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Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising

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B301 Nordostumfahrung <strong>Freising</strong> spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Tektur<br />

Nach der aktuellen Rechtsprechung (BVerwG 9 A 14.07 vom 9. Juli 2008) ist das<br />

individuenbezogene Verbot der Tötung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (neue<br />

Fassung § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) in Be<strong>zu</strong>g auf Kollisionen von Tieren mit<br />

Fahrzeugen jedoch dann erfüllt, wenn sich das Kollisionsrisiko durch das Vorhaben,<br />

trotz vorgesehener Vermeidungsmaßnahmen, signifikant erhöht. Dies heißt, dass<br />

das vorhabensbedingte Kollisionsrisiko das allgemeine Lebensrisiko, das mit einem<br />

Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist, deutlich erhöht.<br />

Andererseits ist kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an<strong>zu</strong>nehmen, wenn<br />

- die Art Verhaltensweisen aufweist, die grundsätzlich <strong>zu</strong> keiner erhöhten Kollisionsgefahr<br />

führen (z. B. große Flughöhe),<br />

- wenn wirksame Maßnahmen in ausreichendem Umfang ein erhöhtes Kollisionsrisiko<br />

verhindern oder<br />

- wenn die Art eine Überlebensstrategie aufweist, die es ihr ermöglicht,<br />

Individuenverluste durch Kollisionen mit Fahrzeugen mit geringem Risiko<br />

ab<strong>zu</strong>puffern, d. h. dass Verkehrsopfer im Rahmen der gegebenen artspezifischen<br />

Mortalität liegen.<br />

Die Abschät<strong>zu</strong>ng des Kollisionsrisikos ohne und mit kollisionsmindernden Maßnahmen für die einzelnen<br />

Arten unterliegt auch bei Anwendung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstands gewissen<br />

Prognoseunsicherheiten, die nicht mit vertretbarem Aufwand aus<strong>zu</strong>räumen sind. Wesentliches Beurteilungskriterium<br />

ist das artspezifische Verhalten (z. B. Flug- und Jagdverhalten bei Fledermäusen, Flughöhen<br />

von Vogelarten bei Querung von Straßen). Zusammenfassende Forschungsergebnisse, die die<br />

spezifische Gefährdung durch eine Autobahn darstellen, liegen derzeit nicht vor bzw. befinden sich erst<br />

in Bearbeitung (z. B. Fledermäuse; Lüttmann et al. in Vorb.). Einzelartbezogene Analysen, Auswertungen<br />

von Zufallsfunden, Literaturstudien oder Fallbeispiele (z. B. Hölzinger 1982, Füllhaas et al. (1989),<br />

Illner 1992, Haensel & Rackow 1996, Steiof 1996, Glitzner 1999, Reichholf 2003, Meschede & Rudolph<br />

2004, Lesinsky 2007, Breuer et al. 2009) erlauben nur selten auf die jeweilige spezifische Situation<br />

übertragbare, quantifizierbare (signifikante) Schlüsse. So können beispielsweise vielbefahrene und vergleichsweise<br />

breite Autobahnen je nach Situation und Art eine höhere oder niedrigere Kollisionsgefahr<br />

darstellen als schmale, gut eingegrünte Landstraßen. Kollisionsmindernde Maßnahmen, die für einzelne<br />

Arten entwickelt wurden, können auf andere Arten attrahierend und kollisionserhöhend wirken. Hin<strong>zu</strong><br />

kommen Meidungs- und Gewöhnungseffekte. Bei der Beurteilung des Kollisionsrisikos in Kap. 4 wird<br />

daher im Sinne einer "worst-case"-Annahme bei Prognoseunsicherheiten eine erhöhte Kollisionsgefährdung<br />

unterstellt.<br />

07008-<strong>11</strong>0531-saP-PF-Tektur.doc 6

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