Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising
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B301 Nordostumfahrung <strong>Freising</strong> spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Tektur<br />
4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie<br />
Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ergeben<br />
sich aus § 42 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 19<br />
BNatSchG § 44 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15<br />
BNatSchG <strong>zu</strong>lässige Eingriffe folgende Verbote:<br />
Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter):<br />
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflan<strong>zu</strong>ngs- und Ruhestätten und damit verbundene<br />
vermeidbare Verlet<strong>zu</strong>ng oder Tötung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von<br />
dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan<strong>zu</strong>ngs- oder Ruhestätten im räumlichen<br />
Zusammenhang gewahrt wird.<br />
D. h. die Be<strong>zu</strong>gsebene für den Verbotstatbestand (bzw. Schädigungsverbot) ist der<br />
betroffene lokale Bestand bzw. die lokale Population der Art (n. Schreiben der<br />
Obersten Baubehörde vom 08.01.2008 Gz. IID2-4022.2-001/05).<br />
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter):<br />
Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflan<strong>zu</strong>ngs-, Auf<strong>zu</strong>cht-, Mauser-,<br />
Überwinterungs- und Wanderungszeiten.<br />
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung <strong>zu</strong> keiner Verschlechterung<br />
des Erhaltungs<strong>zu</strong>standes der lokalen Population führt.<br />
Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter):<br />
Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko<br />
für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen<br />
signifikant erhöht.<br />
Die Verlet<strong>zu</strong>ng oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen,<br />
die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflan<strong>zu</strong>ngs- und Ruhestätten verbunden sind,<br />
werden im Schädigungsverbot behandelt.<br />
Anmerkung <strong>zu</strong> Zugvögeln<br />
Das Hügelland zwischen Isar und Amper durch welches die geplante Trasse verläuft, ist kein<br />
Gebiet, welches regelmäßig von Schwärmen verschiedener Zugvögel als Rast- oder Überwinterungsgebiet<br />
aufgesucht wird.<br />
Aus diesem Grund kann das Auftreten (und eine Beeinträchtigung) zahlreicher Vogelarten<br />
ausgeschlossen werden, da diese bestenfalls als sehr seltene Gäste in Erscheinung treten.<br />
Eventuelle Verluste einzelner Individuen der Referenzpopulationen von sehr seltenen Gastvögeln<br />
im Laufe von Jahrzehnten haben auf den Erhaltungs<strong>zu</strong>stand keinen Einfluss. Im weiteren<br />
Text bleiben deshalb die Zugvögel unberücksichtigt.<br />
07008-<strong>11</strong>0531-saP-PF-Tektur.doc 30