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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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2. Rechtsträger<br />

Seite 10 von 50<br />

Alle natürlichen und juristischen Personen.<br />

Auch urteilsfähige Minderjährige können sich darauf berufen, BV 11 II.<br />

Auch Ausländern steht die Meinungsfreiheit zu, doch können ihnen stärkere Beschränkungen auferlegt<br />

werden, insbesondere was die politische Komponente betrifft. Ausländer dürfen sich politisch betätigen,<br />

soweit sie dadurch die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährden.<br />

3. Einschränkungen<br />

I. Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />

Beschränkungen der Meinungsfreiheit sind notwendig, um andere Personen in ihren persönlichen Verhältnissen und in<br />

ihrer Ehre zu schützen.<br />

Beschränkungen: ZGB 28 – 28l, OR 41, 49, StGB 173 ff, 276 Ziff. 1 I, 275 bis , 296.<br />

Weitere Einschränkungen ergeben sich aus dem UWG<br />

Personen, die im staatlichen Leben hervortreten, müssen sich mehr Kritik und Berichterstattung, sogar über die<br />

persönlichen Verhältnisse 6 II.<br />

, gefallen lassen.<br />

Allgemeine Voraussetzungen<br />

Gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit.<br />

Zulässig: Verpflichtung zu sachlicher Berichterstattung in kantonalem Gerichtsorganisationsgesetz<br />

Ausschluss fehlbarer Gerichtsberichterstatter von öffentlichen Verhandlungen<br />

Vermummungsverbot bei Demonstrationen (mit Ausnahmen)<br />

III. Verbot präventiver Massnahmen<br />

Bspw. Verbot der Zensur, d.h. jede behördliche Kontrolle des Inhalts von Sendungen oder Druckerzeugnissen.<br />

Allerdings dürfen Demonstrationen auf öffentlichem Grund generell einer Bewilligungspflicht unterstellt werden und<br />

auch der Vertrieb von Druckerzeugnissen auf öffentlichem Grund darf unter gewissen Voraussetzungen<br />

bewilligungspflichtig erklärt werden.<br />

Die Pflicht, vorgesehene Redner an Demos in dem Gesuch um Bewilligung anzugeben, verstösst gegen die<br />

Meinungsfreiheit. [Sie können immer noch nach der Bewilligung angegeben werden].<br />

IV. Besonderheiten bei der Beanspruchung von öffentlichem Grund<br />

Nach Bundesgericht ist die für die Aufsicht über öffentliche Sachen zuständige Behörde auch ohne gesetzliche<br />

Grundlage 7 befugt, eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlichen Grundes von einer<br />

Bewilligung abhängig zu machen.<br />

Betreffend Demonstrationen besteht wohl gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ein bedingter<br />

Anspruch auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs; aber Einschränkungen sind nicht nur aus polizeilichen<br />

Gründen, sondern auch aus anderen öffentlichen Interessen möglich.<br />

Bei der Abgabe von Drucksachen auf öffentlichem Grund spielt die Intensität der Benutzung öffentlichen Grundes eine<br />

Rolle, die u.a. durch die Entgeltlichkeit beeinflusst wird.<br />

V. Einschränkungen für Personen im Sonderstatusverhältnis<br />

Die Meinungspflicht des Beamten wird durch seine Treuepflicht eingeschränkt, welche innerhalb und ausserhalb des<br />

Dienstes zum Tragen kommt. Eine Verletzung liegt vor, wenn eine Äusserung erfolgt, die seine Amtsführung oder das<br />

Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung beeinträchtigen würde.<br />

Auch der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verlangt vom Richter, dass er sich politischer<br />

Meinungsäusserungen enthält, die das gesellschaftliche Umfeld von Vorgängen betreffen, die die Rechtspflegeorgane<br />

zum Einschreiten veranlassen.<br />

4. Verhältnis zu anderen Freiheitsrechten<br />

Auch bei der Beurteilung von Äusserungen kommerziellen Inhalts darf nicht allein auf die Wirtschaftsfreiheit<br />

abgestellt werden, sondern muss die Meinungsfreiheit mitberücksichtigt werden.<br />

BV 15 ist lex specialis zur Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit.<br />

Ausnahmsweise kann eine staatliche Eingriffsmassnahme gleichzeitig die Meinungsfreiheit und ein anderes<br />

ideelles Freiheitsrecht tangieren (Grundrechtskonkurrenz). Durch ein Demonstrationsverbot werden bspw.<br />

sowohl die Meinungsfreiheit wie auch die Versammlungsfreiheit beschränkt.<br />

6 Soweit diese für die staatliche Stellung der Betreffenden von Bedeutung sind, BGE 71 II 191.<br />

7 Sehr umstritten, ein gewichtiger Teil der Lehre geht vom Gegenteil aus, vgl. Allgemeines Verwaltungsrecht.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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