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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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Seite 43 von 50<br />

II. Konkordate, OG 84 I lit. b<br />

Ob ein Konkordat nur gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen den Kantonen oder Recht oder Privaten begründet,<br />

ist für die Beantwortung der Eintretensfrage unwesentlich. Nach dem OG kann jeder Bürger wegen Verletzung eines<br />

Konkordates Beschwerde führen, sofern er dadurch in seinen persönlichen, rechtlich geschützten Interessen verletzt<br />

zu sein behauptet.<br />

III. Staatsverträge, OG 84 I lit. c<br />

Die Staatsvertragsbeschwerde gemäss OG 84 I lit. c kann sich auch gegen kantonale Erlasse richten. Der<br />

Beschwerdeführer kann sich dabei aber nur auf Bestimmungen berufen, welche unmittelbar anwendbar (selfexecuting)<br />

sind. Dies setzt voraus, dass die angerufene staatsvertragliche Regelung inhaltlich hinreichend bestimmt<br />

und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können.<br />

IV. Bundesrechtliche Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der<br />

Bundesbehörden 41 , OG 84 I lit. d.<br />

V. Stimmrechtsbeschwerde 42 , OG 85 lit. a<br />

Die politischen Rechte umfassen das Recht, an Abstimmungen teilzunehmen, Initiativen und Referendumsbegehren zu<br />

unterschrieben, sowie das aktive und das passive Wahlrecht. Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann die Verletzung<br />

sämtlicher im Zusammenhang mit den politischen Rechten stehenden Vorschriften gerügt werden. Dazu zählen<br />

namentlich Wählbarkeits- und Unvereinbarkeitsvorschriften.<br />

Es besteht jedoch kein Anspruch des Bürgers darauf, dass eine kantonale Initiative, die ggf. nicht in Übereinstimmung<br />

mit dem übergeordneten Recht steht, überprüft wird, sofern das kantonale Recht die Behörde dazu nicht verpflichtet,<br />

da ansonsten die Spezialität der Stimmrechtbeschwerde im Unterschied zur allg. Verfassungsbeschwerde entfiele.<br />

Die Rüge, dass die Exekutive ihre Rechtssetzungskompetenz überschritten habe, betrifft nicht die Garantie des<br />

politischen Stimmrechts der Bürger, sondern hat Bezug auf das verfassungsmässige Recht der Gewaltentrennung;<br />

deshalb Verfassungsbeschwerde und Legitimation nach OG 88 und nicht Stimmrechtsbeschwerde und (breitere)<br />

Legitimation nach OG 85 lit. a, BGE 105 Ia 359.<br />

Mit der Stimmrechtsbeschwerde kann durchgesetzt werden, dass ein Erlass oder Verwaltungsakt, der formell dem<br />

fakultativen oder obligatorischen Referendum untersteht, diesem Mitwirkungsrecht auch wirklich unterstellt wird;<br />

(…) dass die Abstimmung korrekt durchgeführt und deren Ergebnis richtig ermittelt wird.<br />

Sie ist aber nicht zur Anfechtung von Erlassen oder Einzelakten der Exekutive bestimmt, die (…) zum vorneherein<br />

nicht der Volksabstimmung unterliegen können und auch nicht die konkrete Durchführung einer Abstimmung oder<br />

Wahl betreffen. Enthält eine Verordnung oder ein Einzelakt der Verwaltung Vorschriften, die richtigerweise<br />

Gegenstand eines dem Referendum unterliegenden Gesetzes sein müssten, so ist nicht die<br />

Stimmrechtsbeschwerde, sondern gestützt auf OG 84 I lit. a die StaBe wegen Verletzung der Gewaltentrennung zu<br />

ergreifen, BGE 105 Ia 359.<br />

Erlass / Verwaltungsakt der dem<br />

Referendum unterläge<br />

ihm aber nicht unterstellt ist<br />

Erlass / Verordnung der Exekutive,<br />

der an sich nicht dem Referendum<br />

unterliegt, materiell aber Vorschriften<br />

enthält, die dem Referendum unterlägen<br />

Stimmrechtsbeschwerde Verfassungsbeschwerde<br />

Behördliche Interventionen in die Meinungsbildung zu Sachabstimmungen sind zulässig, bspw. Abstimmungserläuterungen.<br />

Eine unerlaubte Beeinflussung liegt vor, wenn die Behörde die Pflicht zu objektiver Information verletzt,<br />

d.h. falsch informiert oder sich sonst wie verwerflicher Mittel bedient.<br />

Wird eine unzulässige Einflussnahme der Behörde auf die Meinungsbildung festgestellt, hebt das Bundesgericht eine<br />

Abstimmung nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis wahrscheinlich<br />

beeinflusst haben könnten. Kriterien: Schwere des Mangels, Grösse des Stimmunterschiedes<br />

Informationen von privater Seite können nur ausnahmsweise 43 zur Aufhebung einer Abstimmung führen, denn sie<br />

stehen unter der Meinungs- und Pressefreiheit.<br />

Dem einzelnen Mitglied einer Behörde kann weder die Teilnahme am Abstimmungskampf noch die freie Äusserung zu<br />

einer Gesetzes- oder Sachvorlage untersagt werden. Unzulässig ist aber, dass sie ihrer Intervention einen amtlichen<br />

Anstrich geben und den Anschein erwecken, es handle sich um eine offizielle Verlautbarung einer Behörde.<br />

VI. Armenrechtsbeschwerde [Verfahrensprivilegien im Haftpflichtfall der Post, Eisenbahn, Dampfschiffe]<br />

41<br />

Betrifft nicht Kompetenzstreitigkeiten Bund-Kanton ( OG 83 lit. a), sondern innerhalb des Bundes.<br />

42<br />

Bis zur Justizreform (BV 189 I lit. f) ist OG 85 lit. a nur auf kommunale und kantonale Akte anwendbar; auf eidgenössischer Ebene<br />

sind die Rechtsmittel des BPR massgebend.<br />

Legitimation gemäss OG 85 lit. a; jeder an der Abstimmung oder Wahl stimmberechtigte Bürger<br />

43<br />

So später Zeitpunkt offensichtlich unwahre Informationen Unmöglichkeit des Bürgers, sich zuverlässiges Bild zu generieren<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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