Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
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II. Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen<br />
1. Grundsätzliche Regelung<br />
Seite 32 von 50<br />
BV 3 garantiert eine subsidiäre Generalklausel zu Gunsten der kantonalen Zuständigkeit; die Kantone üben<br />
alle Rechte aus, die nicht der Bundesgewalt übertragen sind.<br />
Die Aufgabenverteilung ist in BV 42 und 43 formuliert. Der Bund ist in jenen Bereichen zuständig, die ihm<br />
die Bundesverfassung zuweist. Aber auch in diesen Bereichen soll der Bund nur dann zuständig sein, wenn<br />
eine einheitliche Regelung 30 erforderlich ist, BV 42 II.<br />
Im Übrigen sind die Kantone originär zuständig.<br />
Es liegt das System der Einzelermächtigung des Bundes durch die Bundesverfassung vor. Die<br />
Kompetenzen werden einzeln für bestimmte, meist genau umgrenzte Sachbereiche zugewiesen.<br />
Alternativen: Einzelermächtigung der Provinzen; Rest ist Bundessache [Canada]<br />
Werden ausnahmsweise kantonale Kompetenzen in der Bundesverfassung erwähnt, so kommt ihnen<br />
folgende Bedeutung zu:<br />
Ermächtigung der Kantone zur Einschränkung bundesrechtlich garantierter Freiheitsrechte (BV 94 IV)<br />
Kantonale Kompetenz ist eine Ausnahme von einer umfassenden Bundeskompetenz (BV 56 I vs BV 54 I)<br />
Eine Bundesregelung wird für einen bestimmten Sachbereich unter dem Vorbehalt des Vollzuges durch die<br />
Kantone vorgesehen (BV 74 III, USG; BV 80 III GschG)<br />
Sind in einem Sachbereich sowohl der Bund als auch die Kantone zuständig, enthält die BV oft eine präzisierende<br />
Umschreibung der den Kantonen verbleibenden Kompetenzen: BV 76 IV, 78 I.<br />
Neu anfallende Staatsaufgaben fallen automatisch in die Kompetenz der Kantone, drängt sich eine<br />
einheitliche Regelung auf, muss durch eine Revision der BV eine Bundeskompetenz begründet werden.<br />
Eine Berufung auf Gewohnheitsrecht kann mangels Lücke in der Kompetenzaufteilung keine Bundeskompetenz begründen.<br />
Ebenso wenig kann eine Bundeskompetenz durch freiwillige Übertragung durch die Kantone begründet werden.<br />
2. Ermittlung von Bundeskompetenzen<br />
Für die Ermittlung der verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen gelten die allgemeinen<br />
Grundsätze der Verfassungsauslegung, der teleologischen Methode wird dabei ein grösseres Gewicht<br />
eingeräumt. Sie erlaubt es, aus einer ausdrücklichen Bundeskompetenz jene Kompetenzen abzuleiten, die<br />
der Bund zur Erreichung der in der Verfassung genannten Aufgabe braucht.<br />
Die Herleitung einer stillschweigenden Bundeskompetenz ist nach der Nachführung der BV wohl für einige<br />
Zeit ausgeschlossen.<br />
Bundeskompetenzen finden sich<br />
In reinen Kompetenznormen, d.h. Normen, die sich darin erschöpfen, eine Kompetenz des Bundes zu begründen.<br />
Eisenbahnverkehr BV 87, Luftfahrt, Raumfahrt.<br />
In Kompetenznormen, die zugleich gewisse materielle Grundsätze regeln<br />
Nutzung der Wasserkraft, BV 76, AHV, BV 111 – 113.<br />
In Verhaltensnormen, d.h. Normen der BV, welche Rechte und Pflichten der Bürger umschreiben. Soweit die BV<br />
hier eine materielle Regelung trifft, ist die Kompetenz der Kantone ausgeschlossen.<br />
Grundschulunterricht, BV 19/62 II<br />
In Grundrechten, auch sie begrenzen die Kompetenz der Kantone<br />
Daraus aber eine Bundeskompetenz abzuleiten (BV 17 Presseförderung) wird abgelehnt.<br />
BV 2 und 94 II als allgemein gehaltene Zweckartikel begründen keine Bundeszuständigkeit.<br />
30 Die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung begründet jedoch keine Bundeskompetenz ! BV 42 II soll lediglich den Bund<br />
animieren, bestehende, durch die BV begründete Bundeskompetenzen nur dann auszuüben, wenn sie einer einheitlichen Regelung<br />
bedürfen.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi