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Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...

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migung soll unabhängig von einer bestimmten Beschäftigung bei einem be-<br />

stimmten Arbeitgeber gelten. Sie soll mit dem Aufenthaltsstatus von der Auslän-<br />

derbehörde erteilt werden.<br />

Handlungsbedarf sehe ich insbesondere in folgenden Punkten:<br />

- Die Wartezeit für Familienangehörige (§ 3 S. 2 Nr. 1+2 ArGV) sollte vollständig<br />

abgeschafft werden.<br />

- Der Erhalt einer Gewerbeerlaubnis (also das Recht zur Ausübung einer selb-<br />

ständigen Tätigkeit) sollte erleichtert und verfahrensmäßig unseren eingangs ge-<br />

nannten Reformvorstellungen angeglichen werden.<br />

- Ausländische Studierende sollten unbeschränkt neben ihrem Studium arbeiten<br />

können.<br />

Das Arbeitsgenehmigungsrecht (§§ 284 ff. SGB III) hat sich im Laufe der<br />

letzten Jahre angesichts des zunehmenden Aufenthalts von Ausländerin-<br />

nen und Ausländern aus Nicht-EU-Staaten in Deutschland zu einem In-<br />

strument der Arbeitsverhinderung entwickelt.<br />

Arbeitsplätze, die nur theoretisch mit inländischen Arbeitskräften besetzt werden<br />

können, werden in die illegale Beschäftigung verlagert, weil passende ausländi-<br />

sche Arbeitskräfte keine, oder nur nach einer entsprechenden Wartefrist eine Ar-<br />

beitserlaubnis erhalten. Arbeitgeber, Arbeitsuchende und Arbeitsverwaltung wer-<br />

den oft wochenlang unproduktiv und kostenintensiv von ihrer eigentlichen Tätigkeit<br />

abgehalten. Die aus den §§ 284 ff. SGB III hervorgegangenen Verordnungen<br />

(Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) , Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) ,<br />

Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV), IT-Verordnung) sind mittlerweile un-<br />

überschaubar und kaum mehr zu verstehen. Die Regelungen verhindern die zügige<br />

Integration der Migrantinnen und Migranten, schüren Vorurteile in der deutschen<br />

Bevölkerung hinsichtlich angeblich ”herumlungernder Ausländer” und fördern ille-<br />

gale Beschäftigung.<br />

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