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Anlage 1 zu Unterlage T1-11 - Stadt Freising

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B301 Nordostumfahrung <strong>Freising</strong> spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Tektur<br />

Großes Mausohr (Myotis myotis)<br />

Tierart nach Anhang IV a) FFH-RL<br />

Im Bereich der südlichen Amperleite bei Erlau durchfährt die Trasse zwar eine potenziell für<br />

das Mausohr bedeutende landschaftliche Leitlinie (Waldband entlang der Amperleite), sie verläuft<br />

hier jedoch in einem tiefen Geländeeinschnitt, so dass erhebliche (populationsrelevante)<br />

Störungen durch Lärm oder Barrierewirkungen während der Transferflüge ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:<br />

CEF-Maßnahmen erforderlich<br />

Störungsverbot ist erfüllt: ja nein<br />

2.3 Prognose des Tötungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG<br />

Im theoretischen Ein<strong>zu</strong>gsbereich der Wochenstube (s. Abb. 2) liegen auch die Waldgebiete<br />

westlich der Trasse im Norden von <strong>Freising</strong> (Wieswald, <strong>Freising</strong>er/Thalhauser Forst) sowie der<br />

von der Trasse durchfahrene Fichtenwald an der südlichen Amperleite bei Erlau. Die bewaldete<br />

Amperleite ist gleichzeitig eine wichtige Leitstruktur (s. Pkt. 2.2).<br />

Gegen eine signifikante Zunahme des individuenbezogenen Kollisionsrisikos sprechen folgende<br />

Aspekte:<br />

- Verlauf der Trasse an der Amperleite östlich Erlau in einem Geländeeinschnitt (Überflug außerhalb<br />

des Risikobereiches möglich)<br />

- sehr geringe Nut<strong>zu</strong>ngswahrscheinlichkeit bzw. Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Mausohren<br />

im Risikobereich (bezogen auf den kompletten Trassenverlauf) wegen des deutlichen Abstands<br />

<strong>zu</strong>r Kolonie und des hohen Angebotes geeigneter Jagdhabitate in Quartiernähe (vgl.<br />

Abb. 1). Nach Westen gerichtete Flüge bei denen in einem Abstand von rd. 6 km die geplante<br />

Trasse überquert werden muss, sind nur eine von vielen Optionen für die Wochenstubentiere<br />

der Kolonie in Langenbach um <strong>zu</strong> geeigneten Jagdhabitaten <strong>zu</strong> gelangen.<br />

Vorsorglich wird dennoch eine Erfüllung des individuenbezogen <strong>zu</strong> beurteilenden Tötungsverbots<br />

unterstellt (worst-case-Annahme) und die Wahrung des günstigen Erhaltungs<strong>zu</strong>standes<br />

als fachliche Ausnahmevorausset<strong>zu</strong>ng des § 43 Abs. 8 BNatSchG § 45 Abs. 7 BNatSchG<br />

i.V.m. Art.16 Abs. 1 FFH-RL geprüft.<br />

Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:<br />

Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein<br />

3 Prüfung der Wahrung des günstigen Erhaltungs<strong>zu</strong>standes als fachliche<br />

Ausnahmevorausset<strong>zu</strong>ng des § 43 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. Art.16 Abs. 1<br />

FFH-RL § 45 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL<br />

Wie oben geschildert wird als worst-case projektbedingt ein erhöhtes Kollisionsrisiko<br />

angenommen. Art und Umfang dieses indivieduenbezogenen Kollisionsrisiko führt jedoch aus<br />

folgenden Gründen <strong>zu</strong> keiner Änderung des derzeitigen, günstigen Erhaltungs<strong>zu</strong>standes der<br />

Art:<br />

07008-<strong>11</strong>0531-saP-PF-Tektur.doc 21

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