Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
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II. Konkordate, OG 84 I lit. b<br />
Ob ein Konkordat nur gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen den Kantonen oder Recht oder Privaten begründet,<br />
ist für die Beantwortung der Eintretensfrage unwesentlich. Nach dem OG kann jeder Bürger wegen Verletzung eines<br />
Konkordates Beschwerde führen, sofern er dadurch in seinen persönlichen, rechtlich geschützten Interessen verletzt<br />
zu sein behauptet.<br />
III. Staatsverträge, OG 84 I lit. c<br />
Die Staatsvertragsbeschwerde gemäss OG 84 I lit. c kann sich auch gegen kantonale Erlasse richten. Der<br />
Beschwerdeführer kann sich dabei aber nur auf Bestimmungen berufen, welche unmittelbar anwendbar (selfexecuting)<br />
sind. Dies setzt voraus, dass die angerufene staatsvertragliche Regelung inhaltlich hinreichend bestimmt<br />
und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können.<br />
IV. Bundesrechtliche Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der<br />
Bundesbehörden 41 , OG 84 I lit. d.<br />
V. Stimmrechtsbeschwerde 42 , OG 85 lit. a<br />
Die politischen Rechte umfassen das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen, Initiativen und Referendumsbegehren zu<br />
unterschrieben, sowie das aktive und das passive Wahlrecht. Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Verletzung<br />
sämtlicher im Zusammenhang mit den politischen Rechten stehenden Vorschriften gerügt werden. Dazu zählen<br />
namentlich Wählbarkeits- und Unvereinbarkeitsvorschriften.<br />
Es besteht jedoch kein Anspruch des Bürgers darauf, dass eine kantonale Initiative, die ggf. nicht in Übereinstimmung<br />
mit dem übergeordneten Recht steht, überprüft wird, sofern das kantonale Recht die Behörde dazu nicht verpflichtet,<br />
da ansonsten die Spezialität der Stimmrechtbeschwerde im Unterschied zur allg. Verfassungsbeschwerde entfiele.<br />
Die Rüge, dass die Exekutive ihre Rechtssetzungskompetenz überschritten habe, betrifft nicht die Garantie des<br />
politischen Stimmrechts der Bürger, sondern hat Bezug auf das verfassungsmässige Recht der Gewaltentrennung;<br />
deshalb Verfassungsbeschwerde und Legitimation nach OG 88 und nicht Stimmrechtsbeschwerde und (breitere)<br />
Legitimation nach OG 85 lit. a, BGE 105 Ia 359.<br />
Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann durchgesetzt werden, dass ein Erlass oder Verwaltungsakt, der formell dem<br />
fakultativen oder obligatorischen Referendum untersteht, diesem Mitwirkungsrecht auch wirklich unterstellt wird;<br />
(…) dass die Abstimmung korrekt durchgeführt und deren Ergebnis richtig ermittelt wird.<br />
Sie ist aber nicht zur Anfechtung von Erlassen oder Einzelakten der Exekutive bestimmt, die (…) zum vorneherein<br />
nicht der Volksabstimmung unterliegen können und auch nicht die konkrete Durchführung einer Abstimmung oder<br />
Wahl betreffen. Enthält eine Verordnung oder ein Einzelakt der Verwaltung Vorschriften, die richtigerweise<br />
Gegenstand eines dem Referendum unterliegenden Gesetzes sein müssten, so ist nicht die<br />
Stimmrechtsbeschwerde, sondern gestützt auf OG 84 I lit. a die StaBe wegen Verletzung der Gewaltentrennung zu<br />
ergreifen, BGE 105 Ia 359.<br />
Erlass / Verwaltungsakt der dem<br />
Referendum unterläge<br />
ihm aber nicht unterstellt ist<br />
Erlass / Verordnung der Exekutive,<br />
der an sich nicht dem Referendum<br />
unterliegt, materiell aber Vorschriften<br />
enthält, die dem Referendum unterlägen<br />
Stimmrechtsbeschwerde Verfassungsbeschwerde<br />
Behördliche Interventionen in die Meinungsbildung zu Sachabstimmungen sind zulässig, bspw. Abstimmungserläuterungen.<br />
Eine unerlaubte Beeinflussung liegt vor, wenn die Behörde die Pflicht zu objektiver Information verletzt,<br />
d.h. falsch informiert oder sich sonst wie verwerflicher Mittel bedient.<br />
Wird eine unzulässige Einflussnahme der Behörde auf die Meinungsbildung festgestellt, hebt das Bundesgericht eine<br />
Abstimmung nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis wahrscheinlich<br />
beeinflusst haben könnten. Kriterien: Schwere des Mangels, Grösse des Stimmunterschiedes<br />
Informationen von privater Seite können nur ausnahmsweise 43 zur Aufhebung einer Abstimmung führen, denn sie<br />
stehen unter der Meinungs- und Pressefreiheit.<br />
Dem einzelnen Mitglied einer Behörde kann weder die Teilnahme am Abstimmungskampf noch die freie Äusserung zu<br />
einer Gesetzes- oder Sachvorlage untersagt werden. Unzulässig ist aber, dass sie ihrer Intervention einen amtlichen<br />
Anstrich geben und den Anschein erwecken, es handle sich um eine offizielle Verlautbarung einer Behörde.<br />
VI. Armenrechtsbeschwerde [Verfahrensprivilegien im Haftpflichtfall der Post, Eisenbahn, Dampfschiffe]<br />
41<br />
Betrifft nicht Kompetenzstreitigkeiten Bund-Kanton ( OG 83 lit. a), sondern innerhalb des Bundes.<br />
42<br />
Bis zur Justizreform (BV 189 I lit. f) ist OG 85 lit. a nur auf kommunale und kantonale Akte anwendbar; auf eidgenössischer Ebene<br />
sind die Rechtsmittel des BPR massgebend.<br />
Legitimation gemäss OG 85 lit. a; jeder an der Abstimmung oder Wahl stimmberechtigte Bürger<br />
43<br />
So später Zeitpunkt offensichtlich unwahre Informationen Unmöglichkeit des Bürgers, sich zuverlässiges Bild zu generieren<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi