10.10.2013 Aufrufe

Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 37 von 50<br />

III. Verordnung, BV 163 I, GVG 4, 7 und 8 bis I<br />

Die VO der Bundesversammlung enthalten rechtsetzende Normen, die gestützt auf eine besondere Ermächtigung<br />

durch die Bundesverfassung oder ein Bundesgesetz unter Ausschluss des Referendums beschlossen werden. Sie<br />

werden Parlamentsverordnungen genannt und beruhen meist auf einer Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen<br />

vom Gesetzgeber (Parlament und Volk) an das Parlament allein.<br />

Selbständige Verordnungen nur bspw. BV 82 III; 173 I lit. c; i.a.R. deshalb unselbständige Verordnungen.<br />

IV. Bundesbeschluss, BV 163 II<br />

Der einfache Bundesbeschluss ist für Beschlüsse der Bundesversammlung vorgesehen, für die keine andere Form<br />

vorgeschrieben ist. Sie sind nicht rechtsetzender Natur (Verfügungen und Rechtsprechungsakte des Parlaments) und<br />

unterstehen nicht dem Referendum. Ein selbständiger einfacher Bundesbeschluss beruht direkt auf einer<br />

Ermächtigung durch die Verfassung; ein unselbständiger einfacher Bundesbeschluss beruht auf einer Ermächtigung<br />

durch den Bundesgesetzgeber.<br />

Bsp: BV 52 II i.V.m. 172 II (Gewährleistung KV); BV 173 I lit. f (Gültigkeit Volksinitiativen)<br />

Der referendumspflichtige Bundesbeschluss ist vorgesehen für Beschlüsse, die nicht rechtsetzender Natur sind und<br />

die Kraft besonderer Bestimmung durch Gesetz oder Verfassung dem Referendum unterstehen. Auch hier besteht die<br />

Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen referendumspflichtigen Bundesbeschlüssen.<br />

Bsp: BV 53 III (Genehmigung Gebietsveränderungen von Kantonen), BV 166 II i.V.m. 141 I lit. d (Genehmigung von<br />

völkerrechtlichen Verträgen, die dem fakultativen Staatsvertragsreferendum unterstehen).<br />

2. Erlasse der Bundesversammlung nach alter Bundesverfassung<br />

Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse unterstanden dem fakultativen Referendum, bei<br />

Beschlüssen der Bundesversammlung entschied aber erst das GVG, ob ein fakultatives Referendum erfolgt.<br />

Entscheidend war das Vorliegen von Rechtsetzung. Rechtsetzend war jede abstrakte und generelle Norm, die<br />

Personen Pflichten auferlegte oder Rechte einräumte oder Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben von Behörden<br />

oder deren Verfahren regelte.<br />

I. Bundesgesetz<br />

Unbefristete Erlasse rechtsetzender Normen.<br />

II. Nichtdringlicher allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss<br />

Befristete Erlasse rechtsetzender Normen. Da Bundesgesetze nunmehr nach BV 163 ohne weiteres befristet werden<br />

können, erübrigt sich diese Erlassform.<br />

III. Nicht referendumspflichtiger allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss<br />

Rechtsetzender Erlass, der auf eine besondere Ermächtigung durch die BV, ein Bundesgesetz oder einen<br />

allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss unter Ausschluss des Referendums beschlossen wurde.<br />

Entspricht der heutigen Parlamentsverordnung, BV 163 I.<br />

IV. Dringlicher Bundesbeschluss<br />

Unterart des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses, der für dringliche Fälle befristeter Rechtssetzung<br />

vorgesehen war. Entspricht dem heutigen dringlichen Bundesgesetz mit und ohne Verfassungsgrundlage.<br />

V. Einfacher Bundesbeschluss<br />

Vgl. heute.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!