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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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3. Erlass von Verordnungen 31<br />

Seite 38 von 50<br />

Verordnung ist der Erlass generell-abstrakter Rechtsnormen in einer anderen Form als derjenigen der<br />

Verfassungsgebung oder des Gesetzes. Entscheidend ist die vereinfachte Erlassform, es fehlt die<br />

Unterstellung unter das Referendum.<br />

Unterscheidungskriterien:<br />

Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen<br />

Rechtsverordnung als rechtsetzender Erlass<br />

Verwaltungsverordnung als generelle Dienstanweisung. Aussenwirkung, wenn sie indirekt eine Rechtsstellung des<br />

Bürgers genauer umschreiben und ihn in seinen Interessen faktisch genau gleich stark treffen wie Rechtsverordnungen.<br />

Dann kann eine Verwaltungsverordnung mit StaBe angefochten werden.<br />

Selbständige und unselbständige Verordnungen<br />

Selbständig: Direkte Ermächtigung durch die Verfassung<br />

Unselbständig: Die verordnende Behörde stützt sich auf eine nicht der Verfassungsstufe angehörende Ermächtigung. In<br />

diesem Fall liegt eine Delegation vor.<br />

Vollziehungsverordnung und gesetzesvertretende Verordnung<br />

VollziehungsVO: führt die Regelung des Gesetzes durch Detailvorschriften näher aus. Sie beruhen auf der<br />

allgemeinen, von der Verfassung eingeräumten Vollzugskompetenz.<br />

GesetzesvertretVO: enthält Regelungen, die ebenso gut im Gesetz selbst enthalten sein könnten. Sie beruhen auf einer<br />

Ermächtigung durch das Gesetz.<br />

I. Selbständige VO des Bundesrates<br />

Vollziehungsverordnungen, BV 182 II<br />

Der BR wird beauftragt mit dem Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der<br />

Urteile der richterlichen Behörden. BV 182 I ermächtigt ihn zum Erlass von Vollziehungs- wie auch gesetzesvertretenden<br />

Verordnungen.<br />

Sie<br />

i. Dürfen sich nur auf eine Materie beziehen, die Gegenstand des zu vollziehenden Gesetzes bildet<br />

ii. Dürfen weder dieses noch andere Gesetze aufheben oder abändern<br />

iii. Müssen der Zielsetzung dieses Gesetzes folgen und dürfen die getroffene Grundregelung lediglich<br />

ergänzen und spezifizieren.<br />

iv. Dürfen dem Bürger keine neuen Pflichten auferlegen, selbst wenn sie durch den Gesetzeszweck gedeckt<br />

wären, es sei denn, es müsse eine Lücke gefüllt werden.<br />

Leading Case: BGE 103 IV 192; Gurtentragepflicht<br />

Polizeinotverordnungen, BV 185 III<br />

Verordnungen und Verfügungen, die eingetretene oder unmittelbar drohende schwere Störung der öffentlichen<br />

Ordnung oder der Sicherheit bekämpfen sollen, sie sind zu befristen.<br />

Sie<br />

v. Müssen angesichts einer in bedeutendem Mass gestörten oder ernsthaft gefährdeten öffentlichen<br />

Ordnung erfolgen<br />

vi. Müssen zeitlich dringlich erforderlich sein<br />

vii. Müssen durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig sein.<br />

Leading Case: VO über Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige<br />

Verordnungen zur Wahrung der äusseren Interessen der Schweiz, BV 184 III, 185 III<br />

Verordnungskompetenz kraft Bundesverfassung, bspw. BV 84 II, 196 Ziff. 9 I ÜbBest.<br />

II. Unselbständige VO des Bundesrates<br />

Unselbständig sind diejenigen Verordnungen, zu deren Erlass der Bundesrat durch ein Bundesgesetz ermächtigt<br />

worden ist. Es liegt eine Gesetzesdelegation vor. Eine Subdelegation, bspw. vom BR (dem selbst delegiert wurde) an<br />

sein Departement ist gemäss RVOG 48 zu beurteilen.<br />

Voraussetzung, BV 164 II:<br />

Nicht durch die Verfassung ausgeschlossen<br />

Übertragung muss in einem formellen Gesetz vorgesehen sein (Bundesgesetz mit Referendum)<br />

Beschränkung der Delegation auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet<br />

Grundzüge müssen im delegierenden Gesetz selbst enthalten sein<br />

• Abgaberecht: BV 127 I: Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand, Bemessungsgrundlage<br />

• Grundrechte: Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein<br />

• Leistungen: Grundzüge der Regelung im formellen Gesetz.<br />

31 Uneinheitliche Bezeichnung: Verordnung, Reglement, Ordnung, Verfügung.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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