Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Verhältnis von Bundeszivilrecht und kantonalem öffentlichem Recht<br />
Seite 36 von 50<br />
Die Zuständigkeit des Bundes für das Zivilrecht ist eine umfassende, BV 122 I. OR und ZGB beruhen auf dem Grundsatz der<br />
Gesamtkodifikation, sind also umfassend und abschliessend. Die Kantone dürfen zivilrechtliche Bestimmungen nur noch erlassen,<br />
wenn und soweit sie das Bundesrecht dazu ermächtigt, ZGB 5 I.<br />
Dadurch werden aber die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Kantone nicht beschränkt, ZGB 6.<br />
Der Erlass öffentlich-rechtlicher kantonaler Vorschriften in einem vom Bundeszivilrecht geregelten Bereich gestützt auf ZGB ist<br />
zulässig; sofern<br />
Der Bundesgesetzgeber eine nicht abschliessende Regelung getroffen hat<br />
Die kantonalen Bestimmungen einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse entsprechen<br />
Sie nicht gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts verstossen.<br />
Dem Bundesrecht widersprechendes kantonales Recht ist nichtig. Konkrete Anwendungsakte, die auf<br />
Grund von nichtigem kantonalen Recht erfolgten, sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.<br />
Der Vorrang des Bundesrechts kann mittels ordentlichen Rechtsmitteln oder mittels dem<br />
ausserordentlichen Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde, OG 84 I lit. a als verfassungsmässiges<br />
Recht des Bürgers, direkt gegen eine kommunale oder kantonale Rechtsnorm nach ihrem Erlass oder aber<br />
gegen den darauf gestützt erfolgenden Anwendungsakt bzw. mittels staatsrechtlicher Klage von Bund und<br />
Kantonen, OG 83 lit. a geltend gemacht werden.<br />
III. Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse<br />
1. Erlasse der Bundesversammlung nach neuer Bundesverfassung<br />
I. Bundesgesetz, BV 163- 165<br />
Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen, BV 164 I.<br />
Sie sind somit in einem dem (fakultativen) Referendum unterstellten Erlass enthalten und erhalten somit eine<br />
genügende direkt-demokratische Legitimation.<br />
Das Parlament ist aber nicht verpflichtet, Regelungen von untergeordneter Bedeutung dem Bundesrat zur Regelung zu<br />
überlassen, auch diese können in einem Bundesgesetz normiert werden.<br />
II. Dringliches Bundesgesetz, BV 165, 140 I lit. c, 141 I lit. b<br />
Das dringliche Bundesgesetz soll sofort und nicht erst nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft treten. Voraussetzung<br />
für den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes ist sachliche wie zeitliche Dringlichkeit.<br />
Das dringliche Bundesgesetz ist stets zu befristen, das Referendum kommt erst nachträglich zum Zug. In der<br />
Abstimmung verworfene dringliche Bundesgesetze dürfen nicht erneuert werden, BV 165 IV.<br />
Für dringliche Bundesgesetze mit verfassungsmässiger Grundlage ist ein nachträgliches fakultatives<br />
Referendum vorgesehen, BV 141 I lit. b. Wird das Referendum ergriffen, tritt das Gesetz ein Jahr nach<br />
Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft.<br />
Dringliche Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage, BV 165 I und III; stellen Notstandsrecht dar. Innert<br />
Jahresfrist muss ein obligatorisches nachträgliches Referendum durchgeführt werden, BV 140 I lit. c. Falls der<br />
Beschluss kein Volks- und Ständemehr aufbringen kann, tritt er nach Ablauf eines Jahres ausser Kraft und<br />
darf nicht erneuert werden.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi