Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...
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Kindschaftsrechtsreformgesetz (KRRG)<br />
Mit Einführung der Erklärung der gemeinsamen Personensorge für nicht miteinan-<br />
der verheiratete Eltern haben sich eine Fülle von ausländerrechtlichen Problemen<br />
ergeben, die mangels Berücksichtigung des KRRG im Ausländerrecht zu unbe-<br />
friedigenden Lösungen geführt haben. Die Rechtsprechung von BVerwG (1 C<br />
19.96) und BVerfG (2 BvR 1523/99) haben zwar den Weg dahin gehend geebnet,<br />
dass die ausgeübte Sorgepflicht und -berechtigung ein rechtliches Abschiebungs-<br />
hindernis vermitteln und auch eine verhältnismäßig kurze Ausreise zur Durchfüh-<br />
rung des Visumverfahrens aus der Sicht des Kindes unzumutbar lang sein kann,<br />
was über einen Anspruch auf eine Duldung zu einer Aufenthaltsbefugnis führen<br />
kann (VGH Bad.-Württ. vom 02.05.2000 13 S 2456/99). Diese Entwicklung ist<br />
deshalb unbefriedigend, weil die Aufenthaltsbefugnis keinen Zugang zu Begleit-<br />
rechten wie Erziehungs- oder Kindergeld vermittelt. Auch steht die Erteilung einer<br />
Arbeitserlaubnis lediglich im Ermessen, wenn der Gesamtaufenthalt sechs Jahre<br />
unterschreitet.<br />
Eine dringend gebotene Form der Einarbeitung des KRRG in das AuslG besteht<br />
in der Aufhebung des Dogmas, dass das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Kin-<br />
des dem der Mutter folgt. Diese Situation ist angesichts des Wunsches der Fami-<br />
lie in Deutschland leben zu wollen, mit dem GG nicht in Einklang zu bringen. Eine<br />
Trennung der Familie würde schon gegen Art. 6 Abs. 3 GG verstoßen. Dieses<br />
Grundrecht besagt, dass gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Kinder nur<br />
auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungs-<br />
berechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlo-<br />
sen drohen. Das maßgebliche Gesetz, welches das Grundrecht der Eltern<br />
darauf, nicht von ihrem Kind getrennt werden zu dürfen einschränken darf,<br />
ist nicht das AuslG, sondern das Bürgerliche Gesetzbuch, insbesondere §§<br />
1666 und 1666a BGB. Die hier möglichen Maßnahmen, z. B. Trennung des Kin-<br />
des von der Familie, dürfen jedoch nur ergriffen werden, wenn einer Gefährdung<br />
des Wohles des Kindes nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe<br />
begegnet werden kann. Dieser Gedanke ist auch in § 1684 Abs. 4 BGB ausge-<br />
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