Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
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3. Einschränkungen<br />
I. Strafrechtliche Schranken<br />
StGB 261; wer öffentlich und in gemeiner Weise Glaubensüberzeugungen anderer beschimpft.<br />
II. Polizeiliche Einschränkungen<br />
Gewerbepolizeiliche Vorschriften betr. Hausieren mit religiösen Schriften / Sammeln von Geld<br />
SVG-Vorschrift (Helmtragepflicht) gilt auch für Sikhs und beeinträchtigt nicht deren Religionsfreiheit.<br />
Seite 8 von 50<br />
„Aus dem Wesen der Religionsfreiheit ergibt sich zum Beispiel, dass das Anwerben für eine Religion grundsätzlich<br />
nicht wegen deren Inhalts als täuschend oder unlauter angesehen werden darf. Die Tatsachen, über die getäuscht<br />
wird, müssen sich regelmässig ausserhalb des Inhalts einer Religion befinden, da sich die Wahrheit von<br />
transzendenten Aussagen definitionsgemäss einer Überprüfung durch staatliche Gerichte entzieht. Einzig die Methode<br />
des Anwerbens für irgendeine Sache darf in einer demokratischen Gesellschaft als täuschend oder unlauter<br />
angesehen werden, wenn sie die Freiheit, sich für oder gegen diese Sache zu entscheiden, nicht respektiert oder<br />
Personen betrifft, die sich nicht frei entscheiden können. In diesem Fall ist eine Beschränkung der Religionsfreiheit<br />
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig. Diesen nicht immer leichten Weg der verfassungsmässigen<br />
Auslegung zu gehen, kann insbesondere den Gerichten, als juristisch geschulten Behörden durchaus zugetraut<br />
werden (BGE 125 I 127 E. 10b S. 159). Solange keine Gerichtspraxis dazu besteht, wird die Polizei von sich aus eine<br />
Anwerbemethode nur zurückhaltend als täuschend oder unlauter betrachten können, BGE 125 I 369, 384.“<br />
Ein Verbot des Anwerbens mit täuschenden oder unlauteren Methoden ist deshalb vereinbar.<br />
Die Benutzung des öffentlichen Grundes kann aus verkehrspolizeilichen Gründen eingeschränkt werden.<br />
Im Strafvollzug ergeben sich im öffentlichen Interesse liegende Einschränkungen der Kultusfreiheit, es ist jedoch<br />
unzulässig, die öffentlich-rechtlichen Landeskirchen zu privilegieren.<br />
III. Schächtverbot<br />
Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug; vgl. Tierschutzgesetz 20 f.<br />
IV. Weitere Einschränkungen<br />
Die Militärdienstpflicht oder zivile Ersatzpflicht ist in BV 59 I statuiert; der Grundschulunterricht ist nach BV 62 II<br />
obligatorisch. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser Pflichten muss jedoch der Glaubens- und Gewissensfreiheit<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Bund und Kantone sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, Massnahmen zur Wahrung des öffentlichen Friedens<br />
zwischen Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften zu treffen, BV 72 II.<br />
Der Bistums-Artikel (Bundesgenehmigung zur Errichtung eines Bistums) wurde per 10.06.2001 aufgehoben.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi