10.10.2013 Aufrufe

Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Wirtschaftsfreiheit<br />

BV 27, 94 - 107<br />

Seite 16 von 50<br />

Erst 1874 erfolgte die Verankerung der Wirtschaftsfreiheit in der Verfassung. Sie ist in BV 27 [als<br />

Grundrecht des Einzelnen] und in BV 94 ff. [als Grundentscheidung für eine marktwirtschaftlich organisierte<br />

Wirtschaft] verankert. Dreiteilung nach J.P. Müller:<br />

Institutionelle Funktion Individualrechtliche Funktion Bundesstaatliche Funktion<br />

BV 94<br />

Grundentscheidung für eine<br />

Wirtschaftsordnung des freien<br />

Wettbewerbs<br />

BV 27<br />

Wirtschaftsfreiheit als Grundrecht<br />

BV 95 ff.<br />

Bundeskompetenzen im Interesse<br />

eines einheitlichen Wirtschaftsraums<br />

Schweiz<br />

Das Verhältnis zwischen Wirtschaftsfreiheit und Wirtschaftspolitik ist als eine Beziehung von Grundsatz und<br />

Ausnahme zu verstehen. Zum einen bildet die Wirtschaftspolitik bspw. mittels Konjunktur- und<br />

Wettbewerbspolitik eine unerlässliche Stütze der Wirtschaftsfreiheit, zum nehmen aber etliche Teilbereiche<br />

der Wirtschaftspolitik die Realität von der Wirtschaftsfreiheit aus (Landwirtschaftspolitik, Sozialpolitik usw.).<br />

1. Schutzbereich<br />

I. Schutzbereich im Allgemeinen<br />

Die Wirtschaftsfreiheit bedeutet das Recht des Einzelnen, uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede<br />

privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei auszuüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei zu wählen.<br />

Es wird daher die freie Konkurrenz im Erwerbsleben sowie die Freiheit der Berufswahl im privatwirtschaftlichen Bereich<br />

garantiert.<br />

Die Vertragsfreiheit steht – obwohl ein Grundsatz des Privatrechts – im unmittelbaren Zusammenhang mit der<br />

Wirtschaftsfreiheit. Die Wirtschaftsfreiheit schliesst auch ein, dass man den Vertragspartner den Vertragsinhalt frei<br />

wählen kann. Da die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil in der rechtlichen Verfügung über<br />

Sachen besteht, setzt die Wirtschaftsfreiheit deshalb auch die Eigentumsfreiheit voraus – Beschränkungen der<br />

Eigentumsfreiheit können sich deshalb auch als Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit herausstellen.<br />

II. Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit als Schutzobjekt<br />

Private Tätigkeit<br />

Gemeinwesen als Privatrechtssubjekt<br />

Nicht aber: Offizialverteidiger, Notar, Abgabe auf Honorare der Chefärzte<br />

Schutz jeder auf Erwerb gerichteten Tätigkeit<br />

Geschützt sind alle auf Erwerb gerichteten 13 privaten Tätigkeiten, ob haupt- oder nebenberuflich.<br />

Sie beinhaltet aber keine Konsumfreiheit; d.h. kein Recht, Einkäufe nach Belieben zu tätigen. 14<br />

Schutz auch der unselbständig Erwerbenden<br />

Schutz aller Handlungen im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit<br />

- Freie Wahl der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (aber kein Anspruch auf Anstellung)<br />

Kein Anspruch auf Zulassung zu einer staatl. Ausbildungsanstalt [numerus clausus]<br />

- Freie Wahl bezüglich Ort und Zeit der privatwirtschaftlichen Tätigkeit<br />

- Freie Wahl der sachlichen Mittel (Verbot von Schaufelbaggern ist unzulässig, VS)<br />

- Freie Gestaltung der Geschäftsbeziehungen<br />

- Organisatorische Freiheit (Schranken: KG)<br />

- Freie Werbung (Schranke: UWG)<br />

- Benützung von öffentlichem Grund<br />

Alle, die zur Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit öffentliche Sachen zum<br />

gesteigerten Gemeingebrauch beanspruchen, können sich auf die Wirtschaftsfreiheit berufen.<br />

Es besteht daher ein bedingter Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grundes, bspw. BGE<br />

101 Ia 473, 479.<br />

III. Schutz nur vor Eingriffen des Staates<br />

Die Wirtschaftsfreiheit schützt nur vor Eingriffen des Staates und beinhaltet kein gerichtlich durchsetzbares Recht auf<br />

staatliche Leistungen, bspw. Zulassung zur Universität (numerus clausus).<br />

Grundsätzlich bildet die Wirtschaftsfreiheit auch keinen Schutz vor Eingriffen von Privaten in den freien Wettbewerb.<br />

IV. Schutz vor allgemeinen Einschränkungen<br />

Die ältere Praxis ging davon aus, dass Vorschriften, die sich an jedermann und nicht nur an Erwerbstätige richten, die<br />

Wirtschaftsfreiheit nicht berühren würden. Die neuere Rsp. berücksichtigt auch bei der Beurteilung allgemeiner<br />

Vorschriften, die auch zu einer Einschränkung wirtschaftlicher Betätigungsmöglichkeiten führen, die Wirtschaftsfreiheit<br />

(Aufstellen einer Reklametafel, BGE 99 Ia 42, 48).<br />

13 Ob sie schlussendlich auch dort mündet, ist irrelevant; ebenso ob sie bspw. durch ideelle Ziele zurückgedrängt wird.<br />

14 BGE 102 Ia 104: Beurteilung bei der Zulässigkeit von Vorschriften über den Bau von Einkaufszentren.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!