Repetitorium Bundesstaatsrecht - Studentenverbindung Concordia ...
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Recht auf Privatsphäre<br />
BV 13, EMRK 8, UNO-Pakt II 17<br />
Seite 6 von 50<br />
EMRK 8 schützt die Privatsphäre in umfassender Weise, BV 13 I knüpft daran an. BV 13 II verankert den<br />
Anspruch auf Datenschutz.<br />
1. Schutzbereich<br />
I. Achtung des Privat- und Familienlebens<br />
Die Privatsphäre wird durch heimliche Überwachungsmassnahmen betroffen.<br />
Ebenso kann das Grundrecht im Ausländerrecht Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegen Ausländer entgegenstehen,<br />
wenn diese besonders intensive private Beziehungen in der Schweiz unterhalten oder wenn deren<br />
Familienangehörige 4 in der Schweiz weilen.<br />
II. Unverletzlichkeit der Wohnung<br />
Der Grundrechtsschutz (v.a. gegen polizeiliche Zwangsmassnahmen) erfasst auch vorübergehend bewohnte Räume<br />
wie Hotelzimmer oder Wohnwagen.<br />
III. Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs<br />
Bspw. Briefgeheimnis des Untersuchungsgefangenen, Fernmeldeverkehr ist nach FMG 43 geschützt, wird aber durch<br />
BÜPF geregelt.<br />
IV. Datenschutz<br />
- Veröffentlichung des Namens eines fruchtlos gepfändeten Schuldners im Amtsblatt ist unverhältnismässig<br />
- Ableitung eines Auskunftsrechts über registrierte Daten seinerselbst<br />
- Beschaffung und Aufbewahrung personenbezogener Daten untersteht BV 13 II<br />
Recht auf Ehe und Familie<br />
BV 14, EMRK 8 und 12, UNO-Pakt II 23<br />
1. Schutzbereich<br />
Die Ehefreiheit ist das Recht, unbeeinträchtigt durch staatliche, insbesondere polizeiliche Einschränkungen eine Ehe<br />
einzugehen und eine Familie zu gründen.<br />
Ob das Recht auch ein Recht auf eheliches Zusammenleben enthält, wurde offengelassen.<br />
Das eheliche Zusammenleben ist allerdings eher durch BV 13 I i.V.m. EMRK 8 geschützt.<br />
Andere Formen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens, insbesondere das Konkubinat, sind nicht durch die<br />
Ehefreiheit, wohl aber durch die persönliche Freiheit, BV 10 II, und den Schutz der Privatsphäre, BV 13 I, geschützt.<br />
2. Einschränkungen<br />
I. Ehehindernisse des ZGB<br />
ZGB 96 – 104, 120. An die geforderte Urteilsfähigkeit dürfen keine allzu grossen Anforderungen gestellt werden.<br />
Eine dem schuldigen Ehegatten im Scheidungsurteil auferlegte Wartefrist für die Eingehung einer neuen Ehe verstösst<br />
gegen EMRK 12.<br />
II. Einschränkungen für Gefangene<br />
Dass der Vollzug der Ehe während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht möglich sei, ist nach Ansicht der Kommission<br />
kein Hindernis, dem Gefangenen das Recht auf Eheabschluss zu verweigern, da sie – selbst wenn sie nicht vollzogen<br />
wird – zur Stabilisierung und Resozialisierung des Täters beitragen kann.<br />
In der Untersuchungshaft sind weitergehende Beschränkungen als im Strafvollzug zulässig, bspw. Verweigerung,<br />
einen schriftlichen Heiratsantrag eines Untersuchungshäftlings an seine Komplizin weiterzuleiten.<br />
4 Sofern diese ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben und die Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.<br />
<strong>Repetitorium</strong> © by Sandro Rossi