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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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Sprachenfreiheit<br />

BV 4, 18, 70<br />

1. Schutzbereich<br />

Seite 11 von 50<br />

Die Sprachenfreiheit ist die Befugnis zum Gebrauch der Muttersprache; wobei der Begriff der<br />

Muttersprache auch jene Zweit- oder Drittsprachen umfasse, welche einer Person nahe stehen und welcher<br />

sie sich vernünftigerweise zu bedienen pflegt, ZBl 83 (1982) 361.<br />

Tlw. wird sogar vom Begriff ausgegangen, dass die Sprachenfreiheit jede Sprache 8 schütze, derer sich<br />

jemand bedient.<br />

2. Rechtsträger<br />

Alle natürlichen Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Ein Teil der Lehre befürwortet auch,<br />

dass sich juristische Personen auf die Sprachenfreiheit berufen können.<br />

3. Einschränkungen<br />

Die Anerkennung der 4 Landessprachen in BV 4 bedeutet insofern eine Einschränkung, als sie die<br />

überkommene sprachliche Zusammensetzung des Landes gewährleistet und die Erhaltung der<br />

überlieferten Ausdehnung gewährleistet (Territorialitätsprinzip, ansatzweise BV 70 II Satz 2); die Kantone<br />

sind daher aufgrund dieser Bestimmung befugt, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen<br />

der Sprachegebiete und deren Homogenität zu erhalten.<br />

Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus BV 70 I und II Satz 1 in Bezug auf die Amtssprache; im<br />

Umgang mit Behörden muss die Amtssprache verwendet werden.<br />

4. Bundesgerichtliche Praxis<br />

Territorialitätsprinzip:<br />

Zulässige kantonalzürcherische Regelung, wonach Schüler französischer Muttersprache im Kt. Zürich nach 2 Jahren<br />

Privatschule zwingend in eine deutschsprachige Schule übertreten müssen<br />

Gemeinde St. Martin (überwiegend deutschsprachig) muss keine Klassen in romanisch führen und muss auch kein<br />

Schulgeld bezahlen für Kinder, die in der Nachbargemeinde romanischen Unterricht besuchen.<br />

Ein in einer deutschsprachigen Gemeinde des Kantons Bern wohnendes Kind französischer Muttersprache darf nicht<br />

gezwungen werden, die deutschsprachige Schule zu besuchen, wenn eine französischsprachige Gemeinde das Kind auf<br />

Kosten der Eltern aufnimmt.<br />

Aus dem Territorialitätsprinzip wurde in einigen Fällen ein die Wirtschaftsfreiheit überwiegendes öffentliches Interesse am<br />

Verbot deutschsprachiger Leuchtreklamen und Hinweistafeln in einer mehrheitlich rätoromanischen Gemeinde abgeleitet.<br />

Fremdsprachige Beschuldigte können aus der Bundesverfassung – v.a. aus BV 31 II und 32 II – und aus der EMRK<br />

diejenigen Verfahrensrechte ableiten, die für eine wirksame Verteidigung notwendig sind, bspw. die Information über die<br />

erhobenen Beschuldigungen und die wesentlichen Verfahrensschritte in einer ihnen verständlichen Sprache.<br />

Wissenschafts- und Kunstfreiheit<br />

BV 20 und 21, EMRK 10 und UNO Pakt II 19.<br />

Die Wissenschaftsfreiheit als lex specialis der Meinungsfreiheit umfasst die wissenschaftliche Lehr- und<br />

Kritikfreiheit.<br />

Die ebenfalls gewährte Forschungsfreiheit wurde bspw. durch Normen der modernen Fortpflanzungsmedizin<br />

einschränkt.<br />

Auch die Kunstfreiheit, nämlich das Kunstschaffen und dessen Hervorbringen, gilt als lex specialis zur<br />

Meinungsfreiheit; obwohl die Abgrenzung mangels einer einheitlichen Definition von „Kunst“ schwierig ist.<br />

Kunst sollte jedoch weit umschrieben werden.<br />

Sprayer von Zürich: EuGRZ 1984, S. 259, 271.<br />

8 EHRENZELLER, ST. GALLER KOMMENTAR ZU ART. 18, RZ 14: natürliche Sprachen in der Form des allgemeine Umganges wie auch<br />

dialektale Ausprägungen, Gebärdensprache, Kunstsprachen wie das lingua franca oder Esperanto, Fachsprachen.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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