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Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...

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Recht auf Privatsphäre<br />

BV 13, EMRK 8, UNO-Pakt II 17<br />

Seite 6 von 50<br />

EMRK 8 schützt die Privatsphäre in umfassender Weise, BV 13 I knüpft daran an. BV 13 II verankert den<br />

Anspruch auf Datenschutz.<br />

1. Schutzbereich<br />

I. Achtung des Privat- und Familienlebens<br />

Die Privatsphäre wird durch heimliche Überwachungsmassnahmen betroffen.<br />

Ebenso kann das Grundrecht im Ausländerrecht Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegen Ausländer entgegenstehen,<br />

wenn diese besonders intensive private Beziehungen in der Schweiz unterhalten oder wenn deren<br />

Familienangehörige 4 in der Schweiz weilen.<br />

II. Unverletzlichkeit der Wohnung<br />

Der Grundrechtsschutz (v.a. gegen polizeiliche Zwangsmassnahmen) erfasst auch vorübergehend bewohnte Räume<br />

wie Hotelzimmer oder Wohnwagen.<br />

III. Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs<br />

Bspw. Briefgeheimnis des Untersuchungsgefangenen, Fernmeldeverkehr ist nach FMG 43 geschützt, wird aber durch<br />

BÜPF geregelt.<br />

IV. Datenschutz<br />

- Veröffentlichung des Namens eines fruchtlos gepfändeten Schuldners im Amtsblatt ist unverhältnismässig<br />

- Ableitung eines Auskunftsrechts über registrierte Daten seinerselbst<br />

- Beschaffung und Aufbewahrung personenbezogener Daten untersteht BV 13 II<br />

Recht auf Ehe und Familie<br />

BV 14, EMRK 8 und 12, UNO-Pakt II 23<br />

1. Schutzbereich<br />

Die Ehefreiheit ist das Recht, unbeeinträchtigt durch staatliche, insbesondere polizeiliche Einschränkungen eine Ehe<br />

einzugehen und eine Familie zu gründen.<br />

Ob das Recht auch ein Recht auf eheliches Zusammenleben enthält, wurde offengelassen.<br />

Das eheliche Zusammenleben ist allerdings eher durch BV 13 I i.V.m. EMRK 8 geschützt.<br />

Andere Formen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens, insbesondere das Konkubinat, sind nicht durch die<br />

Ehefreiheit, wohl aber durch die persönliche Freiheit, BV 10 II, und den Schutz der Privatsphäre, BV 13 I, geschützt.<br />

2. Einschränkungen<br />

I. Ehehindernisse des ZGB<br />

ZGB 96 – 104, 120. An die geforderte Urteilsfähigkeit dürfen keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden.<br />

Eine dem schuldigen Ehegatten im Scheidungsurteil auferlegte Wartefrist für die Eingehung einer neuen Ehe verstösst<br />

gegen EMRK 12.<br />

II. Einschränkungen für Gefangene<br />

Dass der Vollzug der Ehe während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht möglich sei, ist nach Ansicht der Kommission<br />

kein Hindernis, dem Gefangenen das Recht auf Eheabschluss zu verweigern, da sie – selbst wenn sie nicht vollzogen<br />

wird – zur Stabilisierung und Resozialisierung des Täters beitragen kann.<br />

In der Untersuchungshaft sind weitergehende Beschränkungen als im Strafvollzug zulässig, bspw. Verweigerung,<br />

einen schriftlichen Heiratsantrag eines Untersuchungshäftlings an seine Komplizin weiterzuleiten.<br />

4 Sofern diese ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben und die Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.<br />

<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi

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