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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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Grundsätze der Besteuerung<br />

BV 127<br />

Seite 25 von 50<br />

Obwohl im Kapitel über die Finanzordnung des Bundes untergebracht, gelten diese Prinzipien für Bund und<br />

Kantone gleichermassen.<br />

I. Legalitätsprinzip, BV 127 I und BV 164 I lit. d<br />

Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem Gesetz.<br />

Delegiert das Gesetz die Kompetenz einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der<br />

Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage selber festlegen.<br />

Nicht vom Wortlaut nach BV 127 I erfasst sind Kausalabgaben; weil hier die Praxis geringere Anforderungen an die<br />

Festsetzung der Bemessung im Gesetz selbst stellt, sofern das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche<br />

Kriterien (v.a. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt sind.<br />

BV 127 I hat den Charakter eines selbständig rügbaren verfassungsmässigen Rechts.<br />

II. Allgemeinheit und Gleichheit der Besteuerung sowie Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips,<br />

BV 127 II<br />

Der Grundsatz stellt eine Konkretisierung der Rechtsgleichheit auf dem Gebiet des Steuerrechts dar. Das Leistungsfähigkeitsprinzip<br />

verlangt nicht eine absolut gleiche Besteuerung bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.<br />

Eine rechtsgleiche Besteuerung 24 erfordert indes, dass der Gesetzgeber der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der<br />

hauptsächlichen Gruppen von Steuerpflichtigen Rechnung trägt.<br />

III. Doppelbesteuerungsverbot, BV 127 III<br />

Es soll die Mehrfachbesteuerung des nämlichen Steuerobjekts verhindert werden. Der Bund kam bisher dem in BV<br />

127 III auferlegten Gesetzgebungsauftrag nicht nach. Deshalb hat das Bundesgericht Kollisionsnormen entwickelt;<br />

wobei das Doppelbesteuerungsverbot als verfassungsmässiges Recht der Bürger konzipiert wurde.<br />

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen für das nämliche<br />

Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zur Steuerleistung herangezogen wird.<br />

Das Doppelbesteuerungsverbot gilt nur im interkantonalen Verhältnis; die Abgrenzung innerkantonaler Steuerhoheiten<br />

richtet sich nach dem kantonalen Recht. Zudem ist es nur auf bestimmte Steuern anwendbar, nicht darunter fallen<br />

Zwecksteuern von geringer Höhe (Kurtaxen).<br />

Eine ebenfalls unzulässige virtuelle Doppelbesteuerung liegt vor, wenn ein Kanton unzulässigerweise Steuern erhebt,<br />

auch wenn der an sich zuständige Kanton keine Steuern erhebt.<br />

Die Besteuerung bestimmter Steuerobjekte ist demjenigen Kanton zuzuweisen, zu dem der die Steuerpflicht<br />

auslösende Sachverhalt die engsten Beziehungen hat, wobei (…) die Notwendigkeit, zwischen den Kantonen einen<br />

gerechten Ausgleich zu finden (…) [von Bedeutung ist], BGE 99 Ia 229 E 2b.<br />

Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit Wohnsitzkanton<br />

Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Kanton der Berufsausübung<br />

Unterhaltszahlungen Wohnsitzkanton des Empfängers<br />

Bewegliches Vermögen Wohnsitzkanton<br />

Erbschaftssteuern Wohnsitzkanton des Erblassers<br />

Liegenschaft Kanton der gelegenen Sache<br />

24 Abschaffung Eigenmietwert: Gegen die Gleichheit der Besteuerung verstösst eine vollständige und undifferenzierte Abschaffung<br />

der Besteuerung des Eigenmietwerts, die nicht durch andere Massnahmen (wie Verzicht auf Abzug von Hypothekarzinsen und<br />

Unterhaltskosten) ausgeglichen wird. Denn wenn der Haus- oder Wohnungseigentümer den Nutzen, den er aus dem<br />

selbstbewohnten Heim zieht, nicht als Einkommen versteuern muss, bleibt der Ertrag des investierten Eigentums unbelastet und<br />

wird der Eigentümer gegenüber dem Mieter (…) begünstigt, BGE 112 Ia 240.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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