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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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3. Umschreibung von Bundeskompetenzen<br />

Seite 33 von 50<br />

I. Zuständigkeit nach geregeltem Sach- oder Rechtsgebiet<br />

Sachbereiche sind Bereiche, die von der allgemeinen Anschauung als Einheit verstanden werden (Militär, Eisenbahn).<br />

Rechtsbereiche sind geschlossene Komplexe rechtlicher Art (Zivilrecht, Strafrecht)<br />

II. Zuweisung nach einem in verschiedenen Sachbereichen auftretenden Problem<br />

Querschnittsprobleme, bspw. Umweltschutz<br />

III. Zuweisung nach Staatsfunktion<br />

Die Bundeskompetenz kann für ein bestimmtes Staats- oder Rechtsgebiet beschränkt sein auf Rechtsetzung,<br />

Verwaltung oder Rechtsprechung.<br />

Gesetzgebungskompetenz schliesst Kompetenz mit ein, zu entscheiden, ob Verwaltungs- und Recht-<br />

sprechungsfunktion dem Bund oder dem Kanton zustehe; ausser die BV sehe<br />

etwas anderes vor, bspw. BV 122 II, 123 III.<br />

Verwaltungskompetenz bspw. BV 52 (innere Sicherheit), BV 81 (öffentliche Werke)<br />

Rechtsprechung Kompetenzen des Bundesgerichts, BV 189.<br />

4. Umfang der Rechtsetzungskompetenzen des Bundes<br />

Nicht jede Kompetenz des Bundes erlaubt eine vollständige Regelung durch den Bund.<br />

I. Umfassende Rechtsetzungskompetenzen des Bundes<br />

Der Bund ist ermächtigt, dieses Gebiet in jeder Hinsicht umfassend zu regeln. Er kann alle in diesem Sachgebiet<br />

auftretenden Fragen regeln, ohne in bestimmter Richtung eingeschränkt zu sein.<br />

„Sache des Bundes“, „der Bund erlässt Vorschriften“, „der Bund sorgt für“, „der Bund stellt sicher“, „der Bund trifft<br />

Massnahmen“<br />

II. Fragmentarische Rechtsetzungskompetenzen des Bundes<br />

Hier ist nur ein Teilbereich eines bestimmten Sachbereichs dem Bund unterstellt. Der Bund darf keine umfassende<br />

Regelung treffen, sondern nur in bestimmter Richtung tätig werden.<br />

„im Rahmen seiner Zuständigkeit“<br />

Steuerwesen, BV 128 I, 130 I; Gesundheitswesen, BV 118.<br />

III. Grundsatzgesetzgebungskompetenzen<br />

In gewissen Bereichen ist der Bund befugt, eine Materie in ihren Grundzügen zu regeln. Die detaillierte Regelung bleibt<br />

jedoch – innerhalb der vom Bund aufgestellten Rahmenordnung – den Kantonen vorbehalten. Dies erlaubt eine<br />

einheitliche gesamtschweizerische Regelung mit kantonaler Ausprägung.<br />

„der Bund legt Grundsätze fest; „der Bund erlässt Mindestvorschriften“<br />

Raumplanung, BV 75 I; Steuerharmonisierung, BV 129 I, Einbürgerung, BV 38 II<br />

IV. Förderungskompetenzen<br />

In verschiedenen Aufgabenbereichen, für welche grundsätzliche die Kantone zuständig sind, hat der Bund eine<br />

Förderungskompetenz.<br />

„der Bund fördert“, „der Bund unterstützt“<br />

Natur- und Heimatschutz, BV 78 III, Sprachenartikel, BV 70 III – IV.<br />

5. Verhältnis der Bundeskompetenzen zu den kantonalen Kompetenzen<br />

Nach BV 3 und 42 schliesst die Einräumung einer Bundeskompetenz grundsätzlich die Zuständigkeit der<br />

Kantone aus. Je nach Wirkung auf die kantonale Kompetenz ist aber zu unterscheiden, ob eine<br />

umfassende Rechtsetzungskompetenz des Bundes<br />

I. mit nachträglich derogatorischer Kraft ausgestattet ist (Normalfall)<br />

Solange der Bund eine ihm von der BV zugewiesene Kompetenz nicht benutzt, bleiben i.a.R. die Kantone zuständig.<br />

Erst vom Moment an, da der Bund ganz oder teilweise Gebrauch macht, wird die kantonale Kompetenz in entsprechendem<br />

Umfang hinfällig.<br />

In der Zeitspanne bis zum Erlass der gesetzlichen Regelung bleibt die kantonale Kompetenz vollumfänglich bestehen.<br />

Insbesondere können die Kantone auch neue Bestimmungen erlassen.<br />

II. mit ursprünglich derogatorischer Kraft ausgestattet ist (sehr selten)<br />

Mit Aufnahme der kompetenzbegründenden Norm in die BV geht generell jede kantonale Kompetenz im betreffenden<br />

Sachgebiet unter und darauf gestützte Regelungen werden hinfällig. Auch wenn der Bund daraufhin seine Kompetenz<br />

nicht ausschöpft, bleiben die Kantone ausgeschlossen. Eine solche Regelung ist nur sinnvoll, wenn Gewähr dafür<br />

besteht, dass kein Regelungsvakuum entsteht. Bsp: BV 99 I, 133<br />

III. parallele Wirkung aufweist (selten)<br />

Eine parallele Kompetenz liegt vor, wenn auf einem bestimmten Sachgebiet Bund und Kantone gleichzeitig und<br />

unabhängig voneinander tätig sein können. Die Ausschöpfung der Bundeskompetenz tangiert die kantonale<br />

Kompetenz nicht. Bsp: Hochschulen, BV 63 II; direkte Steuern, BV 128, Staatsschutz, BV 57.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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