Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 37 von 50<br />
III. Verordnung, BV 163 I, GVG 4, 7 und 8 bis I<br />
Die VO der Bundesversammlung enthalten rechtsetzende Normen, die gestützt auf eine besondere Ermächtigung<br />
durch die Bundesverfassung oder ein Bundesgesetz unter Ausschluss des Referendums beschlossen werden. Sie<br />
werden Parlamentsverordnungen genannt und beruhen meist auf einer Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen<br />
vom Gesetzgeber (Parlament und Volk) an das Parlament allein.<br />
Selbständige Verordnungen nur bspw. BV 82 III; 173 I lit. c; i.a.R. deshalb unselbständige Verordnungen.<br />
IV. Bundesbeschluss, BV 163 II<br />
Der einfache Bundesbeschluss ist für Beschlüsse der Bundesversammlung vorgesehen, für die keine andere Form<br />
vorgeschrieben ist. Sie sind nicht rechtsetzender Natur (Verfügungen und Rechtsprechungsakte des Parlaments) und<br />
unterstehen nicht dem Referendum. Ein selbständiger einfacher Bundesbeschluss beruht direkt auf einer<br />
Ermächtigung durch die Verfassung; ein unselbständiger einfacher Bundesbeschluss beruht auf einer Ermächtigung<br />
durch den Bundesgesetzgeber.<br />
Bsp: BV 52 II i.V.m. 172 II (Gewährleistung KV); BV 173 I lit. f (Gültigkeit Volksinitiativen)<br />
Der referendumspflichtige Bundesbeschluss ist vorgesehen für Beschlüsse, die nicht rechtsetzender Natur sind und<br />
die Kraft besonderer Bestimmung durch Gesetz oder Verfassung dem Referendum unterstehen. Auch hier besteht die<br />
Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen referendumspflichtigen Bundesbeschlüssen.<br />
Bsp: BV 53 III (Genehmigung Gebietsveränderungen von Kantonen), BV 166 II i.V.m. 141 I lit. d (Genehmigung von<br />
völkerrechtlichen Verträgen, die dem fakultativen Staatsvertragsreferendum unterstehen).<br />
2. Erlasse der Bundesversammlung nach alter Bundesverfassung<br />
Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse unterstanden dem fakultativen Referendum, bei<br />
Beschlüssen der Bundesversammlung entschied aber erst das GVG, ob ein fakultatives Referendum erfolgt.<br />
Entscheidend war das Vorliegen von Rechtsetzung. Rechtsetzend war jede abstrakte und generelle Norm, die<br />
Personen Pflichten auferlegte oder Rechte einräumte oder Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben von Behörden<br />
oder deren Verfahren regelte.<br />
I. Bundesgesetz<br />
Unbefristete Erlasse rechtsetzender Normen.<br />
II. Nichtdringlicher allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss<br />
Befristete Erlasse rechtsetzender Normen. Da Bundesgesetze nunmehr nach BV 163 ohne weiteres befristet werden<br />
können, erübrigt sich diese Erlassform.<br />
III. Nicht referendumspflichtiger allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss<br />
Rechtsetzender Erlass, der auf eine besondere Ermächtigung durch die BV, ein Bundesgesetz oder einen<br />
allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss unter Ausschluss des Referendums beschlossen wurde.<br />
Entspricht der heutigen Parlamentsverordnung, BV 163 I.<br />
IV. Dringlicher Bundesbeschluss<br />
Unterart des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses, der für dringliche Fälle befristeter Rechtssetzung<br />
vorgesehen war. Entspricht dem heutigen dringlichen Bundesgesetz mit und ohne Verfassungsgrundlage.<br />
V. Einfacher Bundesbeschluss<br />
Vgl. heute.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi