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Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...

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grundsätzlich vollständig zu verbrauchen und eine Barrückzahlung nur bis zehn<br />

Prozent des Gutscheinwertes zulässig. Wir haben mit anderen Institutionen zu-<br />

sammen stets auf die unerträgliche Situation der Flüchtlinge, Asylbewerberinnen<br />

und Asylbewerber kritisch hingewiesen. Inzwischen ist die Praxis in Schleswig-<br />

Holstein dergestalt geteilt, dass nur noch wenige Kreise weiterhin am Gutschein-<br />

system festhalten, während die anderen Kreise und die kreisfreien Städte die<br />

Leistungen bar oder bargeldähnlich (Schecks) gewähren. Die Kreise, die immer<br />

noch am Gutscheinsystem festhalten, argumentieren damit, dass das Gesetz die<br />

Gewährung von Gutscheinen als vorrangig vorschreibt. Das Vorrangprinzip gilt je-<br />

doch einzig für Sachleistungen, die werden jedoch aus Kostengründen in den<br />

meisten Fällen nicht vorgehalten, so dass sodann auf Alternativen ausgewichen<br />

werden muss. Hier eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, anstelle von vorrangig zu<br />

gewährenden Sachleistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen ver-<br />

gleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert<br />

Gebrauch zu machen. Dabei stehen die drei Alternativen Wertgutscheine, ver-<br />

gleichbare unbare Abrechnungen oder Geldleistungen gleichrangig nebeneinan-<br />

der und nicht ,wie vielfach angenommen, in abgestufter Rangfolge zueinander.<br />

Damit ist es ohne weiteres möglich, Geldleistungen zu gewähren. Für die Geld-<br />

leistungen spricht im übrigen auch, dass das Gutscheinsystem sowohl für die Ge-<br />

bietskörperschaften als auch für die beteiligten Geschäfte mit erheblichen Kosten<br />

durch die entsprechende Vertragsgesellschaft, welche die Gutscheine ausstellen<br />

und abrechnen, behaftet ist. Es ist meines Erachtens durchaus vorstellbar,<br />

dass im Wege einer entsprechenden Empfehlung durch das Schleswig-<br />

Holsteinische Innenministerium die Kreise und kreisfreien Städte Geldleis-<br />

tungen statt Gutscheine auszahlen.<br />

6.2.3. Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern<br />

Zu den Grundleistungen, mit denen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie<br />

Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz versorgt werden, gehört unter<br />

anderem auch die Deckung des notwendigen Bedarfs an Wohnraum. Hier beun-<br />

ruhigt mich in letzter Zeit die Situation der Unterbringung auf kommunaler<br />

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