Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...
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diese Regelungen, die auf der Grundlage von IMK-Beschlüssen dann als Weisung/<br />
Erlass gem. § 32 AuslG umgesetzt wurden und somit Vorrang vor den Individuallö-<br />
sungen des § 30 AuslG genießen, erfasst aber die in Frage kommenden Fall-<br />
gruppen nur unzulänglich. Es sei an das Beispiel des IMK-Beschlusses von No-<br />
vember 1999 erinnert, der vom Oberverwaltungsgericht Bremen schlicht für<br />
rechtswidrig erklärt wurde, weil Voraussetzungen verlangt wurden, die rechtlich<br />
unmöglich zu erfüllen waren. Die einzelnen Bundesländer haben in Folge dessen,<br />
die jeweiligen Erlasse teilweise angepasst. Ich halte es daher für wichtig, eine<br />
sogenannte Härtefallregelung in Länderkompetenz ins Ausländergesetz<br />
einzuführen. Denn nach wie vor enthält das Ausländergesetz keine Mög-<br />
lichkeit, die in Härtefällen ein Abweichen von der Systematik im Einzelfall<br />
erlaubt. Eine solche Regelung ist aber, und hier weiß ich mich in der Unterstüt-<br />
zung meiner Länderkolleginnen und –kollegen gewiß, notwendig, um menschliche<br />
Härten, die die starre Systematik des Ausländergesetzes verursachen kann, lösen<br />
zu können. Diese Altfallregelungen sind ein ständiger Kompromiß zwischen 16 In-<br />
nenministern der Länder und erfassen somit viele Härtefälle nicht. Eine Härtefall-<br />
regelung, die ein Ermessen einräumt, gibt den Ländern einen größeren Gestal-<br />
tungsspielraum, Härtefälle einer menschlichen Lösung zuzuführen.<br />
So kommt in § 32 AuslG die Streichung des Erfordernisses des Einvernehmens<br />
mit dem Bundesinnenministers in Betracht. Auf dieser Grundlage könnten die<br />
Länder jeweils gruppenbezogen Härtefallregelungen treffen.<br />
Alternativ kann über eine Änderung des § 30 Abs. 2 AuslG den nicht spezifizierba-<br />
ren humanitär dringlichen Fällen Rechnung getragen werden, wenn in dieser Re-<br />
gelung nach dem Wort ”rechtmäßig” die Worte ”oder geduldet” eingefügt werden<br />
und der Teilsatz ”soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im<br />
Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des<br />
Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Grün-<br />
de anzusehen” gestrichen wird. Gerade die Dauer des Aufenthaltes ist als Integra-<br />
tionsfaktor nicht zu unterschätzen. Es kommen durchaus Sachverhalte vor, in de-<br />
nen Betroffene ihr halbes Leben bereits in Deutschland verbringen, dies aber nach<br />
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