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Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...

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Straftaten<br />

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Das wiederholte ungenehmigte Verlassen des Gebietes als Straftat zu ahnden,<br />

führt in jedem Einzelfall zu erheblichem Verwaltungsaufwand. Ich bezweifele, dass<br />

dieser Aufwand, der mit hohen Kosten verbunden ist, im Verhältnis zur Straftat<br />

”Gebietsverstoß” in einem angemessenen Verhältnis steht.<br />

Privilegierte Einbürgerung von Familienangehörigen von Deutschen<br />

Beim Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) fällt auf, dass auch hier das Kind-<br />

schaftsrechtreformgesetz nicht berücksichtigt wurde. § 9 StAG sieht einen im ge-<br />

bundenen Ermessen stehenden Anspruch auf die Verleihung der deutschen<br />

Staatsangehörigkeit an ausländische Ehegatten von Deutschen vor. Das Sorge-<br />

recht über ein deutsches Kind hingegen vermittelt diesen Ermessensanspruch nur,<br />

wenn die Eltern des Kindes zuvor miteinander verheiratet waren. Das KRRG sieht<br />

aber die Erklärung der gemeinsamen Personensorge seit Juli 1998 auch für nicht-<br />

verheiratete Eltern von (deutschen) Kindern vor. Es ist schwer zu vermitteln, dass<br />

im Hinblick auf die Einbürgerung zwar eine Ehe als integratives Moment Bedeu-<br />

tung erlangt, nicht aber der Erziehungsauftrag der von einem ausländischen El-<br />

ternteil eines deutschen Kindes erfüllt wird. Daher wird vorgeschlagen, § 9 Abs. 1,<br />

1. Halbsatz StAG wie folgt zu fassen: Ehegatten Deutscher oder sorgeberechtigte<br />

Eltern eines minderjährigen ledigen Deutschen sollen unter den Voraussetzungen<br />

des § 8 eingebürgert werden, ... .<br />

Optionspflicht<br />

Obwohl mit den ersten Sachverhalten, in denen sich ein mehrstaatiges Kind zwi-<br />

schen der deutschen und seiner von den Eltern abgeleiteten Staatsangehörigkeit<br />

zu entscheiden hat, erst in ca. sieben Jahren gerechnet werden muss, wird vor-<br />

geschlagen, die Optionspflicht gänzlich aufzugeben, also § 29 StAG zu<br />

streichen. Die Optionspflicht gilt nur für Kinder, die nach § 4 Abs. 3 oder §<br />

40 b StAG Deutsche durch Geburt oder der Übergangsregelung folgend<br />

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