Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
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Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit<br />
BV 23 und 28, EMRK 11, UNO-Pakt I 8, UNO Pakt II 22<br />
Vereinigungsfreiheit, BV 23<br />
1. Schutzbereich<br />
I. Schutzbereich im Allgemeinen<br />
Vereinigungsfreiheit bedeutet die Freiheit, ohne Beeinträchtigung seitens des Staates<br />
Vereinigungen zu bilden<br />
Vereinigungen beizutreten oder anzugehören<br />
und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.<br />
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II. Geschützte Vereinigungen<br />
Vereinigungen sind auf Dauer gerichtete Zusammenschlüsse von Personen, die einem gemeinsamen ideellen Zweck<br />
verfolgen. Die Rechtsform ist unerheblich.<br />
Vereinigungen mit Erwerbszwecken unterstehen nur der Wirtschaftsfreiheit<br />
Vereinigungen mit religiösen Zwecken unterstehen der Glaubens- und Gewissensfreiheit als lex specialis.<br />
2. Rechtsträger<br />
Die Vereinigungsfreiheit steht auch Ausländern zu, doch sind bei Ausländervereinen, die politische<br />
Zielsetzungen verfolgen, stärkere polizeiliche Beschränkungen zulässig.<br />
Auch die juristische Person selbst kann sich auf die Vereinigungsfreiheit berufen und sich bspw. für eine<br />
ungestörte Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig zur Wehr setzen.<br />
3. Einschränkungen<br />
I. Im Allgemeinen<br />
Gemäss BV 36.<br />
Darüber hinaus sind rechtswidrige und staatsgefährliche Vereinigungen verboten.<br />
Rechtswidrig ist eine Vereinigung, deren Zweck oder Mittel rechtswidrig ist; nicht aber eine Vereinigung, die an der<br />
bestehenden Rechtsordnung Kritik übt und diese auf verfassungsmässigem Weg abändern will.<br />
Staatsgefährlich ist eine Vereinigung, die die staatliche Ordnung mit Gewalt abändern will und den gewaltsamen<br />
Umsturz propagiert.<br />
Zum Schutz polizeilicher Güter kann die Tätigkeit einer Vereinigung beschränkt werden.<br />
Unzulässig sind jedoch grundsätzlich Präventivmassnahmen (Bewilligungspflicht für Gründung usw.)<br />
II. Für Personen im Sonderstatusverhältnis<br />
Es kann bspw. gegen die Treuepflicht verstossen, wenn ein hochgestellter Funktionär im Integrationsbüro des Bundes<br />
einer Vereinigung beitritt, die sich zum Ziel gesetzt hat, eine weitere Integration der Schweiz in Europa zu verhindern.<br />
III. Öffentlich-rechtliche Zwangsverbände<br />
Bei genügend starkem öffentlichem Interesse kann die Mitwirkung in einem Verein vorgeschrieben werden oder sogar<br />
die Zwangsmitgliedschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die vom Staat mit der Wahrnehmung einer<br />
sachlich begrenzten Aufgabe betraut wird, rechtlich zulässig sein; bspw. Krankenkasse.<br />
Koalitionsfreiheit, BV 28<br />
1. Schutzbereich<br />
I. Schutzbereich im Allgemeinen<br />
Koalition ist die Freiheit der Sozialpartner zur Bildung von Vereinen zum Schutz der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.<br />
[Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände].<br />
II. Streik und Aussperrung<br />
Es gibt kein subjektives Recht auf Streik (kollektive Arbeitsverweigerung), der Streik wird aber als „ultima ratio“ unter<br />
bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet.<br />
Ein generelles Streikverbot für Verwaltungsangestellte wäre verfassungswidrig, BPG 24 I genügt der BV.<br />
III. Drittwirkung<br />
Die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik verletzt den Arbeitsvertrag nicht und stellt daher keinen Kündigungsgrund<br />
dar.<br />
Ebenso sind Bestimmungen in einem Arbeitsvertrag oder GAV, wodurch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zum Eintritt in<br />
einen vertragsschliessenden Verband gezwungen werden, sind nach OR 356a I nichtig.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi