Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...
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migung soll unabhängig von einer bestimmten Beschäftigung bei einem be-<br />
stimmten Arbeitgeber gelten. Sie soll mit dem Aufenthaltsstatus von der Auslän-<br />
derbehörde erteilt werden.<br />
Handlungsbedarf sehe ich insbesondere in folgenden Punkten:<br />
- Die Wartezeit für Familienangehörige (§ 3 S. 2 Nr. 1+2 ArGV) sollte vollständig<br />
abgeschafft werden.<br />
- Der Erhalt einer Gewerbeerlaubnis (also das Recht zur Ausübung einer selb-<br />
ständigen Tätigkeit) sollte erleichtert und verfahrensmäßig unseren eingangs ge-<br />
nannten Reformvorstellungen angeglichen werden.<br />
- Ausländische Studierende sollten unbeschränkt neben ihrem Studium arbeiten<br />
können.<br />
Das Arbeitsgenehmigungsrecht (§§ 284 ff. SGB III) hat sich im Laufe der<br />
letzten Jahre angesichts des zunehmenden Aufenthalts von Ausländerin-<br />
nen und Ausländern aus Nicht-EU-Staaten in Deutschland zu einem In-<br />
strument der Arbeitsverhinderung entwickelt.<br />
Arbeitsplätze, die nur theoretisch mit inländischen Arbeitskräften besetzt werden<br />
können, werden in die illegale Beschäftigung verlagert, weil passende ausländi-<br />
sche Arbeitskräfte keine, oder nur nach einer entsprechenden Wartefrist eine Ar-<br />
beitserlaubnis erhalten. Arbeitgeber, Arbeitsuchende und Arbeitsverwaltung wer-<br />
den oft wochenlang unproduktiv und kostenintensiv von ihrer eigentlichen Tätigkeit<br />
abgehalten. Die aus den §§ 284 ff. SGB III hervorgegangenen Verordnungen<br />
(Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) , Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) ,<br />
Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV), IT-Verordnung) sind mittlerweile un-<br />
überschaubar und kaum mehr zu verstehen. Die Regelungen verhindern die zügige<br />
Integration der Migrantinnen und Migranten, schüren Vorurteile in der deutschen<br />
Bevölkerung hinsichtlich angeblich ”herumlungernder Ausländer” und fördern ille-<br />
gale Beschäftigung.<br />
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