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Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising

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B301 Nordostumfahrung <strong>Freising</strong> spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Tektur<br />

5 Zusammenfassende Darlegung der naturschutzfachlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 43 Abs. 8 BNatSchG<br />

Gemäß § 43 Abs. 8 Satz 1 u. 2 BNatSchG § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG können<br />

hinsichtlich der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der Europäischen<br />

Vogelarten von den Verboten des § 42 BNatSchG § 44 BNatSchG Ausnahmen <strong>zu</strong>gelassen<br />

werden.<br />

Nachfolgend wird <strong>zu</strong>sammenfassend dargelegt, ob folgende naturschutzfachlichen<br />

Ausnahmevorausset<strong>zu</strong>ngen erfüllt sind.<br />

a) im Falle betroffener Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie<br />

• keine <strong>zu</strong>mutbare Alternative gegeben<br />

• Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des<br />

Vorhabens <strong>zu</strong> keiner nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungs<strong>zu</strong>standes<br />

führt bzw. dass sich der jetzige ungünstige Erhaltungs<strong>zu</strong>stand im<br />

Endergebnis jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird. Dabei wird auf die ausführlichen<br />

Darlegungen <strong>zu</strong>r Wahrung des Erhaltungs<strong>zu</strong>standes der Arten in<br />

Kap. 4.1 Be<strong>zu</strong>g genommen.<br />

b) im Falle betroffener europäischer Vogelarten<br />

• keine <strong>zu</strong>mutbare Alternative gegeben<br />

• Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des<br />

Vorhabens <strong>zu</strong> keiner Verschlechterung des jetzigen Erhaltungs<strong>zu</strong>standes führt.<br />

Dabei wird auf die ausführlichen Darlegungen <strong>zu</strong>r Wahrung des Erhaltungs<strong>zu</strong>standes<br />

der Arten in Kap. 4.2 Be<strong>zu</strong>g genommen.<br />

Die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und die Prüfung<br />

<strong>zu</strong>mutbarer Alternativen im Hinblick auf weitere Belange sind im allgemeinen Erläuterungsbericht,<br />

<strong>Unterlage</strong> 1, dargelegt.<br />

5.1 Keine <strong>zu</strong>mutbare Alternative<br />

Da Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG § 44 Abs. 1 i.V.m.<br />

Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden, ist der Nachweis <strong>zu</strong> erbringen, dass für das geplante<br />

Vorhaben keine anderweitige <strong>zu</strong>friedenstellende Lösung gegeben ist. Diesen<br />

Nachweis liefern die Ergebnisse der UVS (Büro Schober 2003) die hier aus<strong>zu</strong>gsweise<br />

wiedergegeben werden:<br />

Für den geplanten Neubau der Nordostumfahrung <strong>Freising</strong> wurde eine große Anzahl<br />

von Trassenvarianten geprüft. Im Rahmen der Raumwiderstandsanalyse (Teil 1 der<br />

UVS) konnten lediglich die Variante D (Verlauf durch Altenhausen und Tüntenhausen)<br />

und die Variante C3 (Querung der Amperleite im Bereich mit FFH-Potential)<br />

ausgeschieden werden.<br />

Die verbleibenden 22 Varianten wurden im Variantenvergleich (Teil 2 der UVS) in<br />

drei Gruppen gegliedert:<br />

• 4 Varianten ohne Umfahrung von Erlau<br />

• 14 Varianten für die Westumfahrungen von Erlau<br />

• 4 Varianten für Ostumfahrungen von Erlau<br />

07008-<strong>11</strong>0531-saP-PF-Tektur.doc 50

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