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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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Seite 40 von 50<br />

Im Kanton Appenzell sollte die Änderung der KV – gemäss Vorschriften der Kantonsverfassung – vor der<br />

Landsgemeinde erfolgen. Willy Rohner erhob dagegen Stimmrechtsbeschwerde, weil diese Vorschriften gegen die<br />

Stimmrechtsgarantien verstiessen, wie sie von der BV gewährleistet würden, OG 85 lit. a; BGE 121 I 138.<br />

Das Bundesgericht hat in diesem Fall die entwickelten Prinzipien (Eintreten nur, wenn z.Z. der Verfassungsgewährleistung<br />

das angerufene Bundesrecht noch nicht in Kraft war) auf das Verfassungsrecht erweitert.<br />

Genehmigungsbedürftige kantonale Gesetze und Verordnungen<br />

Die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bundesrat, BV 186 II, hat nur den Charakter einer provisorischen<br />

Rechtskontrolle. Mit der Genehmigung wird daher nicht verbindlich festgestellt, dass die betreffenden kantonalen<br />

Vorschriften rechtmässig sind. Sie schliesst weder eine abstrakte noch eine nachträgliche konkrete Normenkontrolle<br />

aus, BGE 103 Ia 133.<br />

Verwaltungsverordnungen<br />

BGE 98 I 510: Verordnung über kantonale Krankenhäuser (Todesfeststellung, Obduktion usw.)<br />

Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen, die den Bürger nicht zu einem bestimmten Tun,<br />

Unterlassen oder Dulden verpflichten und daher die Rechtssphäre des Bürgers nicht berühren.<br />

I.c. wird aber über den direkten Adressatenkreis (Ärzte, übriges Personal) hinaus der Bürgers in seinen rechtlich<br />

geschützten Interessen getroffen und die Wirkung kommt derjenigen einer Rechtsverordnung gleich.<br />

Auch Verwaltungsverordnungen 36 sind mit StaBe anfechtbar, sofern die darin enthaltenen Regeln nicht nur aus<br />

internen Anweisungen an Beamte und Angestellte bestehen, sondern darüber hinaus die Rechtsstellung des Privaten<br />

direkt oder indirekt näher umschreiben und ihn auf diese Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen berühren.<br />

BGE 105 Ia 349; Präzisierung:<br />

Eine Verwaltungsverordnung kann nur dann mit StaBe angefochten werden, wenn sie Aussenwirkungen entfaltet und<br />

wenn gestützt auf sie keine Verfügungen getroffen werden, deren Anfechtung möglich ist und dem Betroffenen<br />

zugemutet werden kann.<br />

Allgemeinverbindlich erklärte Verbandsbeschlüsse<br />

BGE 89 I 30…..<br />

Raumpläne<br />

BGE 106 Ia 386:<br />

Die Verfassungsmässigkeit einer Rechtsnorm kann nicht nur im Anschluss an ihren Erlass, sondern auch auf einen<br />

konkreten Anwendungsakt hin bestritten werden, während eine nachträgliche Anfechtung von Verfügungen<br />

grundsätzlich ausgeschlossen ist.<br />

Zonenpläne stellen zwischen Rechtssatz und Verfügung stehende Anordnungen besonderer Natur dar, auf welche<br />

teils die für generell-abstrakte Normen geltenden, teils die für Verfügungen massgebenden Grundsätze anzuwenden<br />

sind.<br />

Ob ein Zonenplan nur anschliessend an den Erlass oder auch bei späterer Anwendung noch angefochten werden<br />

kann, bestimmt sich primär danach, ob der Betroffene schon bei Planerlass über die ihm auferlegten Beschränkungen<br />

im klaren sein konnte und welche Möglichkeiten er in diesem Zeitpunkt hatte, seine Interessen zu verteidigen.<br />

BGE 107 Ia 80:<br />

Beim Gesamtplan handelt es sich jedoch um einen Richtplan, der nicht für die davon erfassten Grundeigentümer,<br />

sondern nur für die Behörden verbindlich ist, also die Rechtsstellung des Bürgers nicht berührt. Allerdings ist nicht zu<br />

verkennen, dass dieser Richtplan auf die Ausarbeitung der das Grundeigentum direkt beschränkenden Nutzungspläne<br />

sehr erhebliche Vorwirkungen ausübt und es fragt sich, ob der Richtplan nicht analog der Verwaltungsverordnung mit<br />

Aussenwirkung als anfechtbarer Hoheitsakt gelten müsse.<br />

Frage offengelassen, da das weitere Erfordernis, dass kein weiterer anfechtbarer Verwaltungsakt erfolgt, nicht erfüllt<br />

ist: Der Vollzug von Richtplänen muss im Rahmen von Nutzungsplänen in rechtverbindliche Eigentumsbeschränkungen<br />

umgesetzt werden, ebenso Baubewilligungen erfolgen usw.<br />

Anfechtung durch Gemeinden: BGE 111 Ia 310; 119 Ia 285.<br />

Exkurs: akzessorische Prüfung<br />

Das Bundesgericht bejaht eine akzessorische Prüfung von Rechtserlassen, weil der Einzelne bei Erlass einer<br />

Rechtsnorm im Allgemeinen noch nicht wisse, ob und wie sich ihn eines Tages treffen werde. Dies im Unterschied zu<br />

einer Verfügung.<br />

Wird infolge der akzessorischen Prüfung die Verfassungswidrigkeit einer Norm festgestellt, so führt dies nicht zu deren<br />

Aufhebung, sondern sie wird nur nicht auf den Beschwerdeführer angewendet.<br />

36 Oftmals ergeht dann im Vollzug der Verwaltungsverordnung überhaupt keine Verfügung und somit Anfechtungsobjekt.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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