25.10.2013 Aufrufe

Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising

Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising

Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B301 Nordostumfahrung <strong>Freising</strong> spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Tektur<br />

4.2 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie<br />

Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie ergeben<br />

sich aus § 42 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 19<br />

BNatSchG § 44 Abs. 1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15<br />

BNatSchG <strong>zu</strong>lässige Eingriffe folgende Verbote:<br />

Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter):<br />

Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflan<strong>zu</strong>ngs- und Ruhestätten und damit verbundene<br />

vermeidbare Verlet<strong>zu</strong>ng oder Tötung von Vögeln oder ihrer Entwicklungsformen.<br />

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von<br />

dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan<strong>zu</strong>ngs- oder Ruhestätten im räumlichen<br />

Zusammenhang gewahrt wird.<br />

D. h. die Be<strong>zu</strong>gsebene für den Verbotstatbestand (bzw. Schädigungsverbot) ist der<br />

betroffene lokale Bestand bzw. die lokale Population der Art (n. Schreiben der<br />

Obersten Baubehörde vom 08.01.2008 Gz. IID2-4022.2-001/05).<br />

Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter):<br />

Erhebliches Stören von Vögeln während der Fortpflan<strong>zu</strong>ngs-, Auf<strong>zu</strong>cht-, Mauser-,<br />

Überwinterungs- und Wanderungszeiten.<br />

Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung <strong>zu</strong> keiner Verschlechterung<br />

des Erhaltungs<strong>zu</strong>standes der lokalen Population führt.<br />

Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter):<br />

Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko<br />

für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen<br />

signifikant erhöht.<br />

Die Verlet<strong>zu</strong>ng oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen,<br />

die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflan<strong>zu</strong>ngs- und Ruhestätten verbunden sind,<br />

werden im Schädigungsverbot behandelt.<br />

Anmerkung <strong>zu</strong> Zugvögeln<br />

Das Hügelland zwischen Isar und Amper durch welches die geplante Trasse verläuft, ist kein<br />

Gebiet, welches regelmäßig von Schwärmen verschiedener Zugvögel als Rast- oder Überwinterungsgebiet<br />

aufgesucht wird.<br />

Aus diesem Grund kann das Auftreten (und eine Beeinträchtigung) zahlreicher Vogelarten<br />

ausgeschlossen werden, da diese bestenfalls als sehr seltene Gäste in Erscheinung treten.<br />

Eventuelle Verluste einzelner Individuen der Referenzpopulationen von sehr seltenen Gastvögeln<br />

im Laufe von Jahrzehnten haben auf den Erhaltungs<strong>zu</strong>stand keinen Einfluss. Im weiteren<br />

Text bleiben deshalb die Zugvögel unberücksichtigt.<br />

07008-<strong>11</strong>0531-saP-PF-Tektur.doc 30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!