10.10.2013 Aufrufe

Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Verhältnis von Bundeszivilrecht und kantonalem öffentlichem Recht<br />

Seite 36 von 50<br />

Die Zuständigkeit des Bundes für das Zivilrecht ist eine umfassende, BV 122 I. OR und ZGB beruhen auf dem Grundsatz der<br />

Gesamtkodifikation, sind also umfassend und abschliessend. Die Kantone dürfen zivilrechtliche Bestimmungen nur noch erlassen,<br />

wenn und soweit sie das Bundesrecht dazu ermächtigt, ZGB 5 I.<br />

Dadurch werden aber die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Kantone nicht beschränkt, ZGB 6.<br />

Der Erlass öffentlich-rechtlicher kantonaler Vorschriften in einem vom Bundeszivilrecht geregelten Bereich gestützt auf ZGB ist<br />

zulässig; sofern<br />

Der Bundesgesetzgeber eine nicht abschliessende Regelung getroffen hat<br />

Die kantonalen Bestimmungen einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse entsprechen<br />

Sie nicht gegen Sinn und Geist des Bundeszivilrechts verstossen.<br />

Dem Bundesrecht widersprechendes kantonales Recht ist nichtig. Konkrete Anwendungsakte, die auf<br />

Grund von nichtigem kantonalen Recht erfolgten, sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.<br />

Der Vorrang des Bundesrechts kann mittels ordentlichen Rechtsmitteln oder mittels dem<br />

ausserordentlichen Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde, OG 84 I lit. a als verfassungsmässiges<br />

Recht des Bürgers, direkt gegen eine kommunale oder kantonale Rechtsnorm nach ihrem Erlass oder aber<br />

gegen den darauf gestützt erfolgenden Anwendungsakt bzw. mittels staatsrechtlicher Klage von Bund und<br />

Kantonen, OG 83 lit. a geltend gemacht werden.<br />

III. Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse<br />

1. Erlasse der Bundesversammlung nach neuer Bundesverfassung<br />

I. Bundesgesetz, BV 163- 165<br />

Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen, BV 164 I.<br />

Sie sind somit in einem dem (fakultativen) Referendum unterstellten Erlass enthalten und erhalten somit eine<br />

genügende direkt-demokratische Legitimation.<br />

Das Parlament ist aber nicht verpflichtet, Regelungen von untergeordneter Bedeutung dem Bundesrat zur Regelung zu<br />

überlassen, auch diese können in einem Bundesgesetz normiert werden.<br />

II. Dringliches Bundesgesetz, BV 165, 140 I lit. c, 141 I lit. b<br />

Das dringliche Bundesgesetz soll sofort und nicht erst nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft treten. Voraussetzung<br />

für den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes ist sachliche wie zeitliche Dringlichkeit.<br />

Das dringliche Bundesgesetz ist stets zu befristen, das Referendum kommt erst nachträglich zum Zug. In der<br />

Abstimmung verworfene dringliche Bundesgesetze dürfen nicht erneuert werden, BV 165 IV.<br />

Für dringliche Bundesgesetze mit verfassungsmässiger Grundlage ist ein nachträgliches fakultatives<br />

Referendum vorgesehen, BV 141 I lit. b. Wird das Referendum ergriffen, tritt das Gesetz ein Jahr nach<br />

Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft.<br />

Dringliche Bundesgesetze ohne Verfassungsgrundlage, BV 165 I und III; stellen Notstandsrecht dar. Innert<br />

Jahresfrist muss ein obligatorisches nachträgliches Referendum durchgeführt werden, BV 140 I lit. c. Falls der<br />

Beschluss kein Volks- und Ständemehr aufbringen kann, tritt er nach Ablauf eines Jahres ausser Kraft und<br />

darf nicht erneuert werden.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!