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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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Seite 22 von 50<br />

VI. Gleichstellung von kantonsfremden Schweizer Bürgern und Kantonsbürgern<br />

Nach BV 37 II Satz 1 darf niemand wegen seiner Bürgerrechte benachteiligt oder bevorzugt werden. Der Grundsatz,<br />

dass die kantonalen Behörden alle schweizerischen Staatsangehörigen gleich behandeln müssen, stellt ein<br />

grundlegendes bundesstaatliches Prinzip dar.<br />

BV 37 II ist lex specialis zu BV 8, indem er grundsätzlich untersagt, das Kantonsbürgerrecht als Kriterium für eine<br />

rechtsungleiche Behandlung zu verwenden.<br />

Eine Differenzierung nach Wohnsitz wird jedoch durch BV 37 II nicht untersagt und darf erfolgen, sofern sie mit BV 8<br />

vereinbar ist, d.h. sachliche Gründe sie rechtfertigen. So dürfen insbesondere bei Anstalten wie Spitälern oder<br />

Schulen, die zu einem wesentlichen Teil aus Steuergeldern finanziert werden, von ausserhalb des Kantons oder der<br />

Gemeinde wohnenden Benützern höhere Gebühren verlangt werden.<br />

BV 37 II Satz 2 erlaubt ausnahmsweise Privilegierungen, die an das Bürgerrecht anknüpfen.<br />

Willkürverbot und Wahrung von Treu und Glauben<br />

BV 9<br />

I. Willkürverbot<br />

Ein staatlicher Akt ist willkürlich, wenn er nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist; er somit eine Norm oder<br />

einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise de<br />

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.<br />

Das Willkürverbot stellt ein selbständiges verfassungsmässiges Recht dar; das oft als Auffangtatbestand – wenn kein<br />

anderes Grundrecht geltend gemacht werden kann – dient. 22<br />

Geschützt sind natürliche wie juristische Personen.<br />

Willkür in der Rechtsetzung<br />

Eine Norm verletzt das Willkürverbot, wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder<br />

sinn- und zwecklos ist. Massgebend ist der Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung.<br />

Willkür in der Rechtsanwendung<br />

Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn eine Norm im Einzelfall offensichtlich unrichtig ausgelegt wird;<br />

Bei offensichtlicher Gesetzesverletzung<br />

Bei offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes<br />

Bei groben Ermessensfehlern<br />

Bei einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch<br />

Bei einem stossenden Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken<br />

Die Willkürprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob sich ein staatlicher Akt auf vernünftige und sachliche Gründe<br />

stützen lässt. Bei der Rechtsgleichheit wird geprüft, ob sich die Differenzierung gestützt auf sachliche Gründe<br />

rechtfertigen lässt.<br />

Die ausdrückliche Erwähnung des Willkürverbots in BV 9 deutet auf ein selbständiges verfassungsmässiges Recht.<br />

Das Bundesgericht hält aber an der Rechtsprechung fest, wonach dieses Recht für sich allein keine geschützte<br />

Rechtsstellung begründe und daher kein rechtliches Interesse i.S.v. OG 88 vermittle.<br />

II. Wahrung von Treu und Glauben<br />

Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder<br />

sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.<br />

Das Prinzip von Treu und Glauben ist Im Privatrecht in ZGB 2; im öffentlichen Recht in BV 5 III verankert. Die<br />

Grundlage als verfassungsmässiges Recht des Bürgers findet sich in BV 9.<br />

Verbot des Rechtsmissbrauchs<br />

Private wie staatliche Behörden sind verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten im Sinne des Gesetzeszwecks<br />

auszuüben. Es ist jedoch kein selbständiges verfassungsmässiges Recht des Bürgers sondern dient vielmehr<br />

als Schranke der Rechtsausübung.<br />

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes<br />

Existenz einer Vertrauensgrundlage; berechtigtes Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörden,<br />

Tätigung einer Vermögensdisposition infolge des Vertrauens, Interessenabwägung zugunsten des<br />

Vertrauenden.<br />

Verbot widersprüchlichen Verhaltens<br />

Staatliches Handeln muss in sich kohärent, d.h. logisch, zusammenhängend und nicht widersprüchlich sein.<br />

22 Bspw BGE 96 I 104: Kein Recht auf freie Grabmalgestaltung, aber willkürliche Rechtsanwendung ?<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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