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Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...

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Aufenthalte zu bestimmten Zwecken<br />

Ausländischen Auszubildenden oder den Studentinnen und Studenten ist es mög-<br />

lich, zu bestimmten Bedingungen eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erhal-<br />

ten. Es wird in der Regel nicht möglich sein, daraus einen Daueraufenthalt abzu-<br />

leiten. Nach Ausbildung oder Studium sollen die Menschen zurück in ihr Heimat-<br />

land gehen. Dies fußt auf dem Gedanken der Entwicklungshilfe. Die jungen Aus-<br />

zubildenden sowie Studentinnen und Studenten sollen das in der Bundesrepublik<br />

Deutschland erworbene Wissen in ihre Heimatländer tragen. Während des Studi-<br />

ums soll eine Arbeitserlaubnis für diese Studentinnen und Studenten grundsätzlich<br />

nur die Ausnahme sein, denn sie müssen vor Aufnahme eines Studiums in der<br />

Bundesrepublik Deutschland nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle<br />

Mittel für ein entsprechendes Studium in der Bundesrepublik Deutschland verfü-<br />

gen. Dies sieht konkret so aus, dass der Nachweis geführt werden muss,<br />

über ein monatliches Mindesteinkommen von 1.200 DM für die gesamte<br />

Studiendauer zu verfügen. Damit aber ist den meisten Studentinnen und<br />

Studenten das Privileg, in der Bundesrepublik Deutschland studieren zu<br />

können, wohl nicht vergönnt.<br />

Asylbewerberinnen und Asylbewerber<br />

Die rechtliche Situation von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ist<br />

wohl mit Abstand die schlechteste, läßt man die Situation der illegal in<br />

Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten einmal außer Acht. Für<br />

die Dauer des Asylverfahrens erhalten diese Menschen eine Aufenthaltsgestat-<br />

tung. Sie unterliegen den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes. Sie erhalten,<br />

wie bereits oben erwähnt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

Nun wäre dieses alles nur halb so dramatisch, wenn – wie vom Gesetzgeber an-<br />

gedacht – ein Asylverfahren bis zur endgültigen Entscheidung tatsächlich nur drei<br />

Monate dauern würde. In der Regel erstrecken sich die Verfahren jedoch ü-<br />

ber mehrere Jahre. Nicht selten dauern Verfahren bis zu fünf Jahre oder<br />

noch länger. Während dieser Zeit beschneidet das Asylverfahrensgesetz<br />

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