Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising
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B301 Nordostumfahrung <strong>Freising</strong> spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Tektur<br />
6 Gutachterliches Fazit<br />
Aus dem Spektrum der europäisch geschützten Arten in Bayern wurden aus den<br />
Gruppen Säugetiere, Amphibien, Reptilien und Vögel Arten ermittelt, die im Untersuchungsraum<br />
<strong>zu</strong>m Vorhaben B 301 <strong>Freising</strong> – Au i. d. Hallertau - Nordostumfahrung<br />
<strong>Freising</strong> – vorkommen.<br />
Für die relevanten Arten sind die projektspezifischen Wirkungen unter Berücksichtigung<br />
der geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung und Minimierung<br />
(Kap. 3.1) sowie bei Verwirklichung des Ausgleichskonzepts (vgl. LBP) so<br />
gering, dass relevante Auswirkungen auf den lokalen Bestand bzw. die lokale Population<br />
nicht <strong>zu</strong> erwarten sind.<br />
Bei Zugrundelegung eines individuenbezogenen Tötungsverbots, das auch ein signifikant<br />
erhöhtes Kollisionsrisiko einschließt, wird für folgende Arten vorsorglich die Erfüllung<br />
des Verbotstatbestandes nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />
BNatSchG angenommen:<br />
- Großes Mausohr (Myotis myotis; vgl. Kap. 4.1.2.1)<br />
- Mäusebussard (Buteo buteo; vgl. Kap. 4.2)<br />
- Waldohreule (Asio otus; vgl. Kap. 4.2)<br />
- Rebhuhn (Perdix perdix; vgl. Kap. 4.2)<br />
Somit wird bei einer Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und bei 3 europäischen<br />
Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie ein Verbotstatbestand des § 42<br />
Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.<br />
Bei der Prüfung der naturschutzfachlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine ausnahmsweise<br />
Zulassung des Vorhabens nach § 43 Abs. 8 BNatSchG § 45 Abs. 7 BNatSchG<br />
ergibt sich, dass keine <strong>zu</strong>mutbare Alternative vorhanden ist und die Populationen der<br />
betroffenen Arten in einem günstigen bzw. unveränderten Erhaltungs<strong>zu</strong>stand verbleiben.<br />
Für weitere streng geschützte Arten, die nicht auch gemeinschaftsrechtlich geschützt<br />
sind, kann festgestellt werden, dass i. S. des Art. 6a Abs. 2 S. 2 BayNatSchG keine<br />
Biotope zerstört werden, die nicht ersetzbar sind.<br />
07008-<strong>11</strong>0531-saP-PF-Tektur.doc 55