Wirtschaftsfreiheit<br />
abgestellt werden, sondern muss die Meinungsfreiheit mitberücksichtigt werden.<br />
BV 15 ist lex specialis zur Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit.<br />
Ausnahmsweise kann eine staatliche Eingriffsmassnahme gleichzeitig die Meinungsfreiheit und ein anderes<br />
ideelles Freiheitsrecht tangieren (Grundrechtskonkurrenz). Durch ein Demonstrationsverbot werden bspw.<br />
sowohl die Meinungsfreiheit wie auch die Versammlungsfreiheit beschränkt.<br />
6 Soweit diese für die staatliche Stellung der Betreffenden von Bedeutung sind, BGE 71 II 191.<br />
7 Sehr umstritten, ein gewichtiger Teil der Lehre geht vom Gegenteil aus, vgl. Allgemeines Verwaltungsrecht.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi