Juni 2001: Erster Tätigkeitsbericht - Flüchtlingsrat SH Homepage ...
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Aufenthalte zu bestimmten Zwecken<br />
Ausländischen Auszubildenden oder den Studentinnen und Studenten ist es mög-<br />
lich, zu bestimmten Bedingungen eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erhal-<br />
ten. Es wird in der Regel nicht möglich sein, daraus einen Daueraufenthalt abzu-<br />
leiten. Nach Ausbildung oder Studium sollen die Menschen zurück in ihr Heimat-<br />
land gehen. Dies fußt auf dem Gedanken der Entwicklungshilfe. Die jungen Aus-<br />
zubildenden sowie Studentinnen und Studenten sollen das in der Bundesrepublik<br />
Deutschland erworbene Wissen in ihre Heimatländer tragen. Während des Studi-<br />
ums soll eine Arbeitserlaubnis für diese Studentinnen und Studenten grundsätzlich<br />
nur die Ausnahme sein, denn sie müssen vor Aufnahme eines Studiums in der<br />
Bundesrepublik Deutschland nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle<br />
Mittel für ein entsprechendes Studium in der Bundesrepublik Deutschland verfü-<br />
gen. Dies sieht konkret so aus, dass der Nachweis geführt werden muss,<br />
über ein monatliches Mindesteinkommen von 1.200 DM für die gesamte<br />
Studiendauer zu verfügen. Damit aber ist den meisten Studentinnen und<br />
Studenten das Privileg, in der Bundesrepublik Deutschland studieren zu<br />
können, wohl nicht vergönnt.<br />
Asylbewerberinnen und Asylbewerber<br />
Die rechtliche Situation von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ist<br />
wohl mit Abstand die schlechteste, läßt man die Situation der illegal in<br />
Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten einmal außer Acht. Für<br />
die Dauer des Asylverfahrens erhalten diese Menschen eine Aufenthaltsgestat-<br />
tung. Sie unterliegen den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes. Sie erhalten,<br />
wie bereits oben erwähnt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.<br />
Nun wäre dieses alles nur halb so dramatisch, wenn – wie vom Gesetzgeber an-<br />
gedacht – ein Asylverfahren bis zur endgültigen Entscheidung tatsächlich nur drei<br />
Monate dauern würde. In der Regel erstrecken sich die Verfahren jedoch ü-<br />
ber mehrere Jahre. Nicht selten dauern Verfahren bis zu fünf Jahre oder<br />
noch länger. Während dieser Zeit beschneidet das Asylverfahrensgesetz<br />
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