Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...
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grundsätzlich vollständig zu verbrauchen und eine Barrückzahlung nur bis zehn<br />
Prozent des Gutscheinwertes zulässig. Wir haben mit anderen Institutionen zu-<br />
sammen stets auf die unerträgliche Situation der Flüchtlinge, Asylbewerberinnen<br />
und Asylbewerber kritisch hingewiesen. Inzwischen ist die Praxis in Schleswig-<br />
Holstein dergestalt geteilt, dass nur noch wenige Kreise weiterhin am Gutschein-<br />
system festhalten, während die anderen Kreise und die kreisfreien Städte die<br />
Leistungen bar oder bargeldähnlich (Schecks) gewähren. Die Kreise, die immer<br />
noch am Gutscheinsystem festhalten, argumentieren damit, dass das Gesetz die<br />
Gewährung von Gutscheinen als vorrangig vorschreibt. Das Vorrangprinzip gilt je-<br />
doch einzig für Sachleistungen, die werden jedoch aus Kostengründen in den<br />
meisten Fällen nicht vorgehalten, so dass sodann auf Alternativen ausgewichen<br />
werden muss. Hier eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, anstelle von vorrangig zu<br />
gewährenden Sachleistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen ver-<br />
gleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert<br />
Gebrauch zu machen. Dabei stehen die drei Alternativen Wertgutscheine, ver-<br />
gleichbare unbare Abrechnungen oder Geldleistungen gleichrangig nebeneinan-<br />
der und nicht ,wie vielfach angenommen, in abgestufter Rangfolge zueinander.<br />
Damit ist es ohne weiteres möglich, Geldleistungen zu gewähren. Für die Geld-<br />
leistungen spricht im übrigen auch, dass das Gutscheinsystem sowohl für die Ge-<br />
bietskörperschaften als auch für die beteiligten Geschäfte mit erheblichen Kosten<br />
durch die entsprechende Vertragsgesellschaft, welche die Gutscheine ausstellen<br />
und abrechnen, behaftet ist. Es ist meines Erachtens durchaus vorstellbar,<br />
dass im Wege einer entsprechenden Empfehlung durch das Schleswig-<br />
Holsteinische Innenministerium die Kreise und kreisfreien Städte Geldleis-<br />
tungen statt Gutscheine auszahlen.<br />
6.2.3. Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern<br />
Zu den Grundleistungen, mit denen Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie<br />
Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz versorgt werden, gehört unter<br />
anderem auch die Deckung des notwendigen Bedarfs an Wohnraum. Hier beun-<br />
ruhigt mich in letzter Zeit die Situation der Unterbringung auf kommunaler<br />
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