Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...
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dem bisherigen § 30 Abs. 2 AuslG keine Berücksichtigung findet. Um den Auslän-<br />
derbehörden den Zugang zu der geänderten Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG zu<br />
erweitern, wird vorgeschlagen, § 30 Abs. 5 AuslG zu streichen. Die Beschränkung<br />
auf die Härtefallregelungen nach §§ 30 Abs. 3 und 4 nur weil ein Asylverfahren vo-<br />
rangegangen ist, führt zu häufig zum Ausschluss der Ermessensprüfung.<br />
Ergänzend kann in § 30 Abs. 4 AuslG ein neuer Satz 2: ”Hält sich der Ausländer<br />
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 seit mehr als drei Jahren auf, ist ihm ei-<br />
ne Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.” angefügt werden. Die Einführung eines<br />
Rechtsanspruches in dieser Situation würde einerseits der regelmäßig erfolgten<br />
faktischen Integration der Betroffenen Rechnung tragen, andererseits verfahrens-<br />
vereinfachend und -beschleunigend wirken, weil so die Unmöglichkeit der Aufent-<br />
haltsbeendigung durch ein Bleiberecht aufgelöst wird und daneben Verwaltung<br />
und Gerichte gezwungen sind, Verfahren möglichst zeitnah einer Entscheidung zu-<br />
zuführen.<br />
Ebenfalls alternativ kommt die Schaffung einer permanenten Übergangslösung in<br />
§ 100 AuslG in Frage. Würden in dieser Regelung die Worte ”im Zeitpunkt des In-<br />
krafttretens dieses Gesetzes” gestrichen und das Wort ”acht” durch das Wort<br />
”sechs” ersetzt werden, wäre eine kombinierte Alt- und Härtefallregelung das Er-<br />
gebnis, das es auch auf Länderebene ermöglicht, dort spezifischen Problemfällen<br />
gerecht zu werden.<br />
Übergang von der Aufenthaltsbefugnis zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis<br />
§ 35 AuslG regelt den Übergang von einer Aufenthaltsbefugnis in die unbefristete<br />
Aufenthaltserlaubnis und für Familienangehörige in die befristete Aufenthaltser-<br />
laubnis.<br />
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