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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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Schweizer Bürgerrecht<br />

BV 37, 38, BüG<br />

Seite 28 von 50<br />

Beschränkung auf Erwerb durch Einbürgerung:<br />

Die Einbürgerung ist die Verfügung, die einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht.<br />

Unmündige können das Gesuch nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen, Bewerber über 16 Jahre<br />

haben zudem schriftlich zuzustimmen.<br />

I. Ordentliche Einbürgerung, BüG 12 – 16<br />

- Einbürgerungsbewilligung des Bundes<br />

Sie ist Gültigkeitsvoraussetzung für die Einbürgerung in einem Kanton und in einer Gemeinde, BüG 12 II. Der<br />

Bund prüft, ob die von ihm festgelegten Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.<br />

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller während 12 Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatte, wovon<br />

drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches, BüG 15 I.<br />

In der Schweiz verbrachte Lebensjahre zwischen 10. und 20. Lebensjahr werden doppelt gezählt.<br />

Erfüllt ein Ehegatte diese Voraussetzungen, gelten für den anderen erleichterte Bedingungen, BüG 15 III.<br />

Neben dem Wohnsitzerfordernis muss der Bewerber zur Einbürgerung geeignet sein, BüG 14.<br />

Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vermittelt keinen Anspruch auf Einbürgerung<br />

- Einbürgerungsakt durch Kantone und Gemeinden, BüG 12<br />

Die ordentliche Einbürgerung erfolgt durch eine kantonale und eine kommunale Verfügung, wobei die Kantone<br />

und die Gemeinden neben der Einbürgerungsbewilligung des Bundes noch zusätzliche materielle<br />

Voraussetzungen aufstellen können 28 .<br />

II. Erleichterte Einbürgerung, BüG 26 - 32<br />

Die erleichterte Einbürgerung unterscheidet sich von der ordentlichen dadurch, dass die direkt von der<br />

Bundesbehörde EJPD vorgenommen wird. Der erleichterten Einbürgerung können 29 unterstehen:<br />

Der Ehegatte eines Schweizer Bürgers, der mindestens 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat und mindestens<br />

3 Jahre verheiratet ist, BüG 27<br />

Der Ehegatte eines Auslandschweizers, wenn er seit 6 Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt, BüG 28<br />

Wer gutgläubig annahm, er sei Schweizer Bürger, BüG 29<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen das ausserhalb der Ehe gebotene Kind eines schweizerischen Vaters,<br />

BüG 31.<br />

III. Wiedereinbürgerung, BüG 18 - 25<br />

Sie erfolgt im gleichen Verfahren wie die erleichterte Einbürgerung; auch hier besteht kein Rechtsanspruch. Sie<br />

kommt nur bei Personen in Frage, die das Schweizer Bürgerrecht schon einmal besessen haben.<br />

Auslandschweizer der 2. Generation; die das Schweizer Bürgerrecht verwirkt haben, BüG 21<br />

Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden ist, BüG 23.<br />

IV. Gemeinsame Bestimmungen, BüG 33 - 41<br />

Unmündige Kinder des Bewerbers werden i.a.R. in die Einbürgerung miteinbezogen.<br />

Für das Verfahren vor Bundesbehörden gilt das VwVG.<br />

Wurde die Einbürgerung durch falsche Angaben oder durch Verheimlichung wesentlicher Tatsachen<br />

erschlichen, kann sie vom EJPD oder bei der ordentlichen Einbürgerung auch von der kantonalen Behörde<br />

nichtig erklärt werden.<br />

28 Entscheidet das Volk über die Einbürgerung an der Urne, so ist es – da es staatliche Aufgaben wahrnimmt – an die Verfassung und<br />

an die Grundrechte gebunden, BV 35 II; insbesondere an das Willkürverbot und das Diskriminierungsverbot.<br />

Zu den Rechtsmitteln vgl. Übungsfall Breining-Kaufmann, SS 2003; Materielle Enteignung.<br />

29 Es besteht kein Anspruch auf erleichterte Einbürgerung.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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