10.10.2013 Aufrufe

Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Daraus abgeleitete bundesrechtliche Prinzipien<br />

Seite 31 von 50<br />

Unverfälschte Willenskundgabe, BV 34 II<br />

Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der<br />

Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.<br />

Grundsatz der Einheit der Materie<br />

Er verbietet es, in einer einzigen Vorlage über mehrere Fragen, die ohne inneren Zusammenhang sind,<br />

abstimmen zu lassen. Sie ist aber gewahrt, wenn in einer Abstimmungsvorlage mehrere sachlich zusammenhängende<br />

Vorlagen miteinander verknüpft werden. Bei Verfassungsänderungen werden höhere Anforderungen<br />

als bei Gesetzen gestellt; „insbesondere kann der Stimmberechtigte nicht verlangen, dass ihm einzelne, allenfalls<br />

besonders wichtige Vorschriften des Gesetzes gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden.“<br />

Verbot der Irreführung der Stimmberechtigten<br />

Der Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass die Informationen in behördlichen Erläuterungen zu einer<br />

Abstimmung objektiv sind. Zulässig sind auch Empfehlungen, sofern dabei die Pflicht zu einer objektiven<br />

Information nicht verletzt wird.<br />

Einflüsse durch Private und Presse auf die politische Willensbildung stellen nur ausnahmsweise unzulässige<br />

Eingriffe dar, nämlich wenn in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben<br />

in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten nach den Umständen unmöglich ist,<br />

aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu gewinnen. Denn solche<br />

Äusserungen stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit.<br />

Den Stimmbürgern darf zugetraut werden, zwischen verschiedenen bekundeten Meinungen zu unterscheiden,<br />

offensichtliche Übertreibungen als solche zu erkennen und sich aufgrund ihrer eigenen Überzeugung zu<br />

entscheiden, BGE 119 Ia 271.<br />

Nur wenn ein ganz schwerer Verstoss vorliegt und die Beeinflussung des Ergebnisses als sehr wahrscheinlich<br />

erscheint, kann eine Wiederholung der Abstimmung verlangt werden.<br />

Verbot behördlicher Propaganda<br />

Eine unzulässige Beeinflussung liegt auch vor durch das Eingreifen der Behörden als solche in den Wahl- oder<br />

Abstimmungskampf. Unzulässig ist insbesondere eine mit staatlichen Mitteln finanzierte Abstimmungspropaganda<br />

für eigene Abstimmungsvorlagen der Behörden.<br />

Ein Einschalten in die Ausarbeitung der Vorlage ist erlaubt, ja sogar gefordert; erst wenn sich der Zeitpunkt der<br />

Volksabstimmung nähert, hat die Behörde von einer über sachliche Information hinausgehende Beeinflussung der<br />

Stimmberechtigten abzusehen.<br />

Die Intervention einer Gemeinde ist zulässig, wenn die Gemeinde und ihre Stimmbürger am Ausgang der<br />

Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, das jenes der übrigen Gemeinden des<br />

Kantons bei weitem übersteigt.<br />

Auch hier muss aber die Gemeinde objektiv und sachlich bleiben. Zudem darf der Einsatz öffentlicher Mittel<br />

nicht unverhältnismässig sein.<br />

Öffentliche oder gemischtwirtschaftliche Unternehmungen werden vom Bundesgericht wie Gemeinden behandelt;<br />

haben sich also i.a.R. neutral zu verhalten, bei besonderer Betroffenheit dürfen sie aber in objektiver Weise und<br />

mit verhältnismässigem finanziellen Aufwand informieren.<br />

Grundsatz der geheimen Stimmabgabe<br />

Glarus und Appenzell Innerrhoden kennen noch die Landsgemeinde, wodurch das Stimmrechtsgeheimnis nicht<br />

gewahrt ist; ebenso können Krankheit, Alter o.a. die Teilnahme verhindern.<br />

Korrekte Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses<br />

Bundesrechtlicher Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe; selbst bei Abschätzungen (Landsgemeinde) ist<br />

die Behörde zu grosser Sorgfalt verpflichtet.<br />

Aufhebung von Volksabstimmungen und - wahlen<br />

Die Verletzung des Anspruchs auf unverfälschte Willenskundgabe führt nicht zwangsweise zur Kassation eines<br />

Volksentscheids. Eine Aufhebung erfolgt nur bei erheblichen Unregelmässigkeiten, die eine wahrscheinlich<br />

Beeinflussung des Ergebnisses bewirken können.<br />

Kein Anspruch auf Ungültigkeiterklärung einer ggf. bundesrechtswidrigen kantonalen Initiative<br />

Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine inhaltlich bundesrechtswidrige Initiative nicht der Volksabstimmung<br />

unterbreitet wird.<br />

Parteienförderung; Quoten und Sperrklauseln<br />

Mit Bezug auf die Willensbildung und –betätigung der Wähler müssen Unterstützungen und Hilfeleistungen an<br />

Parteien neutral sein, einzelne Kandidaten oder Parteien dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden.<br />

Der durch Quoren und Sperrklauseln bewirkte Ausschluss kleinerer Parteien ist grundsätzlich zulässig, da durch<br />

eine Parteienzersplitterung verhindert wird und die Funktionsfähigkeit des Parlaments aufrechterhalten wird.<br />

Die StaBe gegen eidgenössische Wahlen und Abstimmungen ist ausgeschlossen, wenngleich BV 189 I lit. f eine<br />

solche Ausdehnung vorsah – dessen Inkrafttreten aber vom BR bestimmt wird, AS 2002 3147; vgl. BB über<br />

Reform der Justiz, http://www.ofj.admin.ch/d/index.html.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!