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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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Seite 19 von 50<br />

VI. Freizügigkeit der Berufstätigen<br />

Es liegt in der Kompetenz der Kantone, für Berufe, die zum Schutz des Publikums nicht ohne Sachkenntnis ausgeübt<br />

werden dürfen, einen Fähigkeitsausweis zu verlangen. Das Erfordernis eines Fähigkeitsausweises ist eine<br />

ausschliesslich polizeiliche Massnahme.<br />

Es liegt am Bund, dafür zu sorgen, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem<br />

eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz<br />

ausüben können, BV 95 II. Die Kantone dürfen deshalb für Inhaber eines ausserkantonalen Ausweises keine<br />

zusätzlichen Fähigkeitsprüfungen durchführen (Cassis-de-Dijon-Prinzip); vgl. ÜBest BV 95 Nr. 5.<br />

Es bestehen bereits das BGFA, BG für Medizinalpersonen und allgemeine Medizinalprüfungsverordnung.<br />

Ebenso will das BGBM durch den Abbau öffentlich-rechtlicher Wettbewerbshindernissen im kantonalen, kommunalen<br />

und eidgenössischen Bereich Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer<br />

Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt verschaffen.<br />

CdD: Ortsfremden Anbietern darf der freie Zugang zum Markt nur dann nach Massgabe der Vorschriften des<br />

Bestimmungsortes eingeschränkt werden, wenn diese Beschränkungen gleichermassen auch für ortsansässige<br />

Personen gelten, zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind, BGBM 3.<br />

Ein ausserkantonaler Fähigkeitsausweis ist nach BGBM 4 auch in anderen Kantonen anzuerkennen, sofern er nicht<br />

Beschränkungen nach BGBM 3 unterliegt.<br />

Die Pflicht zur Anerkennung ausserkantonaler Fähigkeitsausweise bedeutet also nicht, dass die Kantone die<br />

Bescheinigungen eines anderen Kantons nicht überprüfen dürfen, sie müssen insbesondere einen Fähigkeitsausweis<br />

nur dann anerkennen, wenn der ausstellende Kanton die zur Berufsausübung erforderlichen wirtschaftlichen und<br />

praktischen Fähigkeiten materiell geprüft hat.<br />

Nach der binnenmarktlichen Freizügigkeitskonzeption wird die Gleichwertigkeit jedoch vermutet.<br />

Die Kantone können jedoch verlangen, dass die betroffene Person um eine formelle Bewilligung nachsucht, die<br />

allerdings in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren gewährt werden muss.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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