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Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...

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Kindschaftsrechtsreformgesetz (KRRG)<br />

Mit Einführung der Erklärung der gemeinsamen Personensorge für nicht miteinan-<br />

der verheiratete Eltern haben sich eine Fülle von ausländerrechtlichen Problemen<br />

ergeben, die mangels Berücksichtigung des KRRG im Ausländerrecht zu unbe-<br />

friedigenden Lösungen geführt haben. Die Rechtsprechung von BVerwG (1 C<br />

19.96) und BVerfG (2 BvR 1523/99) haben zwar den Weg dahin gehend geebnet,<br />

dass die ausgeübte Sorgepflicht und -berechtigung ein rechtliches Abschiebungs-<br />

hindernis vermitteln und auch eine verhältnismäßig kurze Ausreise zur Durchfüh-<br />

rung des Visumverfahrens aus der Sicht des Kindes unzumutbar lang sein kann,<br />

was über einen Anspruch auf eine Duldung zu einer Aufenthaltsbefugnis führen<br />

kann (VGH Bad.-Württ. vom 02.05.2000 13 S 2456/99). Diese Entwicklung ist<br />

deshalb unbefriedigend, weil die Aufenthaltsbefugnis keinen Zugang zu Begleit-<br />

rechten wie Erziehungs- oder Kindergeld vermittelt. Auch steht die Erteilung einer<br />

Arbeitserlaubnis lediglich im Ermessen, wenn der Gesamtaufenthalt sechs Jahre<br />

unterschreitet.<br />

Eine dringend gebotene Form der Einarbeitung des KRRG in das AuslG besteht<br />

in der Aufhebung des Dogmas, dass das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Kin-<br />

des dem der Mutter folgt. Diese Situation ist angesichts des Wunsches der Fami-<br />

lie in Deutschland leben zu wollen, mit dem GG nicht in Einklang zu bringen. Eine<br />

Trennung der Familie würde schon gegen Art. 6 Abs. 3 GG verstoßen. Dieses<br />

Grundrecht besagt, dass gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Kinder nur<br />

auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungs-<br />

berechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlo-<br />

sen drohen. Das maßgebliche Gesetz, welches das Grundrecht der Eltern<br />

darauf, nicht von ihrem Kind getrennt werden zu dürfen einschränken darf,<br />

ist nicht das AuslG, sondern das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere §§<br />

1666 und 1666a BGB. Die hier möglichen Maßnahmen, z. B. Trennung des Kin-<br />

des von der Familie, dürfen jedoch nur ergriffen werden, wenn einer Gefährdung<br />

des Wohles des Kindes nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe<br />

begegnet werden kann. Dieser Gedanke ist auch in § 1684 Abs. 4 BGB ausge-<br />

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