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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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Seite 34 von 50<br />

Die bundesstaatliche Kompetenzausscheidung bedeutet nicht, dass die staatlichen Kompetenzen in einer<br />

absoluten Weise aufgeteilt sind, so dass Bund und Kantone sie ohne gegenseitige Rücksichtnahme<br />

ausüben können. Von den Kompetenzen soll auf eine Art und Weise Gebrauch gemacht werden, dass<br />

dadurch die kompetenzgemässe Regelung des Partners nicht unmöglich oder unwirksam gemacht wird.<br />

Prinzip der Bundestreue, BV 44; wobei es sich um eine modifizierte Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes<br />

von Treu und Glauben handelt, BV 5 III; deren Verletzung von Bund oder Kantonen mittels<br />

staatsrechtlicher Klage geltend gemacht werden kann.<br />

Überblick über die Bundeskompetenzen<br />

1. Rechtsetzung<br />

Die Wahrnehmung der dem Bund zustehenden verfassungsmässigen Kompetenzen hat primär auf dem<br />

Weg der Rechtsetzung, durch den Erlass generell-abstrakter bundesgesetzlicher Normen zu erfolgen, BV<br />

164. Materielles Recht besteht in der inhaltlichen Regelung eines bestimmten Sachbereichs; formelles<br />

Recht bestimmt die Organisation der Behörden und das anwendbare Verfahren.<br />

Prüfungsschema:<br />

I. Weist die BV dem Bund die betreffende Aufgabe zu ? [BV 42 I]<br />

Dabei sollte der Bund nach dem Subsidiaritätsprinzip seine Zuständigkeit nur soweit beanspruchen, als es einer<br />

einheitlichen Regelung bedarf, BV 42 II.<br />

II. Umfang der Bundeskompetenz bei bejahter Zuständigkeit<br />

Umfassende, fragmetarische oder Grundsatzgesetzgebungskompetenz; Förderungskompetenz<br />

III. Auswirkung auf kantonale Regelungen<br />

i.a.R. nachträglich derogatorisch<br />

2. Aussenpolitik und Staatsverträge<br />

Aussenpolitik ist eine umfassende Bundeszuständigkeit, BV 54 I. Pflicht des Bundes, auf Zuständigkeit der Kantone Rücksicht zu<br />

nehmen, BV 54 III. Mitspracherecht der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden, BV 55.<br />

Staatsverträge sind dem Völkerrecht unterstehende Vereinbarungen zwischen mehreren Staaten; die Kompetenz steht umfassend<br />

dem Bund zu, BV 54 I. Selbst für Materialien, die innerstaatlich in den Kompetenzbereich der Kantone fallen; bspw. im<br />

Schulbereich, Polizeiwesen, Steuerrecht. BG über Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik.<br />

Den Kantonen steht in gewissen Rahmen eine konkurrierende Staatsvertragskompetenz zu, BV 56 I; die aber nur soweit gilt, als<br />

der Bund selbst in diesem Bereich keinen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat (nachträglich derogatorische Wirkung).<br />

3. Verwaltungskompetenzen des Bundes<br />

Der Vollzug von Bundeserlassen erfolgt i.a.R. durch die Kantone. Dadurch werden diese nicht völlig ausgeschlossen, sondern<br />

wirken u.a. auch bei der Regelung des Vollzuges mit. Insbesondere wird der Aufbau einer bundeseigenen Verwaltung auf<br />

Kantonsstufe verhindert.<br />

Die Kantone sind jedoch für den Vollzug nur soweit zuständig, als nicht der Bund selbst kraft Verfassung oder Gesetz zuständig ist.<br />

Kraft Verfassung: Aussenpolitik, Staatsverträge, BV 166/184; öffentliche Sicherheit, BV 52, 57, 173 I lit. a – d, 185 u.a.<br />

Kraft Gesetz: sofern Gesetzgebungskompetenz, kann Bund wählen, wem der Vollzug obliegt.<br />

4. Rechtsprechungskompetenzen des Bundes<br />

BV 188. Grundsätzlich stehen dem Bund nur bei der Anwendung von Bundesrecht Rechtsprechungskompetenzen zu. Eine<br />

Ausnahme bildet BV 189 I lit. c und d.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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