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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit<br />

BV 23 und 28, EMRK 11, UNO-Pakt I 8, UNO Pakt II 22<br />

Vereinigungsfreiheit, BV 23<br />

1. Schutzbereich<br />

I. Schutzbereich im Allgemeinen<br />

Vereinigungsfreiheit bedeutet die Freiheit, ohne Beeinträchtigung seitens des Staates<br />

Vereinigungen zu bilden<br />

Vereinigungen beizutreten oder anzugehören<br />

und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.<br />

Seite 13 von 50<br />

II. Geschützte Vereinigungen<br />

Vereinigungen sind auf Dauer gerichtete Zusammenschlüsse von Personen, die einem gemeinsamen ideellen Zweck<br />

verfolgen. Die Rechtsform ist unerheblich.<br />

Vereinigungen mit Erwerbszwecken unterstehen nur der Wirtschaftsfreiheit<br />

Vereinigungen mit religiösen Zwecken unterstehen der Glaubens- und Gewissensfreiheit als lex specialis.<br />

2. Rechtsträger<br />

Die Vereinigungsfreiheit steht auch Ausländern zu, doch sind bei Ausländervereinen, die politische<br />

Zielsetzungen verfolgen, stärkere polizeiliche Beschränkungen zulässig.<br />

Auch die juristische Person selbst kann sich auf die Vereinigungsfreiheit berufen und sich bspw. für eine<br />

ungestörte Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig zur Wehr setzen.<br />

3. Einschränkungen<br />

I. Im Allgemeinen<br />

Gemäss BV 36.<br />

Darüber hinaus sind rechtswidrige und staatsgefährliche Vereinigungen verboten.<br />

Rechtswidrig ist eine Vereinigung, deren Zweck oder Mittel rechtswidrig ist; nicht aber eine Vereinigung, die an der<br />

bestehenden Rechtsordnung Kritik übt und diese auf verfassungsmässigem Weg abändern will.<br />

Staatsgefährlich ist eine Vereinigung, die die staatliche Ordnung mit Gewalt abändern will und den gewaltsamen<br />

Umsturz propagiert.<br />

Zum Schutz polizeilicher Güter kann die Tätigkeit einer Vereinigung beschränkt werden.<br />

Unzulässig sind jedoch grundsätzlich Präventivmassnahmen (Bewilligungspflicht für Gründung usw.)<br />

II. Für Personen im Sonderstatusverhältnis<br />

Es kann bspw. gegen die Treuepflicht verstossen, wenn ein hochgestellter Funktionär im Integrationsbüro des Bundes<br />

einer Vereinigung beitritt, die sich zum Ziel gesetzt hat, eine weitere Integration der Schweiz in Europa zu verhindern.<br />

III. Öffentlich-rechtliche Zwangsverbände<br />

Bei genügend starkem öffentlichem Interesse kann die Mitwirkung in einem Verein vorgeschrieben werden oder sogar<br />

die Zwangsmitgliedschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die vom Staat mit der Wahrnehmung einer<br />

sachlich begrenzten Aufgabe betraut wird, rechtlich zulässig sein; bspw. Krankenkasse.<br />

Koalitionsfreiheit, BV 28<br />

1. Schutzbereich<br />

I. Schutzbereich im Allgemeinen<br />

Koalition ist die Freiheit der Sozialpartner zur Bildung von Vereinen zum Schutz der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.<br />

[Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände].<br />

II. Streik und Aussperrung<br />

Es gibt kein subjektives Recht auf Streik (kollektive Arbeitsverweigerung), der Streik wird aber als „ultima ratio“ unter<br />

bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet.<br />

Ein generelles Streikverbot für Verwaltungsangestellte wäre verfassungswidrig, BPG 24 I genügt der BV.<br />

III. Drittwirkung<br />

Die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik verletzt den Arbeitsvertrag nicht und stellt daher keinen Kündigungsgrund<br />

dar.<br />

Ebenso sind Bestimmungen in einem Arbeitsvertrag oder GAV, wodurch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber zum Eintritt in<br />

einen vertragsschliessenden Verband gezwungen werden, sind nach OR 356a I nichtig.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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