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Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising

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B301 Nordostumfahrung <strong>Freising</strong> spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Tektur<br />

6 Gutachterliches Fazit<br />

Aus dem Spektrum der europäisch geschützten Arten in Bayern wurden aus den<br />

Gruppen Säugetiere, Amphibien, Reptilien und Vögel Arten ermittelt, die im Untersuchungsraum<br />

<strong>zu</strong>m Vorhaben B 301 <strong>Freising</strong> – Au i. d. Hallertau - Nordostumfahrung<br />

<strong>Freising</strong> – vorkommen.<br />

Für die relevanten Arten sind die projektspezifischen Wirkungen unter Berücksichtigung<br />

der geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung und Minimierung<br />

(Kap. 3.1) sowie bei Verwirklichung des Ausgleichskonzepts (vgl. LBP) so<br />

gering, dass relevante Auswirkungen auf den lokalen Bestand bzw. die lokale Population<br />

nicht <strong>zu</strong> erwarten sind.<br />

Bei Zugrundelegung eines individuenbezogenen Tötungsverbots, das auch ein signifikant<br />

erhöhtes Kollisionsrisiko einschließt, wird für folgende Arten vorsorglich die Erfüllung<br />

des Verbotstatbestandes nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />

BNatSchG angenommen:<br />

- Großes Mausohr (Myotis myotis; vgl. Kap. 4.1.2.1)<br />

- Mäusebussard (Buteo buteo; vgl. Kap. 4.2)<br />

- Waldohreule (Asio otus; vgl. Kap. 4.2)<br />

- Rebhuhn (Perdix perdix; vgl. Kap. 4.2)<br />

Somit wird bei einer Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und bei 3 europäischen<br />

Vogelarten gem. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie ein Verbotstatbestand des § 42<br />

Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt.<br />

Bei der Prüfung der naturschutzfachlichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen für eine ausnahmsweise<br />

Zulassung des Vorhabens nach § 43 Abs. 8 BNatSchG § 45 Abs. 7 BNatSchG<br />

ergibt sich, dass keine <strong>zu</strong>mutbare Alternative vorhanden ist und die Populationen der<br />

betroffenen Arten in einem günstigen bzw. unveränderten Erhaltungs<strong>zu</strong>stand verbleiben.<br />

Für weitere streng geschützte Arten, die nicht auch gemeinschaftsrechtlich geschützt<br />

sind, kann festgestellt werden, dass i. S. des Art. 6a Abs. 2 S. 2 BayNatSchG keine<br />

Biotope zerstört werden, die nicht ersetzbar sind.<br />

07008-<strong>11</strong>0531-saP-PF-Tektur.doc 55

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