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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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Seite 18 von 50<br />

Polizeiliche Massnahmen sind die wichtigsten Anwendungsfälle von grundsatzkonformen Einschränkungen:<br />

- Einschränkung der Erwerbstätigkeit von Prostituierten (öffentliche Ruhe)<br />

- Handel mit gefährlichen Gegenständen (öffentliche Sicherheit)<br />

- Rezeptpflicht für Medikamente, Beschränkung des Verkaufs auf Apotheken (öffentliche Gesundheit)<br />

- Verbot einer Peep-Show (öffentliche Sittlichkeit)<br />

- UWG (Treu und Glauben im Geschäftsverkehr)<br />

- Die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit kann von einer beruflichen Ausbildung oder einem Prüfungsausweis<br />

abhängig gemacht werden, sofern das Schutzbedürfnis des Publikums dies erfordert.<br />

Bspw. für Kosmetikerin, Bergführer, Skilehrer, Hebamme, Immobilienhändler, Dentalhygieniker bejaht;<br />

Für Coiffeur verneint.<br />

- Aus polizeilichen Gründen kann ebenso eine andere persönliche Voraussetzung erforderlich sein, bspw.<br />

Mindestalter, guter Leumund usw.<br />

- Ebenso sind sachbezogene Voraussetzungen möglich; Vorschriften feuerpolizeilicher oder gesundheitspolizeilicher<br />

Natur.<br />

- Staatliche Höchtspreisfestsetzungen können ausnahmsweise polizeilich gerechtfertigt sein, wenn mit der<br />

Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine besondere Gefahr der Ausnutzung des Publikums verbunden ist.<br />

Förderungsmassnahmen von Bund und Kantonen<br />

BV 94 III ermächtigt sowohl den Bund als auch die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit mittels Förderungsmassnahmen<br />

für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft zu sorgen.<br />

Reine Förderungsmassnahmen bestehen in der Zuwendung vermögenswerter Vorteile und können sich grundsätzlich<br />

auf alle Zweige der Wirtschaft beziehen; Bund und Kantone sind dabei an die Grundsätze der Wirtschaftsfreiheit und<br />

der Rechtsgleichheit gebunden 18 .<br />

III. Grundsatzwidrige Einschränkungen<br />

Massnahmen, die vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen und sich gegen den freien Wettbewerb richten,<br />

darf nur der Bund gestützt auf eine direkte Verfassungsermächtigung erlassen, BV 94 IV. Vorbehalten bleiben<br />

kantonale Regalrechte und bis 2009 Regelungen im Gastgewerbe, BV 103.<br />

Voraussetzungen:<br />

Besondere Ermächtigung der BV (Verfassungsvorbehalt)<br />

Konjunkturpolitik, BV 100 III; Aussenwirtschaftspolitik, BV 101 II, Landesversorgung, BV 102 II, regionale und<br />

sektorale Strukturpolitik, BV 103 Satz 2, Landwirtschaft, BV 104 II.<br />

Notwendigkeit<br />

In erster Linie sollen Massnahmen ergriffen werden, die mit der marktwirtschaftlichen Ordnung konform sind.<br />

Subsidiaritätsprinzip, BV 103<br />

Bestimmungen gemäss BV 103 dürfen nur erlassen werden, wenn die zu schützenden Wirtschaftszweige oder<br />

Berufe die ihnen zumutbaren Selbsthilfemassnahmen getroffen haben.<br />

Inhalt<br />

Bedürfnisklauseln, Preisregulierungen, Kontingentierungen, Investitionshilfen, Pflichtlagerhaltung<br />

IV. Konjunkturpolitische Massnahmen<br />

Der Bund muss Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung treffen, BV 100 I, deren Ziel eine<br />

ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung ist. Als Mittel gegen die Teuerung kommen v.a. eingreifende Massnahmen<br />

auf den Gebiet des Geld- und Kreditwesens in Frage; gegen Rezession und Arbeitslosigkeit v.a. fördernde<br />

Massnahmen.<br />

BV 100 III gestattet dem Bund Abweichungen von der Wirtschaftsfreiheit nur in drei abschliessend genannten<br />

Bereichen.<br />

Ebenso wird der Bund und die Kantone wie die Gemeinden verpflichtet, ihre Mittel „antizyklisch“ einzusetzen, dies als<br />

Beitrag zur Stabilisierung der Konjunktur, BV 100 IV und V. Der Bund kann private Unternehmen zur Bildung von<br />

Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; d.h. dass Unternehmen aus ihrem Reingewinn<br />

Arbeitsbeschaffungsreserven bilden, die stillgelegt werden und über die erst verfügt werden darf, wenn der Bundesrat<br />

die Durchführung von Arbeitschaffungsaktionen beschlossen hat.<br />

V. Staatliche Monopole<br />

Ein Monopol liegt vor, wenn jemand eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit unter Ausschluss der Konkurrenz ausübt;<br />

ein staatliches Monopol 19 somit, wenn eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit unter grundsätzlichem Ausschluss der<br />

Privaten dem Staat vorbehalten ist. Mittels einer Monopolkonzession kann das Recht auf einen Privaten übertragen<br />

werden.<br />

Rechtliche Monopole sind grundsatzwidrig und bedürfen einer besonderen Grundlage in der Bundesverfassung.<br />

Faktische Monopole verstossen nicht gegen BV 27.<br />

Kantonale Regalrechte sind generell vorbehalten, BV 94 IV; neue nur erlaubt, wenn sie grundsatzkonform sind.<br />

18<br />

Finanzielle Hilfeleistungen können jedoch in einzelnen Fällen ein Ausmass annehmen, das einerseits so sehr privilegiert,<br />

anderseits entsprechend diskriminiert, dass ein Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit und den darin enthaltenen Grundsatz der<br />

Gleichbehandlung angenommen werden sollte.<br />

19<br />

Ein rechtliches Monopol stützt sich auf einen Rechtssatz, ein faktisches auf tatsächliche Gegebenheiten, insbesondere die<br />

staatliche Hoheit über öffentliche Sachen, ab.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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