Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising
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B301 Nordostumfahrung <strong>Freising</strong> spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Tektur<br />
Großes Mausohr (Myotis myotis)<br />
Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL<br />
Im Bereich der südlichen Amperleite bei Erlau durchfährt die Trasse zwar eine potenziell für<br />
das Mausohr bedeutende landschaftliche Leitlinie (Waldband entlang der Amperleite), sie verläuft<br />
hier jedoch in einem tiefen Geländeeinschnitt, so dass erhebliche (populationsrelevante)<br />
Störungen durch Lärm oder Barrierewirkungen während der Transferflüge ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:<br />
CEF-Maßnahmen erforderlich<br />
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein<br />
2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG § 44<br />
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG<br />
Im theoretischen Ein<strong>zu</strong>gsbereich der Wochenstube (s. Abb. 2) liegen auch die Waldgebiete<br />
westlich der Trasse im Norden von <strong>Freising</strong> (Wieswald, <strong>Freising</strong>er/Thalhauser Forst) sowie der<br />
von der Trasse durchfahrene Fichtenwald an der südlichen Amperleite bei Erlau. Die bewaldete<br />
Amperleite ist gleichzeitig eine wichtige Leitstruktur (s. Pkt. 2.2).<br />
Gegen eine signifikante Zunahme des individuenbezogenen Kollisionsrisikos sprechen folgende<br />
Aspekte:<br />
- Verlauf der Trasse an der Amperleite östlich Erlau in einem Geländeeinschnitt (Überflug außerhalb<br />
des Risikobereiches möglich)<br />
- sehr geringe Nut<strong>zu</strong>ngswahrscheinlichkeit bzw. Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Mausohren<br />
im Risikobereich (bezogen auf den kompletten Trassenverlauf) wegen des deutlichen Abstands<br />
<strong>zu</strong>r Kolonie und des hohen Angebotes geeigneter Jagdhabitate in Quartiernähe (vgl.<br />
Abb. 1). Nach Westen gerichtete Flüge bei denen in einem Abstand von rd. 6 km die geplante<br />
Trasse überquert werden muss, sind nur eine von vielen Optionen für die Wochenstubentiere<br />
der Kolonie in Langenbach um <strong>zu</strong> geeigneten Jagdhabitaten <strong>zu</strong> gelangen.<br />
Vorsorglich wird dennoch eine Erfüllung des individuenbezogen <strong>zu</strong> beurteilenden Tötungsverbots<br />
unterstellt (worst-case-Annahme) und die Wahrung des günstigen Erhaltungs<strong>zu</strong>standes<br />
als fachliche Ausnahmevorausset<strong>zu</strong>ng des § 43 Abs. 8 BNatSchG § 45 Abs. 7 BNatSchG<br />
i.V.m. Art.16 Abs. 1 FFH-RL geprüft.<br />
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:<br />
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein<br />
3 Prüfung der Wahrung des günstigen Erhaltungs<strong>zu</strong>standes als fachliche<br />
Ausnahmevorausset<strong>zu</strong>ng des § 43 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. Art.16 Abs. 1<br />
FFH-RL § 45 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL<br />
Wie oben geschildert wird als worst-case projektbedingt ein erhöhtes Kollisionsrisiko<br />
angenommen. Art und Umfang dieses indivieduenbezogenen Kollisionsrisiko führt jedoch aus<br />
folgenden Gründen <strong>zu</strong> keiner Änderung des derzeitigen, günstigen Erhaltungs<strong>zu</strong>standes der<br />
Art:<br />
07008-<strong>11</strong>0531-saP-PF-Tektur.doc 21