Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
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Daraus abgeleitete bundesrechtliche Prinzipien<br />
Seite 31 von 50<br />
Unverfälschte Willenskundgabe, BV 34 II<br />
Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der<br />
Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.<br />
Grundsatz der Einheit der Materie<br />
Er verbietet es, in einer einzigen Vorlage über mehrere Fragen, die ohne inneren Zusammenhang sind,<br />
abstimmen zu lassen. Sie ist aber gewahrt, wenn in einer Abstimmungsvorlage mehrere sachlich zusammenhängende<br />
Vorlagen miteinander verknüpft werden. Bei Verfassungsänderungen werden höhere Anforderungen<br />
als bei Gesetzen gestellt; „insbesondere kann der Stimmberechtigte nicht verlangen, dass ihm einzelne, allenfalls<br />
besonders wichtige Vorschriften des Gesetzes gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden.“<br />
Verbot der Irreführung der Stimmberechtigten<br />
Der Stimmberechtigte hat Anspruch darauf, dass die Informationen in behördlichen Erläuterungen zu einer<br />
Abstimmung objektiv sind. Zulässig sind auch Empfehlungen, sofern dabei die Pflicht zu einer objektiven<br />
Information nicht verletzt wird.<br />
Einflüsse durch Private und Presse auf die politische Willensbildung stellen nur ausnahmsweise unzulässige<br />
Eingriffe dar, nämlich wenn in einem so späten Zeitpunkt mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben<br />
in den Abstimmungskampf eingegriffen wird, dass es den Stimmberechtigten nach den Umständen unmöglich ist,<br />
aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu gewinnen. Denn solche<br />
Äusserungen stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit.<br />
Den Stimmbürgern darf zugetraut werden, zwischen verschiedenen bekundeten Meinungen zu unterscheiden,<br />
offensichtliche Übertreibungen als solche zu erkennen und sich aufgrund ihrer eigenen Überzeugung zu<br />
entscheiden, BGE 119 Ia 271.<br />
Nur wenn ein ganz schwerer Verstoss vorliegt und die Beeinflussung des Ergebnisses als sehr wahrscheinlich<br />
erscheint, kann eine Wiederholung der Abstimmung verlangt werden.<br />
Verbot behördlicher Propaganda<br />
Eine unzulässige Beeinflussung liegt auch vor durch das Eingreifen der Behörden als solche in den Wahl- oder<br />
Abstimmungskampf. Unzulässig ist insbesondere eine mit staatlichen Mitteln finanzierte Abstimmungspropaganda<br />
für eigene Abstimmungsvorlagen der Behörden.<br />
Ein Einschalten in die Ausarbeitung der Vorlage ist erlaubt, ja sogar gefordert; erst wenn sich der Zeitpunkt der<br />
Volksabstimmung nähert, hat die Behörde von einer über sachliche Information hinausgehende Beeinflussung der<br />
Stimmberechtigten abzusehen.<br />
Die Intervention einer Gemeinde ist zulässig, wenn die Gemeinde und ihre Stimmbürger am Ausgang der<br />
Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse haben, das jenes der übrigen Gemeinden des<br />
Kantons bei weitem übersteigt.<br />
Auch hier muss aber die Gemeinde objektiv und sachlich bleiben. Zudem darf der Einsatz öffentlicher Mittel<br />
nicht unverhältnismässig sein.<br />
Öffentliche oder gemischtwirtschaftliche Unternehmungen werden vom Bundesgericht wie Gemeinden behandelt;<br />
haben sich also i.a.R. neutral zu verhalten, bei besonderer Betroffenheit dürfen sie aber in objektiver Weise und<br />
mit verhältnismässigem finanziellen Aufwand informieren.<br />
Grundsatz der geheimen Stimmabgabe<br />
Glarus und Appenzell Innerrhoden kennen noch die Landsgemeinde, wodurch das Stimmrechtsgeheimnis nicht<br />
gewahrt ist; ebenso können Krankheit, Alter o.a. die Teilnahme verhindern.<br />
Korrekte Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses<br />
Bundesrechtlicher Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe; selbst bei Abschätzungen (Landsgemeinde) ist<br />
die Behörde zu grosser Sorgfalt verpflichtet.<br />
Aufhebung von Volksabstimmungen und - wahlen<br />
Die Verletzung des Anspruchs auf unverfälschte Willenskundgabe führt nicht zwangsweise zur Kassation eines<br />
Volksentscheids. Eine Aufhebung erfolgt nur bei erheblichen Unregelmässigkeiten, die eine wahrscheinlich<br />
Beeinflussung des Ergebnisses bewirken können.<br />
Kein Anspruch auf Ungültigkeiterklärung einer ggf. bundesrechtswidrigen kantonalen Initiative<br />
Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine inhaltlich bundesrechtswidrige Initiative nicht der Volksabstimmung<br />
unterbreitet wird.<br />
Parteienförderung; Quoten und Sperrklauseln<br />
Mit Bezug auf die Willensbildung und –betätigung der Wähler müssen Unterstützungen und Hilfeleistungen an<br />
Parteien neutral sein, einzelne Kandidaten oder Parteien dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden.<br />
Der durch Quoren und Sperrklauseln bewirkte Ausschluss kleinerer Parteien ist grundsätzlich zulässig, da durch<br />
eine Parteienzersplitterung verhindert wird und die Funktionsfähigkeit des Parlaments aufrechterhalten wird.<br />
Die StaBe gegen eidgenössische Wahlen und Abstimmungen ist ausgeschlossen, wenngleich BV 189 I lit. f eine<br />
solche Ausdehnung vorsah – dessen Inkrafttreten aber vom BR bestimmt wird, AS 2002 3147; vgl. BB über<br />
Reform der Justiz, http://www.ofj.admin.ch/d/index.html.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi