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Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...

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diese Regelungen, die auf der Grundlage von IMK-Beschlüssen dann als Weisung/<br />

Erlass gem. § 32 AuslG umgesetzt wurden und somit Vorrang vor den Individuallö-<br />

sungen des § 30 AuslG genießen, erfasst aber die in Frage kommenden Fall-<br />

gruppen nur unzulänglich. Es sei an das Beispiel des IMK-Beschlusses von No-<br />

vember 1999 erinnert, der vom Oberverwaltungsgericht Bremen schlicht für<br />

rechtswidrig erklärt wurde, weil Voraussetzungen verlangt wurden, die rechtlich<br />

unmöglich zu erfüllen waren. Die einzelnen Bundesländer haben in Folge dessen,<br />

die jeweiligen Erlasse teilweise angepasst. Ich halte es daher für wichtig, eine<br />

sogenannte Härtefallregelung in Länderkompetenz ins Ausländergesetz<br />

einzuführen. Denn nach wie vor enthält das Ausländergesetz keine Mög-<br />

lichkeit, die in Härtefällen ein Abweichen von der Systematik im Einzelfall<br />

erlaubt. Eine solche Regelung ist aber, und hier weiß ich mich in der Unterstüt-<br />

zung meiner Länderkolleginnen und –kollegen gewiß, notwendig, um menschliche<br />

Härten, die die starre Systematik des Ausländergesetzes verursachen kann, lösen<br />

zu können. Diese Altfallregelungen sind ein ständiger Kompromiß zwischen 16 In-<br />

nenministern der Länder und erfassen somit viele Härtefälle nicht. Eine Härtefall-<br />

regelung, die ein Ermessen einräumt, gibt den Ländern einen größeren Gestal-<br />

tungsspielraum, Härtefälle einer menschlichen Lösung zuzuführen.<br />

So kommt in § 32 AuslG die Streichung des Erfordernisses des Einvernehmens<br />

mit dem Bundesinnenministers in Betracht. Auf dieser Grundlage könnten die<br />

Länder jeweils gruppenbezogen Härtefallregelungen treffen.<br />

Alternativ kann über eine Änderung des § 30 Abs. 2 AuslG den nicht spezifizierba-<br />

ren humanitär dringlichen Fällen Rechnung getragen werden, wenn in dieser Re-<br />

gelung nach dem Wort ”rechtmäßig” die Worte ”oder geduldet” eingefügt werden<br />

und der Teilsatz ”soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im<br />

Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des<br />

Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Grün-<br />

de anzusehen” gestrichen wird. Gerade die Dauer des Aufenthaltes ist als Integra-<br />

tionsfaktor nicht zu unterschätzen. Es kommen durchaus Sachverhalte vor, in de-<br />

nen Betroffene ihr halbes Leben bereits in Deutschland verbringen, dies aber nach<br />

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