Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
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3. Erlass von Verordnungen 31<br />
Seite 38 von 50<br />
Verordnung ist der Erlass generell-abstrakter Rechtsnormen in einer anderen Form als derjenigen der<br />
Verfassungsgebung oder des Gesetzes. Entscheidend ist die vereinfachte Erlassform, es fehlt die<br />
Unterstellung unter das Referendum.<br />
Unterscheidungskriterien:<br />
Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen<br />
Rechtsverordnung als rechtsetzender Erlass<br />
Verwaltungsverordnung als generelle Dienstanweisung. Aussenwirkung, wenn sie indirekt eine Rechtsstellung des<br />
Bürgers genauer umschreiben und ihn in seinen Interessen faktisch genau gleich stark treffen wie Rechtsverordnungen.<br />
Dann kann eine Verwaltungsverordnung mit StaBe angefochten werden.<br />
Selbständige und unselbständige Verordnungen<br />
Selbständig: Direkte Ermächtigung durch die Verfassung<br />
Unselbständig: Die verordnende Behörde stützt sich auf eine nicht der Verfassungsstufe angehörende Ermächtigung. In<br />
diesem Fall liegt eine Delegation vor.<br />
Vollziehungsverordnung und gesetzesvertretende Verordnung<br />
VollziehungsVO: führt die Regelung des Gesetzes durch Detailvorschriften näher aus. Sie beruhen auf der<br />
allgemeinen, von der Verfassung eingeräumten Vollzugskompetenz.<br />
GesetzesvertretVO: enthält Regelungen, die ebenso gut im Gesetz selbst enthalten sein könnten. Sie beruhen auf einer<br />
Ermächtigung durch das Gesetz.<br />
I. Selbständige VO des Bundesrates<br />
Vollziehungsverordnungen, BV 182 II<br />
Der BR wird beauftragt mit dem Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der<br />
Urteile der richterlichen Behörden. BV 182 I ermächtigt ihn zum Erlass von Vollziehungs- wie auch gesetzesvertretenden<br />
Verordnungen.<br />
Sie<br />
i. Dürfen sich nur auf eine Materie beziehen, die Gegenstand des zu vollziehenden Gesetzes bildet<br />
ii. Dürfen weder dieses noch andere Gesetze aufheben oder abändern<br />
iii. Müssen der Zielsetzung dieses Gesetzes folgen und dürfen die getroffene Grundregelung lediglich<br />
ergänzen und spezifizieren.<br />
iv. Dürfen dem Bürger keine neuen Pflichten auferlegen, selbst wenn sie durch den Gesetzeszweck gedeckt<br />
wären, es sei denn, es müsse eine Lücke gefüllt werden.<br />
Leading Case: BGE 103 IV 192; Gurtentragepflicht<br />
Polizeinotverordnungen, BV 185 III<br />
Verordnungen und Verfügungen, die eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störung der öffentlichen<br />
Ordnung oder der Sicherheit bekämpfen sollen, sie sind zu befristen.<br />
Sie<br />
v. Müssen angesichts einer in bedeutendem Mass gestörten oder ernsthaft gefährdeten öffentlichen<br />
Ordnung erfolgen<br />
vi. Müssen zeitlich dringlich erforderlich sein<br />
vii. Müssen durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig sein.<br />
Leading Case: VO über Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige<br />
Verordnungen zur Wahrung der äusseren Interessen der Schweiz, BV 184 III, 185 III<br />
Verordnungskompetenz kraft Bundesverfassung, bspw. BV 84 II, 196 Ziff. 9 I ÜbBest.<br />
II. Unselbständige VO des Bundesrates<br />
Unselbständig sind diejenigen Verordnungen, zu deren Erlass der Bundesrat durch ein Bundesgesetz ermächtigt<br />
worden ist. Es liegt eine Gesetzesdelegation vor. Eine Subdelegation, bspw. vom BR (dem selbst delegiert wurde) an<br />
sein Departement ist gemäss RVOG 48 zu beurteilen.<br />
Voraussetzung, BV 164 II:<br />
Nicht durch die Verfassung ausgeschlossen<br />
Übertragung muss in einem formellen Gesetz vorgesehen sein (Bundesgesetz mit Referendum)<br />
Beschränkung der Delegation auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet<br />
Grundzüge müssen im delegierenden Gesetz selbst enthalten sein<br />
• Abgaberecht: BV 127 I: Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand, Bemessungsgrundlage<br />
• Grundrechte: Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein<br />
• Leistungen: Grundzüge der Regelung im formellen Gesetz.<br />
31 Uneinheitliche Bezeichnung: Verordnung, Reglement, Ordnung, Verfügung.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi