Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
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Im Kanton Appenzell sollte die Änderung der KV – gemäss Vorschriften der Kantonsverfassung – vor der<br />
Landsgemeinde erfolgen. Willy Rohner erhob dagegen Stimmrechtsbeschwerde, weil diese Vorschriften gegen die<br />
Stimmrechtsgarantien verstiessen, wie sie von der BV gewährleistet würden, OG 85 lit. a; BGE 121 I 138.<br />
Das Bundesgericht hat in diesem Fall die entwickelten Prinzipien (Eintreten nur, wenn z.Z. der Verfassungsgewährleistung<br />
das angerufene Bundesrecht noch nicht in Kraft war) auf das Verfassungsrecht erweitert.<br />
Genehmigungsbedürftige kantonale Gesetze und Verordnungen<br />
Die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bundesrat, BV 186 II, hat nur den Charakter einer provisorischen<br />
Rechtskontrolle. Mit der Genehmigung wird daher nicht verbindlich festgestellt, dass die betreffenden kantonalen<br />
Vorschriften rechtmässig sind. Sie schliesst weder eine abstrakte noch eine nachträgliche konkrete Normenkontrolle<br />
aus, BGE 103 Ia 133.<br />
Verwaltungsverordnungen<br />
BGE 98 I 510: Verordnung über kantonale Krankenhäuser (Todesfeststellung, Obduktion usw.)<br />
Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen, die den Bürger nicht zu einem bestimmten Tun,<br />
Unterlassen oder Dulden verpflichten und daher die Rechtssphäre des Bürgers nicht berühren.<br />
I.c. wird aber über den direkten Adressatenkreis (Ärzte, übriges Personal) hinaus der Bürgers in seinen rechtlich<br />
geschützten Interessen getroffen und die Wirkung kommt derjenigen einer Rechtsverordnung gleich.<br />
Auch Verwaltungsverordnungen 36 sind mit StaBe anfechtbar, sofern die darin enthaltenen Regeln nicht nur aus<br />
internen Anweisungen an Beamte und Angestellte bestehen, sondern darüber hinaus die Rechtsstellung des Privaten<br />
direkt oder indirekt näher umschreiben und ihn auf diese Weise in seinen rechtlich geschützten Interessen berühren.<br />
BGE 105 Ia 349; Präzisierung:<br />
Eine Verwaltungsverordnung kann nur dann mit StaBe angefochten werden, wenn sie Aussenwirkungen entfaltet und<br />
wenn gestützt auf sie keine Verfügungen getroffen werden, deren Anfechtung möglich ist und dem Betroffenen<br />
zugemutet werden kann.<br />
Allgemeinverbindlich erklärte Verbandsbeschlüsse<br />
BGE 89 I 30…..<br />
Raumpläne<br />
BGE 106 Ia 386:<br />
Die Verfassungsmässigkeit einer Rechtsnorm kann nicht nur im Anschluss an ihren Erlass, sondern auch auf einen<br />
konkreten Anwendungsakt hin bestritten werden, während eine nachträgliche Anfechtung von Verfügungen<br />
grundsätzlich ausgeschlossen ist.<br />
Zonenpläne stellen zwischen Rechtssatz und Verfügung stehende Anordnungen besonderer Natur dar, auf welche<br />
teils die für generell-abstrakte Normen geltenden, teils die für Verfügungen massgebenden Grundsätze anzuwenden<br />
sind.<br />
Ob ein Zonenplan nur anschliessend an den Erlass oder auch bei späterer Anwendung noch angefochten werden<br />
kann, bestimmt sich primär danach, ob der Betroffene schon bei Planerlass über die ihm auferlegten Beschränkungen<br />
im klaren sein konnte und welche Möglichkeiten er in diesem Zeitpunkt hatte, seine Interessen zu verteidigen.<br />
BGE 107 Ia 80:<br />
Beim Gesamtplan handelt es sich jedoch um einen Richtplan, der nicht für die davon erfassten Grundeigentümer,<br />
sondern nur für die Behörden verbindlich ist, also die Rechtsstellung des Bürgers nicht berührt. Allerdings ist nicht zu<br />
verkennen, dass dieser Richtplan auf die Ausarbeitung der das Grundeigentum direkt beschränkenden Nutzungspläne<br />
sehr erhebliche Vorwirkungen ausübt und es fragt sich, ob der Richtplan nicht analog der Verwaltungsverordnung mit<br />
Aussenwirkung als anfechtbarer Hoheitsakt gelten müsse.<br />
Frage offengelassen, da das weitere Erfordernis, dass kein weiterer anfechtbarer Verwaltungsakt erfolgt, nicht erfüllt<br />
ist: Der Vollzug von Richtplänen muss im Rahmen von Nutzungsplänen in rechtverbindliche Eigentumsbeschränkungen<br />
umgesetzt werden, ebenso Baubewilligungen erfolgen usw.<br />
Anfechtung durch Gemeinden: BGE 111 Ia 310; 119 Ia 285.<br />
Exkurs: akzessorische Prüfung<br />
Das Bundesgericht bejaht eine akzessorische Prüfung von Rechtserlassen, weil der Einzelne bei Erlass einer<br />
Rechtsnorm im Allgemeinen noch nicht wisse, ob und wie sich ihn eines Tages treffen werde. Dies im Unterschied zu<br />
einer Verfügung.<br />
Wird infolge der akzessorischen Prüfung die Verfassungswidrigkeit einer Norm festgestellt, so führt dies nicht zu deren<br />
Aufhebung, sondern sie wird nur nicht auf den Beschwerdeführer angewendet.<br />
36 Oftmals ergeht dann im Vollzug der Verwaltungsverordnung überhaupt keine Verfügung und somit Anfechtungsobjekt.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi