Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
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VI. Gleichstellung von kantonsfremden Schweizer Bürgern und Kantonsbürgern<br />
Nach BV 37 II Satz 1 darf niemand wegen seiner Bürgerrechte benachteiligt oder bevorzugt werden. Der Grundsatz,<br />
dass die kantonalen Behörden alle schweizerischen Staatsangehörigen gleich behandeln müssen, stellt ein<br />
grundlegendes bundesstaatliches Prinzip dar.<br />
BV 37 II ist lex specialis zu BV 8, indem er grundsätzlich untersagt, das Kantonsbürgerrecht als Kriterium für eine<br />
rechtsungleiche Behandlung zu verwenden.<br />
Eine Differenzierung nach Wohnsitz wird jedoch durch BV 37 II nicht untersagt und darf erfolgen, sofern sie mit BV 8<br />
vereinbar ist, d.h. sachliche Gründe sie rechtfertigen. So dürfen insbesondere bei Anstalten wie Spitälern oder<br />
Schulen, die zu einem wesentlichen Teil aus Steuergeldern finanziert werden, von ausserhalb des Kantons oder der<br />
Gemeinde wohnenden Benützern höhere Gebühren verlangt werden.<br />
BV 37 II Satz 2 erlaubt ausnahmsweise Privilegierungen, die an das Bürgerrecht anknüpfen.<br />
Willkürverbot und Wahrung von Treu und Glauben<br />
BV 9<br />
I. Willkürverbot<br />
Ein staatlicher Akt ist willkürlich, wenn er nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist; er somit eine Norm oder<br />
einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise de<br />
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.<br />
Das Willkürverbot stellt ein selbständiges verfassungsmässiges Recht dar; das oft als Auffangtatbestand – wenn kein<br />
anderes Grundrecht geltend gemacht werden kann – dient. 22<br />
Geschützt sind natürliche wie juristische Personen.<br />
Willkür in der Rechtsetzung<br />
Eine Norm verletzt das Willkürverbot, wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder<br />
sinn- und zwecklos ist. Massgebend ist der Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung.<br />
Willkür in der Rechtsanwendung<br />
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn eine Norm im Einzelfall offensichtlich unrichtig ausgelegt wird;<br />
Bei offensichtlicher Gesetzesverletzung<br />
Bei offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes<br />
Bei groben Ermessensfehlern<br />
Bei einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch<br />
Bei einem stossenden Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken<br />
Die Willkürprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob sich ein staatlicher Akt auf vernünftige und sachliche Gründe<br />
stützen lässt. Bei der Rechtsgleichheit wird geprüft, ob sich die Differenzierung gestützt auf sachliche Gründe<br />
rechtfertigen lässt.<br />
Die ausdrückliche Erwähnung des Willkürverbots in BV 9 deutet auf ein selbständiges verfassungsmässiges Recht.<br />
Das Bundesgericht hält aber an der Rechtsprechung fest, wonach dieses Recht für sich allein keine geschützte<br />
Rechtsstellung begründe und daher kein rechtliches Interesse i.S.v. OG 88 vermittle.<br />
II. Wahrung von Treu und Glauben<br />
Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder<br />
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.<br />
Das Prinzip von Treu und Glauben ist Im Privatrecht in ZGB 2; im öffentlichen Recht in BV 5 III verankert. Die<br />
Grundlage als verfassungsmässiges Recht des Bürgers findet sich in BV 9.<br />
Verbot des Rechtsmissbrauchs<br />
Private wie staatliche Behörden sind verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten im Sinne des Gesetzeszwecks<br />
auszuüben. Es ist jedoch kein selbständiges verfassungsmässiges Recht des Bürgers sondern dient vielmehr<br />
als Schranke der Rechtsausübung.<br />
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes<br />
Existenz einer Vertrauensgrundlage; berechtigtes Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörden,<br />
Tätigung einer Vermögensdisposition infolge des Vertrauens, Interessenabwägung zugunsten des<br />
Vertrauenden.<br />
Verbot widersprüchlichen Verhaltens<br />
Staatliches Handeln muss in sich kohärent, d.h. logisch, zusammenhängend und nicht widersprüchlich sein.<br />
22 Bspw BGE 96 I 104: Kein Recht auf freie Grabmalgestaltung, aber willkürliche Rechtsanwendung ?<br />
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