25.10.2013 Aufrufe

Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising

Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising

Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B301 Nordostumfahrung <strong>Freising</strong> spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Tektur<br />

Bluthänfling (Carduelis cannabina)<br />

2.2 Prognose des Störungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5<br />

BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG<br />

Der Bluthänfling brütet (auch) in Städten und unterliegt hier den typischen Emissionen durch<br />

Verkehr, Baustellen, verschiedenen menschliche Aktivitäten etc. Eine besondere Empfindlichkeit<br />

gegenüber diesen „Störquellen“ kann demnach nicht angenommen werden. Eine erhebliche Störung<br />

der Arten durch den Bau und/oder Betrieb der B301 wird deshalb ausgeschlossen.<br />

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich<br />

CEF-Maßnahmen erforderlich: bis hier<br />

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein<br />

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG<br />

Fazit:<br />

Der Bluthänfling zeigt keine arttypischen Verhaltensweisen (z.B. <strong>zu</strong>meist niedriges Überfliegen<br />

von Straßen), die eine erhöhte Gefährdung durch den Bau- oder den Betrieb der Straße vermuten<br />

lassen. Eine signifikante Erhöhung des individuellen Kollisionsrisikos wird deshalb ausgeschlossen.<br />

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich<br />

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein<br />

Bei den meisten im Gebiet vorkommenden oder <strong>zu</strong> erwartenden europäischen Vogelarten<br />

werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch das Vorhaben<br />

erfüllt, wenn die vorgesehenen Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung umgesetzt werden.<br />

Eine Ausnahme von den Verboten entsprechend § 43 Abs. 8 BNatSchG § 45 Abs. 7<br />

BNatSchG ist für diese Arten nicht erforderlich.<br />

Für 3 Vogelarten (Mäusebussard, Waldohreule, Rebhuhn) kann jedoch aufgrund eines<br />

angenommenen, signifikant erhöhten Kollisionsrisikos das Tötungsverbot erfüllt<br />

sein, so dass für diese Arten eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG § 45<br />

Abs. 7 BNatSchG erforderlich wird.<br />

07008-<strong>11</strong>0531-saP-PF-Tektur.doc 48

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!