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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit<br />

BV 15, EMRK 19, UNO-Pakt II 18<br />

Seite 7 von 50<br />

Religionsfreiheit bedeutet, dass ein Individuum in Selbstverantwortung, ohne staatliche Einmischung, über<br />

religiöse Fragen entscheiden kann.<br />

1. Schutzbereich<br />

Recht des Einzelnen, in seiner religiösen Überzeugung sowie deren Ausübung und Verbreitung nicht durch staatliche<br />

Vorschriften eingeschränkt zu werden.<br />

Nach BV 15 II hat jede Person das Recht, ihre Religion oder ihre weltanschauliche Überzeugung selbst zu wählen;<br />

geschützt sind alle Überzeugungen, die sich auf das Verhältnis des Menschen zum Göttlichen, zum Transzendenten<br />

beziehen und weltanschauliche Dimensionen haben.<br />

Die Abgrenzung zur Meinungsfreiheit ist fliessend.<br />

Sie schützt nicht nur vor Beschränkungen, sondern verpflichtet den Staat auch zur konfessionellen und religiösen<br />

Neutralität.<br />

I. Recht auf Äusserung und Betätigung religiöser Überzeugungen<br />

Spezialnorm im Verhältnis zur Meinungs- und Informationsfreiheit, weil BV 15 die Äusserung und Verbreitung religiöser<br />

Auffassungen und die (sachlich) kritische Auseinandersetzung mit religiösen Anschauungen anderer in Wort und<br />

Schrift zulässt.<br />

Nach BV 15 II umfasst dies auch die Befugnis, diese Religion oder Weltanschauung zu bekennen; was eigentliche<br />

Kultushandlungen wie Predigt, Messe, Gebet und Prozessionen umfasst.<br />

Geschützt wird auch das Befolgen religiöser Vorschriften (Bekleidung, Feiertage, Fasten, Speisetabus).<br />

II. Kein staatlicher Zwang zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft<br />

BV 15 IV; wonach niemand gezwungen werden darf, einer Religionsgemeinschaft anzugehören oder beizutreten.<br />

Ebenso darf der Kirchenaustritt nicht behindert werden. Die Landeskirchen dürfen aber ein klares Austrittsgesuch<br />

verlangen (Rechtssicherheit) und in einem formellen Verfahren den Willen überprüfen.<br />

III. Kein staatlicher Zwang zur Vornahme einer religiösen Handlung<br />

Schulgebet, Feldgottesdienst, religiöser Eid, Prozession, Einhalten konfessioneller Feiertage<br />

IV. Kein obligatorischer Religionsunterricht an öffentlichen Schulen<br />

Bis zur Religionsmündigkeit entscheiden die Eltern über den Besuch des Religionsunterrichts. Der Religionsunterricht<br />

ist daher in einem separaten Fach zu erteilen, Dispensierte dürfen nicht im Zimmer verbleiben müssen.<br />

V. Beschränkung der Kultussteuern<br />

Kultussteuern sind Steuern, die speziell für Kulturzwecke verwendet werden.<br />

Andersgläubige und Konfessionslose müssen die allgemeinen kantonalen Steuern auch bezahlen, selbst wenn damit<br />

Beiträge an die Kirchen finanziert werden.<br />

Von konfessionell gemischten Familien darf von der jeweiligen Religionsgemeinschaft nur ein Bruchteil der vollen<br />

Kirchensteuer verlangt werden.<br />

Die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen – ständige Praxis seit 1978 – ist verfassungsmässig, was in der Lehre<br />

aber abgelehnt wird.<br />

VI. Konfessionelle Neutralität an öffentlichen Schulen<br />

Grundlage dazu bildet BV 15 IV und 62 II; so verstösst bspw. das Anbringen von Kruzifixen in Klassenzimmern gegen<br />

die Pflicht zur religiösen Neutralität. Auch ein System mit konfessionell getrennten öffentlichen Schulen ist<br />

verfassungswidrig.<br />

VII. Anspruch auf schickliche Beerdigung<br />

Ergibt sich aus BV 7; aus der Würde des Menschen.<br />

Verstorbene müssen so bestattet werden, wie es die ortsübliche Ehrung der Toten erfordert. Wo es ortsüblich ist, hat<br />

auch der Konfessionslose Anspruch auf Glockengeläute, nicht aber auf eine kirchliche Abdankung.<br />

Es ist ein Anspruch auf positive Leistung des Staates, der von den nächsten Angehörigen geltend gemacht werden<br />

kann.<br />

Ein verfassungsmässiges Recht auf freie Grabmalgestaltung wurde verneint, BGE 96 I 104.<br />

2. Rechtsträger<br />

Alle natürlichen Personen;<br />

Juristische Personen ausnahmsweise, sofern sie selbst religiöse Ziele verfolgen.<br />

Die Religionsmündigkeit tritt bereits mit 16 Jahren ein, bis zu diesem Zeitpunkt entscheiden jedoch die<br />

Eltern, ZGB 303.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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