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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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IV. Staatsrechtliche Beschwerde<br />

Seite 39 von 50<br />

Während Verfassungsverletzungen durch kantonale Hoheitsakte seit der Gründung des Bundesstaates bei einer Bundesbehörde<br />

gerügt werden konnten, war eine Kontrolle der verfassungsmässigen Handhabung der Bundesgesetze durch die Bundesverwaltung<br />

lange Zeit nicht möglich. Erst ab 1914 bestand eine Grundlage für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bund, in deren Rahmen auch<br />

Verstösse der Bundesverwaltung gegen die Bundesverfassung gerügt werden konnten, heute: OG 104 a.<br />

§ 2 – Die staatsrechtliche Beschwerde als Form der Verfassungsgerichtsbarkeit<br />

Verfassungsgerichtsbarkeit ist jedes gerichtliche Kontrollverfahren der Verfassungsmässigkeit staatlicher Akte auf ihre<br />

Übereinstimmung mit der Verfassung.<br />

Prüfungsmasstab ist die Verfassung<br />

Verfassungsverletzung ist Beschwerdegrund<br />

Anfechtungsobjekt ist staatliches Handeln<br />

Formen:<br />

Organstreitigkeiten (Zuständigkeitsstreit Ex-Leg-Iud) BVersammlung entscheidet im Bund, BV 173 I lit. i.<br />

Bundesstaatliche Streitigkeiten (Kompetenz Bund-Kt) Bundesgericht, BV 189 I lit. d.<br />

Normenkontrolle<br />

Abstrakte Normenkontrolle kantonaler Erlass wird direkt angefochten, StaBe<br />

Konkrete Normenkontrolle (akzessorisch) kt. / eidg. Erlass (Ausnahme: BV 191) wird vorfrageweise<br />

zufolge konkretem Anwendungsfall überprüft.<br />

§ 3 – Anfechtungsobjekt<br />

I. kantonale Hoheitsakte<br />

Nur Hoheitsakte, die von einer kantonalen Behörde 32 ausgehen und auf kantonaler Herrschaftsgewalt beruhen<br />

[hoheitlich sind], (…) was also von kantonalen Selbstverwaltungsbehörden, also von Gemeinden oder kirchlichen<br />

Behörden ausgeht, und sogar von Privaten, wenn diese vom Kanton mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet worden sind.<br />

Aus OG 88 folgt, dass nur solche kantonalen Hoheitsakte angefochten werden können, welche in irgendeiner Weise<br />

die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers berühren, indem sie ihn verbindlich und erzwingbar zu einem Tun,<br />

Unterlassen oder Dulden verpflichten oder sonst wie seine Rechtsbeziehung zum Staat autoritativ festlegt.<br />

[Bürgerverbindlich] 33 .<br />

II. kantonaler Erlass 34<br />

Ein Erlass regelt einen generellen (unbestimmter Adressatenkreis) und abstrakten (unbestimmte Vielzahl von Fällen)<br />

Lebenssachbereich.<br />

Allgemeinverfügungen, d.h. generell-konkrete Hoheitsakte, werden i.a.R. den gewöhnlichen Verfügungen<br />

gleichgestellt, was grundsätzlich auch für die Anfechtbarkeit gilt.<br />

Ist jedoch der Kreis der Adressaten offen und werden diese durch den Erlass der Allgemeinverfügung nur virtuell<br />

berührt 35 , muss eine Allgemeinverfügung im Anwendungsfall noch vorfrageweise auf die Rechtmässigkeit überprüft<br />

werden können. (Lohnfall der Berner Lehrer).<br />

Kantonsverfassungen<br />

Praxisänderung mit Änderung der Zürcher Kantonsverfassung (Kirchen als Personen des öffentlichen Rechts).<br />

Die Kontrolle der Bundesversammlung ist nicht von anderer Art, als jene des Bundesgerichts es sein könnte. Denn ob<br />

eine kantonale Verfassung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, ist kein Entscheid<br />

politischer, sondern ein solcher rechtlicher Natur [aber durch ein politisches Gremium !].<br />

Da Bundesversammlung und Bundesgericht eine ähnliche Kognition aufweisen und beide Entscheide nicht materiell<br />

rechtskräftig werden, könne es deshalb nicht die Meinung gewesen sein, dass anschliessend an die Bundesversammlung<br />

noch das Bundesgericht die Kantonsverfassung überprüfen könne – rein schon aus Gründen der<br />

Rechtssicherheit, BGE 89 I 392 ff.<br />

Mit BGE 118 Ia 127 erfolgte insofern eine Kehrtwendung, als die vorfrageweise Überprüfung kantonaler<br />

Verfassungsbestimmungen (…) jedenfalls dann mit StaBe verlangt werden konnte, wenn das übergeordnete Recht im<br />

Zeitpunkt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung noch nicht in Kraft getreten ist. Eine abstrakte<br />

Normenkontrolle, d.h. eine direkte Anfechtung der KV, ist weiterhin nicht möglich.<br />

32<br />

Bei der StaBe ist somit die verfügende Behörde für das Anfechtungsobjekt entscheidend, dies im Unterschied zur VGB, bei der die<br />

Rechtsbasis (Bundesverwaltungsrecht) entscheidend ist.<br />

33<br />

Eine relativ unbestimmte Weisung des Kantons an die Gemeinde, in einem bestimmten Bereich Rechtsnormen zu erlassen, berührt<br />

den Bürger noch nicht und ist deshalb kein taugliches Anfechtungsobjekt.<br />

34<br />

Die Unterscheidung Erlass – Verfügung ist entscheidend: Der Erlass kann zunächst nach seinem Inkrafttreten mittels einer<br />

abstrakten Normenkontrolle überprüft werden, anschliessend noch akzessorisch. Die Verfügung kann nur einmal überprüft werden.<br />

35<br />

St. Galler Fahrverbot auf der Strasse X berührt den Tessiner Autofahrer virtuell.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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